Anerkennung des Nachweises der Fremdsprachenfachkompetenz
Leistungsumfang
Für den Nachweis des Erwerbs von Fremdsprachenfachkompetenz(en) müssen laut Studienordnung 2015 entweder 5 oder 10 Leistungspunkte (1 LP = 1 ECTS-credit) im Inland oder im Ausland erworben werden. Werden im Bereich der Fremdsprachenfachkompetenz nur 5 LP erbracht, müssen 10 LP aus dem Bereich der Schlüsselqualifikationen erworben werden. Werden im Bereich der Schlüsselqualifikationen lediglich 5 LP erbracht, müssen 10 LP auf den Bereich der Fremdsprachenfachkompetenz(en) entfallen.
Kursumfang
5 LP-Variante
Sollen lediglich 5 LP aus dem Bereich der Fremdsprachenfachkompetenz im Ausland erbracht werden, muss der entsprechende Kurs im Ausland einen Workload von 5 ECTS-credits aufweisen. Es dürfen auch zwei Kurse in derselben Fremdsprache kombiniert werden, deren Arbeitsaufwand insgesamt 5 ECTS-credits beträgt (z.B. 2 + 3 ECTS-credits).
10 LP-Variante mit einer einzigen Fremdsprache
Sollen aus dem Auslandsstudium 10 LP für den Bereich der Fremdsprachenfachkompetenz angerechnet werden, kann eine Lehrveranstaltung mit 10 ECTS-credits oder eine Kombination zweier Lehrveranstaltungen in derselben Sprache mit insgesamt 10 ECTS-credits (z.B. 4 + 6 ECTS-credits oder 7 + 3 ECTS-credits) gewählt werden.
10 LP-Variante mit zwei Fremdsprachen
Ebenso wäre es möglich, die 10 LP gleichmäßig auf zwei unterschiedliche Fremdsprachen aufzuteilen. Dabei müssen auf jede Sprache je 5 ECTS-credits entfallen. Innerhalb der 5 ECTS-credits dürfen Kurse mit einer geringeren Anzahl von ECTS-credits in derselben Sprache zusammengefasst werden (z.B. 2 + 3 ECTS-credits in Englisch und 2 + 3 ECTS-credits in Spanisch).
Kursart
Es kommen alle fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Kurse in Frage, egal ob es sich um rechtsterminologisch ausgerichtete Lehrveranstaltungen handelt oder um Veranstaltungen, deren Fokus auf dem materiellen Recht liegt.
Kurssprache
Der Kurs bzw. die Kurse können in jeder vom Deutschen verschiedenen lebendigen Sprache absolviert werden.
Prüfung
Die Art der Prüfung(en) ist für die Anerkennung nicht entscheidend. Es kann sich also um Klausuren (auch multiple choice), um mündliche Prüfungen oder um Hausarbeiten handeln.
Umrechnung der Note
Die Notenkonvertierung erfolgt auf der Grundlage der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Tabelle. Diese ist auf der Seite der jeweiligen Partneruniversität unter der Zwischenüberschrift "Notenkonvertierung" veröffentlicht.
Anerkennungsverfahren
Die Anrechnung dieser im Ausland erbrachten Studienleistung erfolgt durch das Internationale Büro am Fachbereich Rechtswissenschaft. Dafür sind das im Download-Bereich der Webseite "Anerkennungsverfahren" zu findende Antragsformular und die darin aufgeführten Nachweise vorzulegen.
Anerkennungsfrist
Die Anerkennung kann jederzeit erfolgen. Sie sollte jedoch möglichst zeitnah nach Beendigung des Auslandsstudiums beantragt werden.
Ein Nachweis der Fremdsprachenfachkompetenz (im Umfang von 5 Leistungspunkten) muss spätestens bei der Anmeldung zur Schwerpunktbereichsabschlussklausur (beim Schwerpunktbereichsstudium an der FU Berlin) oder bei der Beantragung der Anerkennung des (Teil-)Schwerpunktbereichsstudiums aus dem Ausland vorgelegt werden.
Die Anerkennung setzt die fortgesetzte Immatrikulation am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin zum Antragszeitpunkt voraus.
Sollen während des Studiums 10 Leistungspunkte aus dem Bereich der Fremdsprachenfachkompetenz(en) erbracht werden, müssen die weiteren 5 Leistungspunkte erst bei der Abholung des Schwerpunktbereichszeugnisses im Prüfungsbüro und bei der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nachgewiesen werden.