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Weimann: Ertragswert und Börsenwert – Empirische Daten zur Preisfindung beim Delisting

Feb 16, 2021 | 12:30 PM

Martin Weimann

(Rechtsanwalt, Verbraucherzentrale für Kleinanleger, Berlin)

16. Februar 2021, 12:30-13:30, online (register here for reminder/calendar entry or join directly here with password "FUELS")


Vorgestellt wird das gleichnamige Buch des Referenten im Verlag De Gruyter, Berlin 2020. Nähere Informationen unter http://www.vzfk.de/empirische-studie-zum-delisting.

Die „FRoSTA-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2013 – II ZB 26/12 hat beim Delisting den gesellschaftsrechtlichen Rechtsschutz beseitigt. Es gibt jetzt nur noch eine finanzmarkttechnische Ausgestaltung in § 39 BörsG. Die praktische Bedeutung des Delisting im Vorfeld von abfindungspflichtigen Strukturmaßnahmen nimmt rapide zu. Seit dieser Entscheidung gab es bis zum 31. Dezember 2019 insgesamt 120 Delisting-Verfahren.

Bereits die Ankündigung eines Delistings führt zu Verkaufsdruck bei steigenden Umsätzen und fallenden Kursen. Das zeigt den strukturellen Gegensatz zwischen den beiden Aktionärsgruppen: Unternehmer und Anleger.
„FRoSTA“ verweist für den Vermögensschutz auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08. Es steht unter dem Vorbehalt, dass das Delisting im wirtschaftlichen Ergebnis nicht die wirtschaftliche Substanz des Vermögenswerts reduziert: „Es kann dahingestellt bleiben, ob der verfassungsrechtlich zu gewährleistende Schutz des Aktieneigentums in seinem vermögensrechtlichen Element eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, wenn mit dem Widerruf regelmäßig ein Kursverfall einträte, der nach seinem Ausmaß die wirtschaftliche Substanz des Aktieneigentums träfe.“
Die Daten dieser Studie weisen diese Substanzreduzierung nach. Die Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. hat in ihrer zweiten Studie zur quantitativen empirischen Justizforschung für insgesamt 111 Delisting-Verfahren die Auswirkungen eines Delisting-Verfahrens auf Kurs und Umsatz untersucht.