(BGH, NStZ 2001, 475)
A, ein gelernter Elektriker, hatte eine Wohnung von V gemietet. Er geriet mit V in Streit, sodass dieser einen rechtskräftigen Räumungstitel gegen ihn erstritt. Aus Verärgerung und um den Vermieter in Verruf zu bringen, nahm er, bevor er auszog, mehrere Veränderungen an der Elektroinstallation vor. So öffnete er im Esszimmer und im Kinderzimmer jeweils eine Doppelsteckdose, klemmte an je einer der Steckdosen den Schutzleiter und den stromführenden Leiter ab und schloss den stromführenden Leiter an den Schutzleiterkontakt an. Dadurch bewirkte er, dass beim späteren Anschluss eines mit einem Schutzleiter ausgestatteten Elektrogeräts an eine dieser Steckdosen sofort eine Spannung von 230 Volt auf das Gehäuse des angeschlossenen Geräts übertragen werden konnte. Er wollte erreichen, dass ein nachfolgender Nutzer des Hauses, mit dem er am nächsten Tag rechnete, beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der manipulierten Steckdosen einen Stromschlag erhält. Die Manipulation wurde jedoch bei einer Überprüfung der gesamten Elektroinstallation des Hauses entdeckt. Strafbarkeit des A ?
Lösung:
A. Strafbarkeit des A nach §§ 212 I, 211, 22 StGB
Indem A bei mehreren Steckdosen den stromführenden Leiter an den Schutzleiterkontakt anschloss, damit bei einem angeschlossenen Gerät eine Spannung von 230 Volt auf dem Gehäuse wäre, kann er sich eines versuchten Mordes strafbar gemacht haben.
I. Tatentschluss
1. Hierzu müsste A zunächst Tatentschluss und damit Vorsatz bezüglich aller Elemente des objektiven Tatentschlusses gehabt haben. Ob A einen Menschen töten wollte, ist nicht bekannt. Zwar ist die Tötung eines Menschen mit einer erhöhten Hemmschwelle im Gegensatz zur Begehung anderer Delikte verbunden, sodass stets ernsthaft zu prüfen ist, ob der Täter den Tötungserfolg zwar als möglich voraussehen, aber gleichwohl ernsthaft und nicht nur vage darauf vertrauen konnte, er werde nicht eintreten (BGHSt 36, 1 (15 f.); 36, 262 (267)). Auf der anderen Seite schließt dies aber einen berechtigten Schluss von der Gefährlichkeit einer bestimmten Handlung auf das Vorsatzelement nicht aus, sondern verlangt nur nach einer im Einzelfall sorgfältigen Prüfung (Tröndle/Fischer, StGB, § 212 Rn.6). Hierbei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass A ein gelernter Elektriker war, der um die Folgen seines Tuns und deren Auswirkungen durch Anfassen des Gehäuses eines an den stromführenden Leiter angeschlossenen Gerätes Bescheid wusste und so bewusst eine Handlung vornahm, die mit Todesgefahren für einen etwaigen Nachmieter verbunden war. Aufgrund der hohen Gefährlichkeit ist somit auf einen (zumindest Eventual-)Vorsatz des A bezüglich des Todes eines anderen Menschen zu schließen.
2. Darüber hinaus könnte A Vorsatz bezüglich der Verwirklichung eines Mordmerkmals gehabt haben.
a. In Betracht kommt hier zunächst ein Vorsatz auf die Begehung einer heimtückischen Tat. Heimtücke ist die bewusste Ausnutzung der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers. Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines Angriffs von Seiten des Täters versieht (vgl. Lackner/Kühl, StGB, § 211 Rn.7) und wehrlos, wer infolge seiner Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und –fähigkeit eingeschränkt ist (Lackner/Kühl, StGB, § 211 Rn.7). Ein Nachmieter würde nicht damit rechnen, dass die Steckdosen manipuliert sind und das Gehäuse Strom führen würde, sodass er auch keine geeigneten Abwehrhandlungen durchführen könnte. Wäre die Heimtücke-Definition damit an sich erfüllt, so ist zu berücksichtigen, dass Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe eine absolute Strafandrohung enthält, sodass aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine restriktive Auslegung der Mordmerkmale geboten ist (BVerfGE 45, 187 ff.). Dem wird bei der Heimtücke in der Weise nachgekommen, dass die Rechtsprechung ein Vorgehen in feindlicher Willensrichtung fordert (BGHSt (GS) 9, 390 (394); (GS) 30, 105 (115 f.)), die zu bejahen wäre, während im Schrifttum ein besonders verwerflicher Vertrauensbruch als zusätzliches Kriterium gefordert wird (Otto, BT, § 4 Rn. 25; Jakobs, JZ 1984, 996 (997)). Gegen letzteres spricht aber, dass hierdurch der typische Fall des Meuchelmörders gerade nicht mehr unter die Heimtücke fallen würde, eine Bevorteilung gegenüber Taten innerhalb der Familie, für die keine Rechtfertigung ersichtlich ist. Gerade diese Taten sind eher strafwürdiger als jene, die mit besonderer Emotionalität geprägt sind, wie auch der vorliegende Fall verdeutlicht. Da A in feindlicher Willensrichtung handelte und ihm die die Heimtücke ausmachenden Umstände im Falle eines Nachmieters bewusst waren, hatte er Vorsatz bezüglich einer heimtückischen Tötung.
b. Zudem könnte A niedrige Beweggründe bei seiner Tat gehabt haben. Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und damit als verwerflich, ja verachtenswert anzusehen sind. Rache ist hierbei nur dann ein niedriger Beweggrund, wenn sie selbst auf niedrigen Beweggründen beruht, also die Existenz von Rachegefühlen beim Täter nicht verständlich ist (BGH, StV 1995, 301 (302); BGH, StV 1998, 25). A war verärgert, nachdem der Vermieter gegen ihn einen rechtskräftigen Räumungstitel erstritten hat. Die genaueren Umstände des Rechtsstreits sind nicht bekannt, sodass eine abschließende Bewertung nicht erfolgen kann und in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass seine Verärgerung wohl berechtigt war.
II. Unmittelbares Ansetzen
Zur Tötung müsste C ferner unmittelbar angesetzt haben. Ein unmittelbares Ansetzen ist gegeben, wenn der Täter nach seiner Vorstellung eine Handlung vornimmt, die bei ungehindertem Geschehensablauf unmittelbar in eine Tatbestandsverwirklichung einmündet.
Dies zu bestimmen, sind verschiedene Abgrenzungskriterien entwickelt worden: Die Handlung müsse ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden („Zwischenaktstheorie“, BGHSt 26, 201 (204); 28, 162 (164); 40, 257 (268)); der Täter müsse die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ („Krisentheorie“ - BGHSt 26, 201 (203); 28, 162 (164); 40, 257 (268)) überschritten oder die „Feuerprobe der kritischen Situation“ bestanden haben (Bockelmann, JZ 1954, 468 (473)); das betroffene Rechtsgut müsste bereits unmittelbar gefährdet sein („Gefährdungstheorie“ - BGHSt 26, 201 (203); Sch/Schr/Eser, StGB, § 22 Rn.42) oder der Täter müsste nach seiner Vorstellung in die Schutzsphäre des Opfers eingedrungen sein („Sphärentheorie“ - Roxin, JuS 1979, 1 (5); Jakobs, AT, 25/66 ff.)(zu den Theorien vgl. auch Geppert, JK 98, StGB § 22/18).
Wie die Abgrenzung vorzunehmen ist im Falle einer mittelbaren Täterschaft mit dem Opfer als Werkzeug gegen sich selbst, ist streitig. So könnte man einerseits vertreten, dass ein unmittelbares Ansetzen vorliege im Abschluss der aus Tätersicht letzten für die Erfolgsherbeiführung erforderlichen eigenen Handlung, wenn er dadurch den Geschehensablauf aus seinen Händen lässt. Behalte er ihn dagegen weiterhin in seinen Händen, so setze er dann unmittelbar an, wenn er das Opfer unmittelbar gefährdet und in einem engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang auf dessen Sphäre einwirkt (Roxin, FS Maurach, 213 (217 f.); Roxin, JuS 1979, 1 (9 f.); Sch/Schr/Eser, StGB, § 22 Rn. 43; Böse, JA 1999, 342 (345); Wessels/Beulke, AT, Rn. 603). Eine derartige Sichtweise stellt zwar entsprechend der Sphärentheorie sowie des Kriteriums des Aus-der-Hand-Gebens des Geschehensablaufs zutreffend auf das Täterverhalten ab, läuft jedoch Gefahr, das unmittelbare Ansetzen zu sehr nach vorne zu verlagern. Dies wird dadurch deutlich, dass die Ansicht eine Ausnahme für den Fall des In-den-Händen-Behaltens statuiert und sich damit klar wird, dass es aus Opferschutzgesichtspunkten maßgeblich auf die konkrete Gefährdung des Opfers ankommen muss.
Man könnte daher ein unmittelbares Ansetzen auf den Zeitpunkt verlagern, an dem sich das Opfer so in den Wirkungskreis des Tatmittels begibt, dass seine weiteren Handlungen unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen, was anhand der tatsächlichen Vorkommnisse zu bemessen sei (Otto, NStZ 1998, 243; Baier, JA 1999, 771 (775)). Hierdurch würde zwar dem Gefährdungsaspekt optimal genüge getan, es würde aber zweierlei verkannt: Zum einen würde es so für den Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens auf das Opfer und nicht wie § 22 es verlangt auf den Täter ankommen (Der Täter muss ansetzen, nicht das Opfer !) und zum anderen würde so auf die objektive Lage abgestellt. Nach § 22 StGB kommt es hierbei jedoch vielmehr auf die subjektive Sichtweise an.
Kombiniert man daher sachgerecht die erste Ansicht mit dem Gefährdungsgedanken aus der subjektiven Sicht des Täters, so gelangt man dazu, dass der Täter unmittelbar angesetzt hat, wenn der Täter nach seiner Vorstellung alle erforderlichen eigenen Handlungen vollständig erbracht hat und für ihn der Eintritt des Erfolges feststeht oder er ihn für sehr wahrscheinlich hält (BGHSt 43, 177 (179 ff.); BGH, NStZ 1998, 294 (295) - Sprengfalle), er also zeitnah von einem Erfolgseintritt ausgeht. Es kommt, wendet man diese Ansicht an, somit darauf an, ob A davon ausging, dass in näherer Zeit ein weiterer Mieter einziehen wird. Da A mit dem Nachmieter alsbald rechnete, ist bereits ein unmittelbares Ansetzen zu bejahen.
III. Rechtswidrigkeit und Schuld
A handelte rechtswidrig und schuldhaft.
IV. Ergebnis
Er hat sich somit nach §§ 212 I, 211, 22 StGB strafbar gemacht.
B. Strafbarkeit des A nach § 303 I StGB
Durch die Manipulationen an der Steckdose, insbesondere das Abklemmen des Schutzleiters, diese in ihrer Substanz beschädigt und damit eine fremde Sache beschädigt, was er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft tat und sich so auch nach § 303 I StGB strafbar gemacht hat.
C. Konkurrenzen
Der Versuch des Totschlags und Mordes sowie die vollendete Sachbeschädigung erfolgten mit einer Handlung. Der versuchte Mord verdrängt hierbei, sind in ihm alle Elemente des Totschlags enthalten, § 212 I StGB gesetzeskonkurrierend (Spezialität). Zur vollendeten Sachbeschädigung steht er in Idealkonkurrenz (Tateinheit, § 52 I StGB).
D. Ergebnis
A hat sich damit nach §§ 211, 22; 303 I; 52 I StGB strafbar gemacht.