Fall 8: AIDS-Fall
(nach BayObLG, JR 1990, 473
f. mit Anm. Dölling,
JR 1990, 474 ff.)
A erfuhr von seinem Hausarzt, dass er Aids-infiziert ist. Der Arzt klärte ihn vollständig über die Möglichkeiten einer Aids-Erkrankung, die Folgen einer Infizierung, das Fehlen einer erfolgversprechenden Therapie und insbesondere die Übertragungsmöglichkeiten bei Ausübung des Geschlechtsverkehrs auf. Die siebzehnjährige H, die von dritter Seite bereits von der Infizierung erfahren hatte, unterhielt sich mit A mehrfach über die Gefahren eines ungeschützten Geschlechtsverkehrs, die möglicherweise tödlichen Folgen einer Infizierung und das Fehlen von Heilungsmöglichkeiten. Dennoch gab er eines Tages trotz starker Bedenken ihrem Drängen nach ungeschütztem Verkehr nach, der sich wöchentlich zwischen A und H wiederholte, die mittlerweile verlobt sind. Nach mehreren Wochen wird bei ihr der HIV-Virus diagnostiziert. Strafbarkeit des A ?
I. Strafbarkeit nach §§ 212 I, 22
A könnte sich, indem er trotz HIV-Infektion mit H ungeschützten Geschlechtsverkehr hatte und H nun HIV-infiziert ist, sich eines versuchten Totschlagsversuchs schuldig gemacht haben, der nach §§ 23 I, 12 I StGB strafbar ist.
1. Tatentschluss
Hierzu müsste A zunächst Tatentschluss, also Vorsatz bezüglich des Todes der H gehabt haben. Vorsatz bezeichnet das Wissen um die Elemente des objektiven Tatbestandes sowie den Willen, diesen zu verwirklichen. Da A die H jedoch nicht töten wollte, sondern allenfalls den Tod als mögliche Folge seines Handelns sah, kommt einzig ein Eventualvorsatz in Betracht. Wie dieser zu bestimmen und von der Fahrlässigkeit abzugrenzen ist, ist äußerst umstritten und von einer Vielzahl an Theorien geprägt (vgl. Hillenkamp, Probleme aus dem Strafrecht AT, S. 11 ff.; Geppert, Jura 1986, 610 ff.; jeweils mit ausführlichen Nachweisen zu den Vertretern). Grundsätzlich finden sich „zwei theoretische Grundkonzepte“ (Eser/Burkhardt, Strafrecht I, Nr.7 A 2) in Form von Theorien, die nur ein Wissenselement aufweisen (kognitive Theorien) und solchen, die hierneben auch ein Wollenselement besitzen (voluntative Theorien).
Vertreten wird zu den ersten Theorien insbesondere die Möglichkeitstheorie, wonach ein Eventualvorsatz vorliege, wenn der Täter die konkrete Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannt und gleichwohl gehandelt hat. Um diese Möglichkeit wusste A aufgrund des Gesprächs mit seinem Hausarzt. Hier wird aber die Folge eines Verzichts auf ein voluntatives Element besonders deutlich: Auch der bewusst fahrlässig Handelnde hält den Erfolgseintritt für möglich, sodass Vorsatz und Fahrlässigkeit somit miteinander verschwimmen würden – eine sachgerechte Trennung des komplexen Problems nur mit einer Komponente erscheint nicht möglich.
Die gleiche Kritik trifft auch die Theorie von der unabgeschirmten Gefahr von Herzberg (JuS 1986, 249), wonach ein Vorsatz gegeben sei, wenn der Täter eine unabgeschirmte Gefahr gesetzt und diese auch gekannt habe, was hier gegeben wäre. Hier wird auch zu einseitig auf das Wissenselement abgestellt.
Dies trifft auch die Wahrscheinlichkeitstheorie, nach der der Täter mit Eventualvorsatz gehandelt hat, wenn er den Erfolgseintritt für wahrscheinlicher gehalten hat. Wahrscheinlich ist zwar mehr als möglich, sodass vertreten wird, dass ab dem Wahrscheinlichhalten eine willentliche Beziehung zum Erfolg indiziert werden könne. Für wie wahrscheinlich A den Todeseintritt einschätzte, ist schwerlich festzustellen, angesichts der Ansteckungsrate von 1 % aber in vergleichbarer Weise – A wurde ja vom Hausarzt aufgeklärt – gering, sodass er unvorsätzlich bezüglich eines Todes handelte. Allein die Anwendung zeigt, dass die Bestimmung der subjektiven Wahrscheinlichkeit schwerlich im Einzelfall möglich wäre. Zudem bleibt unklar, wie zu verfahren sei, wenn der Täter mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % vom Erfolgseintritt ausgeht, zeigt die Schwächen einer bloßen Indizlösung.
Nach der Vermeidungstheorie handelt vorsätzlich, wer sich die unerwünschte Folge als möglich vorstellt, es sei denn, der steuernde Wille ist auf ihre Vermeidung gerichtet. Dies hätte verlangt, dass solange A keine Schutzmaßnahmen ergriff („safer sex“), er vorsätzlich handelte (vgl. auch mit einem Abstellen daher auf die Sexpraktiken für die Vorsatzbeurteilung Herzog/Nestler-Tremel, StV 1987, 364). Eine derartige Sichtweise würde aber ebenfalls einer Indizierung des Willens bei nur Möglichhalten des Erfolges mit sich bringen, die den Täter dazu zwingen würde, risikomindernd tätig zu werden, um nicht wegen des bloßen Möglichhaltens einen Vorsatz zugeschrieben zu bekommen. Wie dies bei Unterlassungsdelikten umgesetzt werden soll, erscheint nicht lösbar und eine Trennung zwischen der Beurteilung bei den Begehungs- und den Unterlassungsdelikten nicht akzeptabel.
Die Gleichgültigkeitstheorie stellt hingegen einzig auf die Wollenskomponente ab und bejaht einen Eventualvorsatz, wenn der Täter einer Verletzung des geschützten Rechtsguts gleichgültig gegenüber gestanden hat. Ein Vorsatz des A wäre hier zu verneinen, stand er der H doch nahe und war ihm ihre Todesmöglichkeit keinesfalls gleichgültig, er hatte sogar zuerst große Bedenken. Der reine Wille kann jedoch nicht ausreichen, um eine Vorsatzbeurteilung vorzunehmen, bezieht er seine Grundlage doch in der Erfassung der Realität und deren Analyse.
Nur ein sachgerechtes Zusammenspiel von Wissens- und Wollenskomponente kann das Problem lösen. BGHSt 36, 1 (6): „Da diese beiden Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden.“
Hierzu vertritt die ständige Rechtsprechung die Billigungstheorie, wonach ein Täter mit Eventualvorsatz handelt, „wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein“ (BGHSt 36, 1 (9)). Sachlich das gleiche vertritt die herrschende Lehre mit ihrer Ernstnahmetheorie, wonach ein Eventualvorsatz vorliege, wenn der Täter die drohende Gefahr einer Rechtsgutsverletzung erkannt, die Gefahr auch ernstgenommen, sich mit dem Risiko der Tatbestandsverwirklichung aber abgefunden hat.
Trotz seines Bewusstseins einer möglichen Infektion, bei dem er dennoch die gefährliche Handlung vornahm, bleibt zu bedenken, dass einerseits die Tötung eines Menschen mit einer erhöhten Hemmschwelle verbunden ist und zum anderen A und H sogar eine Lebensgemeinschaft anstrebten, wie die spätere Verlobung zeigt (hierzu BGHSt 36, 262 (266 f.)). Ein bedingter Tötungsvorsatz des A ist somit zu verneinen.
2. Ergebnis
A hat sich damit nicht nach §§ 212 I, 22 StGB strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit nach §§ 226 I Nr.3, 22 StGB
Mangels bedingtem Vorsatz bezüglich schwerer Spätfolgen einer Infektion hat sich A auch nicht nach §§ 226 I Nr.3, 22 StGB strafbar gemacht.
III. Strafbarkeit nach §§ 223 I, 224 I Nr.1, 5 StGB
Indem A trotz HIV-Erkrankung mit H ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzieht und bei H der HIV-Virus festgestellt wird, kann er sich nach §§ 223 I, 224 I Nr.1, 5 StGB strafbar gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
a. Hierzu müsste A die H körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt haben. Eine körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, die die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Einen tatbestandlichen Geschlechtsverkehr hierunter zu fassen, erscheint zweifelhaft, vor allem da H mit der Vornahme des Verkehrs einverstanden war.
Es könnte aber eine Gesundheitsbeschädigung vorliegen. Eine Gesundheitsbeschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften (pathologischen) Zustandes, der das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Ob ein derartiger bereits mit der HIV (human immune deficiency virus)-Infizierung der Fall ist, ohne dass es zum Ausbruch des „acquired immune deficiency syndrom“ (AIDS) kommt. Alleine aufgrund der HIV-Infzierung ändert sich das subjektive Wohlbefinden des Infizierten nicht. Aus diesem Grunde einen Gesundheitsbeschädigung aber abzulehnen (so AG Kempten, NJW 1988, 2313) würde missachten, dass es auf die objektive Veränderung des Körpers ankommt. Mit der HIV-Infizierung wird der infizierte Organismus zugleich selbst infektiös für die Dauer seines Lebens. Hierdurch weicht der körperliche Zustand des Infizierten krankhaft von dem eines Gesunden ab und eine Gesundheitsbeschädigung ist zu bejahen (BGHSt 36, 1 (6); BGH, NJW 1991, 1948; LG Nürnberg-Fürth, NJW 1988, 2311; Sch/Schr/Eser, StGB, § 223 Rn.7; Geppert, Jura 1987, 668 (669)).
b. Der HIV-Erreger gehört wie alle Krankheitserreger zu den Giften iSd § 224 I Nr.1 StGB (Knauer, GA 1998, 433), sodass diese Qualifikation erfüllt ist.
c. Die Handlung könnte ferner lebensgefährdend im Sinne des § 224 I Nr.5 StGB gewesen sein. Die Infektion verursacht mangels derzeitiger vollständiger Heilungsmöglichkeit den Tod, sodass sie nicht nur abstrakt (was für die überwiegende Ansicht ausreicht, enthält § 224 I StGB doch ansonsten abstrakt gefährliche Handlungsweisen) sondern sogar konkret für H lebensgefährdend ist. Nach dem Gesetzes wortlaut muss jedoch nicht der Erfolg der Handlung, die Infektion, sondern die Behandlung selbst – der Geschlechtsverkehr – lebensgefährdend sein (vgl. RGSt 10, 1 (2)). Letzteres wird man nicht annehmen können Kann aber durch eine Handlung ein Erfolg herbeigeführt werden, aus dem sich eine Lebensgefahr entwickelt, ist bereits die Handlung sorgfaltswidrig in Bezug auf das geschützte Rechtsgut Leben und damit selbst lebensgefährdend (BGHSt 36, 262 (266); Meier, GA 1989, 207 (210 f.)). § 224 I Nr.5 StGB ist somit ebenfalls erfüllt.
d. Die so geartete Gesundheitsbeschädigung beruht nach dem Sachverhalt [was in der Realität nur selten feststellbar ist – vgl. Geppert, Jura 1987, 668 (669 f.))!] auf dem Geschlechtsverkehr mit A und damit auf einer Handlung des A.
e. Fraglich ist aber, ob der gesundheitsschädigende Erfolg dem A auch objektiv zurechenbar ist. Ein Erfolg ist dann zurechenbar, wenn der Täter ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat, das sich im konkreten Erfolg verwirklicht hat. Mit dem Geschlechtsverkehr trotz HIV-Infektion hat A zwar ein derartiges Risiko geschaffen. An der Erfolgsverwirklichung gerade dieses Risikos kann aber gezweifelt werden. So war H mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden, die Initiative kam gar von ihr. Nach dem Selbstverantwortungsprinzip ist jeder nur für sein eigenes Handeln verantwortlich, nicht für das der anderen, sodass ein Erfolg dann nicht mehr zurechenbar ist, wenn sich nur ein vom Opfer selbst gesetztes Risiko verwirklicht hat. Dies wäre der Fall, wenn H das Risiko der Ansteckung freiverantwortlich übernommen hat. Die Grenzen zwischen einer dann erfolgten einverständlichen Fremdgefährdung und einer fremdbestimmten Fremdgefährdung ist hierbei, um einen Gleichklang mit § 216 StGB zu erreichen, an den Maßstäben der Einwilligung vorzunehmen. Es kommt damit darauf an, ob H bei der Eingehung des Verkehrs ohne wesentliche Willensmängel handelte. Dies ist dann der Fall, wenn sie das ihr drohende Infektionsrisiko voll und damit wie der A überblicken und entsprechend handeln konnte (vgl. BGHSt 36, 1 (17 f.); BayObLG, JR 1990, 473 (474)). H hatte mit A mehrfach über seine Infektion und ihre Gefahren gesprochen und verfügte so über das gleiche Sachwissen wie der A. An der Möglichkeit, hiernach auch freiverantwortlich zu handeln, das Wissen also entsprechend zu verarbeiten, könnte einzig entgegenstehen, dass sie erst siebzehn Jahre alt und damit minderjährig war. Für die Möglichkeit der Gefahrbegreifung kommt es darauf an, ob H „nach ihren geistigen Fähigkeiten und ihrer sittlichen Reife im konkreten Fall in der Lage war, die Bedeutung der Handlung und ihrer möglichen Folgen zu erkennen und zu bewerten, insbesondere den Wert des gefährdeten Rechtsguts und die sittliche Bedeutung des Vorgangs zutreffend einzuschätzen“ (BayObLG, JR 1990, 473 (474)). Da an der Verantwortungsreife mangels genügender Anzeigen nicht gezweifelt werden kann, konnte H das mögliche Risiko überblicken und ließ die Gefährdung durch A somit freiverantwortlich zu.
A kann die Gesundheitsgefährdung daher nicht zugerechnet werden.
2. Ergebnis
A hat sich nicht nach §§ 223 I, 224 I Nr.1,5 StGB strafbar gemacht.
IV. Gesamtergebnis
A bleibt straflos.