Einführung in die Gutachtentechnik

Die Erstellung juristischer Falllösungen ist bis zum Ersten Staatsexamen wesentlich geprägt von einer Darstellung im Gutachtenstil. Seine Einhaltung trägt wesentlich zum Bestehen einer Klausur oder Hausarbeit bei, heißt es doch in der rechtswissenschaftlichen Arbeit: Nicht das Ergebnis, sondern der Weg ist das Ziel !

 

Gutachtenstil

Geprägt ist der Gutachtenstil durch einen Vierschritt:

Schritt A: Aufwerfen einer Frage

Schritt B: Abstrakte Definition des zu prüfenden Tatbestandsmerkmals

Schritt C: Subsumtion, ob die Definition im konkreten Einzelfall erfüllt ist.

Schritt D: Konklusion, indem die aufgeworfene Frage bejaht oder verneint wird.

 

Dies ist grundsätzlich bei jedem zu prüfenden Merkmal durchzuführen. Da einige Merkmale Untermerkmale haben, kommt es so zu verschachtelten Prüfungen. Hier heißt es, nicht den Überblick verlieren und vor allem alle Obersätze „zumachen“, also alle aufgeworfenen Fragen beantworten !

 

Eine Besonderheit nimmt der Obersatz der Deliktsprüfung ein. Dieser Schritt A ist der Ausgangspunkt der Prüfung. Seine Aufgabe ist es, dem Leser den Gegenstand der Prüfung vor Augen zu führen. Heißt es im Zivilrecht „wer will was von wem voraus“, so korrespondiert hierzu im Strafrecht: „wer kann sich wegen welchen Geschehens (Sachverhaltsausschnitt) nach welcher Strafnorm strafbar gemacht haben.“ (Beachte: „nach / wegen § x StGB strafbar gemacht“ und „einer [Deliktsbezeichnung, z.B. Körperverletzung] schuldig gemacht“ !)

 

Dies sei anhand eines kleinen Beispiels verdeutlicht: A hat Mitleid mit dem in der Wohnung des B im Käfig sitzenden Vogel und lässt ihn frei. Strafbarkeit des A ? Erforderliche Strafanträge sind gestellt.

 

Lösung: (Die jeweiligen Schritte von oben sind kursiv gekennzeichnet und nummeriert !)

A. Strafbarkeit nach § 242 I StGB

Indem A den Vogel des B hat fliegen lassen, kann er sich nach § 242 I StGB strafbar gemacht haben.(A1)

I. Objektiver Tatbestand

Hierzu müsste A eine fremde, bewegliche Sache weggenommen haben. (B1a)

Fraglich ist also zunächst, ob es sich bei dem Vogel um eine Sache handelt. (A2) Nach § 90a S.1 BGB sind Tiere zwar keine Sachen, sondern Mitgeschöpfe, die Vorschriften über Sachen finden auf sie aber Anwendung. Im Strafrecht findet sich eine vergleichbare Regelung nicht, sodass man Tiere hier auch als Sachen ansehen kann. Wer demgegenüber die Einheit der Rechtsordnung hochhält, wird § 242 StGB zumindest für Tiere für anwendbar halten. (B2) Der Vogel (als Tier – C 2) ist folglich eine Sache. (D2)

Diese müsste für A auch fremd gewesen sein.(A3) Fremd ist sie, wenn sie zumindest in fremden Miteigentum steht. (B3) Der Vogel stand im Eigentum des B (§ 1006 BGB) (C3), sodass er für A fremd war. (D3)

Er müsste auch eine bewegliche Sache gewesen sein. (A4) Beweglich sind Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können, wobei es genügt, dass sie zunächst beweglich gemacht werden. (B4) Der Vogel konnte frei transportiert werden. (C4) Er war daher eine bewegliche Sache. (D4)

Diese müsste A auch weggenommen haben. (A5) Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. (B5) Zunächst müsste A also fremden Gewahrsam des B am Vogel gebrochen haben. (A6) Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaft über eine Sache, bestimmt nach der natürlichen Anschauung des Lebens. (B6a) B besaß grundsätzlich die tatsächliche Herrschaftsgewalt über den in seinem Käfig befindlichen Vogel. Zwar war er nicht die ganze Zeit beim Vogel. Eine räumliche Entfernung stellt jedoch einerseits nur eine Gewahrsamslockerung dar, sofern sie sich im Rahmen des üblichen hält. Zum anderen befand sich der Käfig in der Wohnung des B. Nach allgemeiner Lebensanschauung hat ein Wohnungsinhaber an den in seiner Wohnung befindlichen Dingen nicht nur eine tatsächliche Sachherrschaft, sondern (selbst unabhängig von der Kenntnis der Sache) einen generellen Gewahrsamswillen. (C 6a)B hatte daher Gewahrsam am Vogel. (D 6a) Diesen müsste A gebrochen haben. Der Bruch fremden Gewahrsams ist die Aufhebung der tatsächlichen Herrschaftsmacht ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers. (B 6b) Da B mit dem Fliegenlassen des Vogels nicht einverstanden war (C 6b), hat A hiermit fremden Gewahrsam am Vogel gebrochen. (D 6b)

A müsste aber auch neuen Gewahrsam begründet haben. (A7) Hierfür ist notwendig, dass die tatsächliche Sachherrschaft von A oder durch A von einem Dritten begründet wird. (B7) A hat den Vogel jedoch lediglich in die Freiheit entlassen und sich nicht seiner bemächtigt. (C7)

A hat damit keinen neuen Gewahrsam begründet (D7) und den Vogel somit nicht weggenommen. (D5; C5 war die Prüfung von A6 und A7 !)

II. Ergebnis (Wer „I.“ sagt, muss auch „II.“ sagen !)

A hat sich daher nicht nach § 242 I StGB strafbar gemacht. (D1; C 1 war die obige Prüfung der Merkmale)

 

B. Strafbarkeit nach § 303 I StGB

Indem A den Vogel des B fliegen ließ, kann er sich jedoch nach § 303 I StGB strafbar gemacht haben. (A1)

I. Objektiver Tatbestand

Hierzu müsste A den Vogel, eine wie gesehen für A fremde Sache, beschädigt oder zerstört haben. (B1; A2) Eine Sache wird beschädigt, wenn ihre Sachsubstanz oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht unerheblich verletzt wird. (B2) Der Vogel wurde in die Freiheit entlassen, nicht getötet. Darüber, dass es sich bei ihm um einen in heimischen Gefilden nicht lebensfähigen, exotischen Vogel handelt, enthält der Sachverhalt keine Angaben. Es liegt damit eine bloße Sachentziehung vor. Eine derartige stellt nur dann eine Sachbeschädigung dar, wenn mit der Entziehung ihr bestimmungsgemäßer Gebrauch beeinträchtigt wird. Der Gebrauch eines Vogels besteht jedoch nicht darin, dass er zu Studienzwecken oder zur Unterhaltung im Käfig gehalten wird, sondern darin, dass er seine ihm zugedachte Funktion in de Natur wahrnimmt. (C2) A hat damit den Vogel als  fremde Sache nicht beschädigt. (D2) Insoweit ein Zerstören eine noch über die Beschädigung hinausgehende Verletzungshandlung darstellt, scheidet auch diese aus. (A3-D3)

II. Ergebnis

A hat sich damit auch nicht nach § 303 I StGB strafbar gemacht. (D1)

 

C. Gesamtergebnis

A bleibt straflos.

 

Anmerkungen:

Der Beispielsfall hat gezeigt, dass die stringente Prüfung eindeutiger Dinge (Ist ein Vogel ein Tier ? Ist ein VW Polo ein Auto ?) nicht notwendig ist, sondern hier durchaus abgekürzt werden kann. Gleiches gilt für bereits geprüfte Aspekte sowie dogmatisch eindeutige (wenn kein beschädigen, dann auch kein zerstören; keine Rechtsfertigungs- und Entschuldigungsgründe ersichtlich). Nur dann ist ausnahmsweise der Urteilsstil erlaubt !