§ 20 und die BAK-Werte

 

§ 20 StGB

krankhafte seelische Störung: Der Begriff Störung ist weit auszulegen und bildet nur den Gegensatz zum Ungestörtsein, dem Normalen. Seelisch umfasst alle Bereiche der menschlichen Psyche, ob intellektuell oder auch emotional. Krankhaft ist eine Störung, wenn sie nachweislich auf eine somatische Ursache zurückgeht oder wenn eine solche Ursache nach psychiatrischer Erkenntnis vermutet werden muss.

Umfasst werden die exogenen Psychosen, also jene, die auf organischen Ursachen beruhen wie Hirnateriosklerose, Epilepsie, Zustände nach Hirnverletzungen oder Vergiftungen und damit auch Folgeerscheinungen von Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit aber auch der alkoholische oder auf Drogen oder Medikamente beruhende Rausch, weil mit ihm eine toxische Beeinträchtigung der Hirntätigkeit (medizinisch: Intoxikationspsychose) verbunden ist (BGHSt 43, 66 (69), BGH, NStZ-RR 1998, 138, Roxin, AT I, 3. Aufl., § 20 Rn. 10, LK-StGB/Jähnke, § 20 Rn. 42 und Tröndle/Fischer, 52. Aufl., § 20 Rn. 11; aA fällt unter tiefgreifende Bewusstseinsstörung: Wessels/Beulke, AT, 34. Aufl., Rn. 410) sowie die endogenen Psychosen wie Schizophrenie.

 

tiefgreifende Bewusstseinsstörung: Bewusstseinsstörung ist eine Beeinträchtigung der Bewusstseinsfähigkeit, die eine Trübung des Außenweltbewusstseins mit sich bringt. Sie ist tiefgreifend, wenn sie eine Intensität erreicht, die jener der krankhaften seelischen Störung entspricht. Ein eigenständiger Anwendungsbereich ergibt sich somit für die tiefgreifende Bewusstseinsstörung nur bei nichtkrankhaften Zuständen wie Erschöpfung, Übermüdung, Schlaftrunkenheit oder Hypnose.

 

Schwachsinn: Unter Schwachsinn als Unterfall der schweren seelischen Abartigkeiten ist die angeborene Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursachen zu verstehen.

 

Schwere andere seelische Abartigkeit: Dieser Auffangtatbestand umfasst diejenigen Abweichungen von einem normalen seelischen Zustand – gemessen an einem Durchschnittsmenschen -, die nicht auf organischen Prozessen oder Defekten beruht und die auch nicht als psychiatrische Krankheit erfasst wird. Hierunter fallen die „Borderline“-Persönlichkeitsstörung, Neurosen oder Triebstörungen.

 

 

Wichtige BAK-Werte

[Wichtig: Die Werte für §§ 20,21 StGB sind nur Richtlinien, bei denen es auf den Einzelfall ankommt, insbesondere die Trinkgewöhnung. Die anderen Werte sind Fixwerte, bei denen besondere Umstände irrelevant sind !]

 

     BAK-Wert                                                                 Bedeutung                                                          

0,3                              relative Fahruntüchtigkeit, §§ 315c, 316 StGB (BGHSt 19, 243)

0,5                              Ordnungswidrigkeit, § 24a I StVG

0,8                              frühere Ordnungswidrigkeit

1,1                              absolute Fahruntüchtigkeit Pkw, §§ 315c, 316 StGB (BGHSt 37, 89)

1,6                              absolute Fahruntüchtigkeit Fahrrad (BayObLG, NJW 1992, 1906)

2,0                               § 21 StGB (BGH, NStZ 1992, 78)

2,2                              § 21 StGB bei schwerwiegenden Gewaltdelikten (BGHSt 43, 66 (69):

                                               wegen erhöhter Hemmschwelle)

3,0                              § 20 StGB (BGH, GA 1988, 271)

3,3                              § 20 bezüglich schwerwiegenden Gewaltdelikten