Fall 1: Die Wirkweise von Gift
A und B versetzen dem O unabhängig voneinander eine für sich jeweils nicht tödliche Menge Gift, nur durch das Zusammenwirken stirbt O. Strafbarkeit von A ? Mordmerkmale sind nicht zu prüfen !
Abwandlung: Was ändert sich, wenn die jeweils verabreichten Mengen Gift bereits für sich tödlich gewesen wären und sich nicht feststellen ließ, ob eines zuerst wirkte ?
Lösung:
Ausgangsfall: Strafbarkeit des A
A kann sich durch die Verabreichung des Giftes gemäß § 212 I StGB strafbar gemacht haben.
Mit dem Tod des O ist der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten.
Fraglich ist aber, ob dies kausal auf der Verabreichung des Giftes durch A beruhte. Eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte A dem O nicht das Gift versetzt, hätte er keine insgesamt tödliche Menge Gift zu sich genommen und wäre nicht gestorben, sodass die Verabreichung des Giftes durch A für den Tod des O kausal war (Fall der sog. kumulativen Kausalität; hierzu Kühl, AT, 4. Aufl., § 4 Rn.21).
Mit dem Verabreichen des Giftes hat A auch eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen, die sich im konkreten Erfolg verwirklicht hat, sodass ihm der Erfolg auch objektiv zurechenbar ist.
[Beachte: Teilweise wird das Problem des atypischen Kausalverlaufs als Problem der objektiven Zurechnung gesehen. Im Sinne der Rechtsprechung wurde es hier aber als Vorsatzproblem aufgefasst.]
A hat den objektiven Tatbestand des Totschlags verwirklicht.
Die Verwirklichung müsste auch vorsätzlich geschehen sein. Vorsatz ist das Wissen um die Elemente des objektiven Tatbestandes und der Wille, diesen zu verwirklichen. Den Tod des O wollte A zwar und er wusste auch, dass dieser aufgrund des Giftes eintreten könnte. Der Vorsatz muss sich aber auch auf den konkreten Kausalverlauf beziehen. Er fehlt daher in Fällen des atypischen Kausalverlaufs, wenn der tatsächliche Kausalverlauf wesentlich vom Vorstellungsbild des Täters abweicht. Dies ist gegeben, wenn die Abweichung erheblich war, sich also nicht im Rahmen der allgemeinen Lebensauffassung hielt (BGHSt 1, 279 und BGHSt 38, 34). Dies hängt von den konkreten Umständen des Falles ab. Ohne konkrete Umstände, dass damit zu rechnen war, dass ebenfalls B Gift dem O zusetzte, ist der Vorsatz des A zu verneinen. Entsprechendes ist im Sachverhalt nicht ersichtlich.
A hat sich damit nicht nach § 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit nach §§ 212 I, 22 StGB
A kann sich aber nach §§ 212 I, 22 StGB strafbar gemacht haben. Mangels Vorsatzes hat A den Tatbestand des (vollendeten) Totschlags nicht erfüllt, deren Versuch nach §§ 23 I, 12 I StGB strafbar ist. Die Untauglichkeit des Versuchs wegen untauglichen Mittels steht dem wegen eines Umkehrschlusses aus § 23 III StGB nicht entgegen.
A wollte den O mit der Verabreichung von Gift töten und hatte damit Tatentschluss auf die Tötung des A. Zu dieser hat er mit dem Verabreichen auch unmittelbar angesetzt.
Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.
A hat sich damit nach §§ 212 I, 22 StGB strafbar gemacht.
III. Strafbarkeit nach §§ 223 I, 224 I Nr.1, 5 StGB
A kann sich zudem nach §§ 223 I, 224 I Nr.1, 5 StGB strafbar gemacht haben. Mit der Verabreichung des Giftes hat er O übel und unangemessen behandelt und damit körperlich misshandelt. Zudem führte dies zu einer Gesundheitsbeschädigung in Form einer Vergiftung, die als Durchgangsstadium dem Tod vorausging. Dies geschah auch mittels Gift. Zudem könnte in dem Schlag eine lebensgefährdende Behandlung liegen. Unabhängig davon, ob man hierfür eine konkrete Lebensgefahr (Vgl. nur LK/Hirsch, 11. Aufl., § 224 Rn.21; Sch/Schr/Stree, 26. Aufl., § 224 Rn. 12) oder aus systematischen Gründen eine abstrakte Lebensgefahr ausreichen lässt (RGSt 10, 1, BGHSt 2, 160 (163), BGH, NStZ-RR 1997, 67, Frisch, JuS 1990, 365 sowie Tröndle/Fischer, 52.Aufl., § 224 Rn. 12), ist diese wegen der vorliegenden konkreten Lebensgefahr gegeben.
Zweifelhaft ist einzig der Vorsatz. So wollte A den O nicht körperlich verletzen, sondern ihn umbringen. Während früher der Tötungs- und der Körperverletzungsvorsatz als zwei verschiedene Arten von Vorsatz angesehen wurden (sog. Alternativlehre), ist entsprechend der objektiven Sichtweise der Körperverletzung als notwendiges Durchgangsstadium nunmehr anerkannt, dass im Tötungsvorsatz zugleich ein Körperverletzungsvorsatz steckt (sog. Einheitstheorie, vgl. BGHSt 16, 122 (123) und BGHSt 44, 196 (199). Problematisch ist dies nur bei § 226 StGB, hierzu BGH, 25.06.2002, 5 StR 103/02: „Für die Tatbestandserfüllung reicht es aus, dass der Täter – alternativ zur beabsichtigten Tötung – die schwere Folge als sichere Auswirkung seiner Handlung voraussieht, er also die schwere Folge durch die gewählte Art und Weise der Tötung als notwendiges Durchgangsziel erkennt.“). A handelte zudem rechtswidrig und schuldhaft. Er hat sich damit nach §§ 223 I, 224 I Nr.1, 5 StGB strafbar gemacht.
IV. Strafbarkeit nach § 227 StGB
Eine Strafbarkeit nach § 227 StGB würde voraussetzen, dass A neben einer (soeben bejahten) vollendeten Körperverletzung gemäß § 18 StGB den Tod des O als schwere Folge „wenigstens fahrlässig“ verursacht haben müsste. Eine Fahrlässigkeit setzt neben der mit der Körperverletzung bereits zu bejahenden Sorgfaltswidrigkeit aber auch eine Vorhersehbarkeit des Erfolges voraus. Bei dieser scheitert es wie oben beim Vorsatz daran, dass der Todeseintritt aufgrund des konkreten Kausalverlaufs außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit war bzw. – wer der Literatur folgend oben die objektive Zurechnung bereits verneinte, muss dies konsequent durchhalten: – an dem Pflichtwidrigkeitszusammenhang.
IV. Strafbarkeit nach § 222 StGB
Mangels Vorhersehbarkeit des Erfolges sowie mangels Zurechnungszusammenhangs zwischen der pflichtwidrigen Handlung und dem Erfolg (sog. Pflichtwidrigkeitszusammenhang) scheidet auch eine Strafbarkeit nach § 222 StGB aus.
V. Konkurrenzen und Ergebnis
§ 224 StGB verdrängt § 223 StGB im Wege der
Gesetzeskonkurrenz (Spezialität). Der versuchte Totschlag und die vollendete
gefährliche Körperverletzung stehen aus Klarstellungsgründen (Nicht jede
versuchte Tötung ist mit einer vollendeten Körperverletzung verbunden, denke
nur an einen Schuss, der gerade so vorbei ging !) in Tateinheit (BGHSt 44,
196). A hat sich folglich nach §§ 212 I, 22, 23 I; 224 I Nr.1, 5; 52 I StGB
strafbar gemacht.
Abwandlung
A kann sich durch die Verabreichung des Giftes gemäß § 212 I StGB strafbar gemacht haben.
Mit dem Tod des O ist der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten.
Fraglich ist aber, ob dies kausal auf der Verabreichung des Giftes durch A beruhte. Eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte A dem O das Gift nicht versetzt, wäre dieser an der ebenfalls tödlichen Menge Gift des B gestorben. Da jedoch beide Giftmengen gleichzeitig wirkten, also nicht festgestellt werden konnte, ob das eine Gift vor dem anderen wirkte, ist an sich eine Giftmenge hinwegdenkbar, ohne dass der Todeserfolg entfiele. Es wird daher in derartigen Fällen der sog. alternativen Kausalität zumeist eine Ergänzung der Äquivalenztheorie vorgeschlagen: Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich (so Krey, AT I, Rn. 271 und Wessels/Beulke, AT, 34. Aufl., Rn. 157). Wer diese Ergänzung, die allein zur Herstellung eines „richtigen Ergebnisses“ eingeführt wurde, nicht mitmachen möchte, dem bieten sich weitere Wege an: So könnte man die Definition ernstnehmen und vom konkreten Erfolg im Sinne des Todes durch die doppelte Giftmenge ausgehen: Dieser bleibt keineswegs bestehen, wenn man auch nur eine der beiden Giftgaben hinwegdenkt. Oder man könnte aus der Gleichzeitigkeit des Wirkens der beiden Giftmengen ableiten, dass das jeweilige erste Milligramm einer jeden Giftmenge wirkte und so weiter. Die tödliche Dosis war damit erreicht, als von jedem Gift die hälfte wirkte. Die alternative Kausalität würde so umgedeutet in eine kumulative Kausalität der jeweiligen Hälfte einer Giftmenge, bei der die Ursächlichkeit jeder einzelnen (hälftigen) Giftbeimengung unproblematisch ist. Dass der jeweils andere auch noch eine zweite Giftmenge verabreichte, sodass es beim Wegdenken der Hälfte des A durch die volle Menge Giftes durch B doch noch zum Tod gekommen wäre, stell lediglich eine hypothetische Ersatzursache dar, die außer Betracht bleiben muss (vgl. hierzu Kühl, AT, 4. Aufl., § 4 Rn.20). Wie man das Ergebnis auch begründen mag, die Giftverabreichung des A war so oder so kausal für den Tod des O.
[Anm.: Die Rechtsprechung formuliert in diesen Fällen nur: „Nach der von der Rechtsprechung ständig angewendeten Bedingungstheorie (BGHSt 1, 332, 333) ist als haftungsbegründende Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele. Dabei ist gleichgültig, ob neben dieser Bedingung noch andere Umstände zur Herbeiführung des Erfolges mitgewirkt haben (BGHSt 2, 20 (24); BGH GA 1960, 111 (112); RGSt 1, 373 (374); 66, 181 (184); 69, 44 (47))“ (BGHSt 39, 195). Sie sieht den Fall der alternativen Kausalität also als direktes Ergebnis der Bedingungstheorie.]
Da der Erfolg dem A auch objektiv zurechenbar ist, hat er den objektiven Tatbestand des Totschlags verwirklicht.
2. Subjektiver Tatbestand
Dies müsste vorsätzlich geschehen sein. Vorsatz ist das Wissen um die Elemente des objektiven Tatbestandes und der Wille, diesen zu verwirklichen. A wollte den O töten und wusste auch, dass es durch die Verabreichung der tödlichen menge Gift hierzu kommen würde. Dieses Wissen und Wollen müsste sich auch auf den konkreten Kausalverlauf beziehen. Zwar wusste A nicht, dass B gleichzeitig dem O eine tödliche Menge Gift verabreichte. Da aber jede Menge Gift für sich alleine ausreichend gewesen wäre und es nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit ist, dass jemand infolge einer tödlichen Giftmenge stirbt, hat A den objektiven Tatbestand auch vorsätzlich verwirklicht.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich, sodass A auch rechtswidrig und schuldhaft handelte.
4. Ergebnis
A hat sich nach § 212 I StGB strafbar gemacht.
II. Sonstige Delikte
Die mit der Tötung zugleich mitverwirklichte gefährliche Körperverletzung sowie Nötigung werden von § 212 I StGB gesetzeskonkurrierend verdrängt.