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Häufig gestellte Fragen zum Bewerbungs- und Auswahlverfahren für Studienplätze im Ausland

Die Beliebtheitsgrade unserer Partneruniversitäten schwanken von Jahr zu Jahr und können leider nicht antizipiert werden. Dennoch zeigt die Erfahrung, dass wir in jedem Jahr sehr viele Bewerbungen für die folgenden Universitäten erhalten: University of California San Francisco, Center for Transnational Legal Studies in London, University of Westminster in London, University of Glasgow, Victoria University of Wellington, Stockholms Universitet, Libera Università Internazionale degli Studi Sociali Roma (LUISS).

Wir sind gehalten, uns bei der Vergabe der Studienplätze stark an den bisherigen Studienleistungen zu orientieren. Zusätzliche Qualifikationen wie soziales Engagement, besondere Auszeichnungen, bereits nachgewiesene Auslandserfahrungen oder ein nachgewiesenes Interesse an der Kultur eines Gastlandes sowie die Anerkennungsfähigkeit des Studienvorhabens im Ausland können nachrangig berücksichtigt werden. Diese Qualifikationen können dann den Ausschlag bei einem gleichen Leistungsstand geben.

Dazu wird die Durchschnittsnote anhand der bisherigen Studienleistungen gebildet.

Die Durchschnittsnote berechnet sich aus all Ihren bereits absolvierten Prüfungsleistungen, die mit dem gleichen Gewicht eingehen.

Auch die nicht bestandenen Prüfungen gehen in die Durchschnittsnote ein (und zwar auch dann, wenn Sie die Wiederholungsprüfung inzwischen bestanden haben). Dazu zählen jedoch nur die nicht bestandenen Prüfungsergebnisse, die in Campus Management sichtbar sind. Nicht bestandene Prüfungsergebnisse, die während der Dauer des Corona-Schutzschirms vom Prüfungsbüro aus Campus Management gelöscht worden sind, existieren formal nicht und gehen daher nicht in die Durchschnittsnote ein.

Prüfungsleistungen, die Sie noch gar nicht absolviert haben, obwohl diese Prüfungen nach dem Regelstudienverlauf für ein Semester vorgesehen waren, welches Sie bereits durchlaufen haben, gehen nicht mit 0 Punkten in die Durchschnittsnote ein.

Bitte beachten Sie, dass zum Zwecke einer besseren Vergleichbarkeit der Leistungsfähigkeit jeder Bewerberin und jedes Bewerbers Prüfungsleistungen aus den Modulen zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen und der rechtswissenschaftlichen Fremdsprachenfachkompetenz von dieser Durchschnittsnote ausgenommen sind.

Das Internationale Büro am Fachbereich Rechtswissenschaft verlässt sich im Hinblick auf die Durchschnittsnote nicht auf die Angaben der Bewerber/innen im Erasmus-Bewerbungsformular, sondern rechnet alle Durchschnittsnoten selbständig aus.

Sollten Sie sich gerade in einem Gegenvorstellungsverfahren befinden, dessen Ergebnis noch nicht feststeht, rechnen Sie bitte die ursprüngliche Note in die Durchschnittsnote ein. Bei einer erfolgreichen Gegenvorstellung können Sie uns während des Auswahlverfahrens noch einmal kontaktieren, damit wir Ihre Durchschnittsnote noch einmal mit der neuen Note berechnen.

Das sollten Sie unbedingt tun! Da sich die Nachfrage seitens unserer Studierenden regelmäßig auf einige wenige Universitäten konzentriert, können wir weniger als ein Drittel der Bewerber/innen für ihre erste Wunschuniversität auswählen.

Wenn Sie sich für das CTLS oder für die Universitäten in Übersee (insbesondere in den USA) interessieren, sollten Sie sowohl innerhalb des Übersee-Programms Alternativ-Universitäten angeben als auch alternative Universitäten aus dem Erasmus-Programm oder aus dem Themis-Programm hinzufügen. 

Nein. Egal, ob Sie sich nur für eine oder für zwanzig Universitäten bewerben, beginnen wir mit der Prüfung Ihrer Vermittlungschancen immer bei der Universität auf Platz 1 Ihrer Liste.

Je mehr Universitäten Sie wählen, desto größer sind Ihre Chancen auf einen Studienplatz im Ausland. Sollte sich bei der Prüfung Ihrer Chancen für Ihre erste Wunschuniversität herausstellen, dass alle Plätze an dieser Universität bereits an Studierende mit besseren Studienleistungen vergeben worden sind, gehen wir über zur zweiten Universität in Ihrem persönlichen Ranking. Erst wenn sich herausstellt, dass auch die Plätze an der zweiten Universität bereits vergeben worden sind, ziehen wir die dritte Universität in Betracht usw.

Dies ist in Ausnahmefällen möglich.

Als Voraussetzungen dafür gelten,

  • dass es sich bei mindestens einer der beiden Universitäten um einen Studienplatz handelt, der ansonsten frei bleiben würde und
  • dass die Kombination von zwei einsemestrigen Studienplätzen an verschiedenen Gastuniversitäten zu einem einjährigen Auslandsstudium notwendig ist, um die Anerkennung des Schwerpunktbereichsstudiums im Ausland zu gewährleisten.

Bitte lassen Sie sich vor der Planung einer solchen Kombination telefonisch im Internationalen Büro am Fachbereich Rechtswissenschaft beraten.

Änderungen an der Rangfolge der Wunschuniversitäten sind leider nur dann möglich, wenn das Internationale Büro am Fachbereich Rechtswissenschaft nach der Durchsicht der Bewerbungsunterlagen zu einer Änderung rät. Dies ist meist dann der Fall, wenn sich durch falsche Vorstellungen der Studierenden viele ursprüngliche Wünsche nicht realisieren lassen.

Sie sollten nur einen einzigen Sprachnachweis für all Ihre Wunschuniversitäten einreichen und dabei den strengsten Nachweis wählen, der von einer Ihrer Wunschuniversitäten gefordert wird. Wenn Sie den Nachweis mit den höchsten Anforderungen einreichen, sind die Sprachkenntnisse für alle anderen Universitäten mit niedrigeren Sprachanforderungen durch diesen Sprachnachweis höherer Qualität automatisch abgedeckt.

Ranking der Sprachnachweise hinsichtlich der Qualität ihrer Testanforderungen:

  1. TOEFL, IELTS, PTE,TOEIC
    Die Ergebnisse dieser Tests können in die Sprachniveaus entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für das Lernen von Sprachen konvertiert werden.
  2. Cambridge Certificate
    Dieses können Sie erwerben, wenn Sie Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 oder C1 nachweisen müssen.
  3. Sprachkurs mit Leistungszertifikat entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für das Lernen von Sprachen
    Diesen sollten Sie absolvieren, wenn Sie Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 oder C1 nachweisen müssen.
  4. Sprachtest mit Einstufungsbescheinigung entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für das Lernen von Sprachen (z.B. an der Zentraleinrichtung Sprachenzentrum der FU)
    Diesen sollten Sie ablegen, wenn Sie Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 oder C1 nachweisen müssen.
  5. Nachweis der Fremdsprachenfachkompetenz am Fachbereich Rechtswissenschaft
    Dieser ist ausreichend zum Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau B1.

Wenn Sie einen TOEFL oder IELTS abgelegt haben, müssen Sie sich daher nicht mehr an der Zentraleinrichtung Sprachenzentrum testen lassen.

Wenn sich unter Ihren Wunschuniversitäten Partneruniversitäten befinden, die den TOEFL oder IELTS zwingend vorschreiben, dann haben Sie - unter der Bedingung, dass Sie die akademischen und persönlichen Voraussetzungen für diese Universitäten erfüllen - mit dem TOEFL oder IELTS gute Chancen auf einen Studienplatz an diesen Universitäten, da viele Studierende sich gar nicht erst für diese Universitäten bewerben. Sollten Ihre Wunschuniversitäten den TOEFL oder IELTS nicht verlangen, steigern sich Ihre Vermittlungschancen hingegen kaum.

Diese Tests werden - je nach Sprache - entweder in den Sprechstunden der Dozentinnen und Dozenten oder an zentral vorgegebenen Terminen durchgeführt. Bitte beachten Sie die Hinweise zu den Terminen und zur Anmeldung auf der folgenden Seite des Sprachenzentrums: http://www.sprachenzentrum.fu-berlin.de/sprachtests/sprachzeugnis/index.html

Bitte nehmen Sie zum Testtermin das folgende Formular mit: Formular Sprachtest

Sie können Ihren Sprachnachweis noch bis Ende Januar (für einen Studienbeginn im Herbst) bzw. bis Mitte Juni (für einen Studienbeginn im Frühjahr) nachreichen.

Ja.

Falls die Zwischenprüfung noch nicht absolviert sein sollte, weil die Hausarbeit im Strafrecht aus dem vorherigen Sommersemester zum Ende der Bewerbungsfrist noch nicht korrigiert ist, ist das kein Problem. Die Ergebnisse der Hausarbeit gehen in der Regel im Laufe des Dezembers ein. Wir werden uns die Noten aus Ihrem Noten- und Punktekonto in Campus Management herausziehen. Es ist kein weiteres Zutun Ihrerseits erforderlich.

Falls Sie die Zwischenprüfung noch nicht absolviert haben sollten, weil Sie eine Prüfung nicht bestanden oder noch nicht abgelegt haben, werden Sie eine Zusage für das Auslandsstudium unter der aufschiebenden Bedingung erhalten, dass Sie die Zwischenprüfung im laufenden Wintersemester erfolgreich absolvieren und uns dies bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nachweisen.

Ausnahmen gelten jedoch für die Doppelabschlussprogramme sowie für die Victoria University of Wellington. Für diese Programme müssen Sie die Zwischenprüfung bereits bestanden haben, wenn Sie die Bewerbung einreichen.

Nein, ein Empfehlungsschreiben steigert Ihre Auswahlchancen nicht, da die Auswahlkommission die Anforderungen des Jura-Studiums kennt und Ihre Noten interpretieren kann. Bitte bedenken Sie, dass ein Empfehlungsschreiben für die Professorinnen und Professoren sehr viel zusätzliche Arbeit bedeutet und dass Sie sich Ihre Anfrage für spätere Gelegenheiten "aufheben" sollten, wenn Sie sich beispielsweise für ein Stipendium oder für einen LL.M.-Studienplatz bewerben möchten.

Nein. Bitte reichen Sie eine einzige Bewerbungsdatei für alle Programme und für alle Universitäten ein und fügen Sie dort alle Dokumente bzw. Nachweise bei, die für Ihre Wunschuniversitäten verlangt werden. Bitte listen Sie auf einem Deckblatt Ihre Wunschuniversitäten nach Priorität auf.

Bitte reichen Sie diese in einer einzigen pdf-Datei per e-mail ein und übersenden Sie diese bis einschließlich 1. Dezember bzw. bis einschließlich 15. Mai an international-office@rewiss.fu-berlin.de.

Bewerbungen gelten als fristgerecht eingegangen, wenn diese bis 23.59 Uhr Ortszeit Berlin an dem Tag eingehen, der als Fristende angegeben wird.

Bitte achten Sie auf eine gute Qualität der gescannten Bewerbungsunterlagen.

Bewerbungen werden auch dann noch angenommen, wenn sie bis Ende Januar eingehen. Im Auswahlverfahren können diese verfristeten Bewerbungen jedoch nur nachrangig berücksichtigt werden. Das heißt, dass wir Sie nur für die Restplätze auswählen können würden.

Ja, das ist möglich, allerdings unter den folgenden Beschränkungen:

  • Im Rahmen des Erasmus-Programms (zu dem auch Studienaufenthalte an den europäischen Themis-Partneruniversitäten zählen) werden nur diejenigen Auslandsaufenthalte mit dem Erasmus-Mobilitätszuschuss gefördert, in denen anerkennungsfähige Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden. Da außerhalb des Schwerpunktbereichsstudiums nur wenig alternative Anrechnungsmöglichkeiten existieren, wird der Erasmus-Mobilitätszuschuss in den meisten Fällen für ein zweites Auslandsstudium nicht gezahlt werden können.
  • Die Höchstdauer für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung aufgrund eines Auslandsstudiums beträgt zwei Semester. Der Freiversuch wird daher in der Regel bei zwei Studienaufenthalten im Ausland nur von denjenigen Studierenden wahrgenommen werden können, die in einem der beiden Auslandsaufenthalte den/die Leistungsnachweis/e für die Meldefristverlängerung neben einer Vollanrechnung der Studienleistungen (Schwerpunktbereichs[teil]studium) erbracht haben.
  • Die Höchstdauer für Studienaufenthalte im Ausland während des grundständigen juristischen Studiengangs ist im Rahmen des Erasmus-Programms (und im Fall der europäischen Partneruniversitäten des Themis-Programms) auf 24 Monate begrenzt.

Ja, Promotionsstudierende dürfen ebenfalls die Möglichkeit eines Studien- und/oder Forschungsaufenthalts, allerdings nur an den Erasmus-Partneruniversitäten und an den Partneruniversitäten in der Schweiz, wahrnehmen.

Da Promotionsstudierende nicht an alle Partneruniversitäten vermittelt werden können, recherchieren Sie vor Ihrer Bewerbung bitte die in Frage kommenden Gastuniversitäten auf unseren Webseiten. Sie finden diese Information auf der Seite der jeweiligen Partneruniversität unter dem Stichpunkt "Zielgruppe".

Promotionsstudierende können entweder - wie reguläre Studierende - Lehrveranstaltungen besuchen und ECTS-credits erwerben oder eigenständig forschen. Wird die Variante des eigenständigen Forschens gewählt, kann der/die Promotionsstudierende in der Bibliothek der Gastuniversität Arbeiten an der Dissertation nachgehen. Darüber hinaus muss ein regelmäßiger fachlicher Austausch mit Wissenschaftler/inne/n der Gastuniversität und/oder der Besuch von Workshops und/oder Kolloquien zum Thema der Dissertation gewährleistet sein. Die fachliche Betreuung der Dissertation durch einen Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Gastuniversität kann von den meisten Gastuniversitäten jedoch leider nicht angeboten werden.

Bitte beachten Sie, dass Promotionsstudierenden im Erasmus-Programm nicht der Erasmus-Mobilitätszuschuss der Europäischen Kommission gezahlt wird, sondern nur ein geringerer finanzieller Zuschuss der Freien Universität Berlin. In der Schweiz erhalten Promotionsstudierende jedoch bisher dieselbe Förderung der Schweizer Regierung wie die Austauschstudierenden im grundständigen Studiengang.

Leider nein. Der Fachbereich Rechtswissenschaft schließt mit seinen Partnerfakultäten ausschließlich Austauschvereinbarungen ab, die sich auf rechtswissenschaftliche Studienplätze beziehen. Studierende anderer Studiengänge können daher nicht vermittelt werden.

Leider nein. Nach den Regeln der Zuwendungsgeber ist es nicht möglich, Studierende der Rechtswissenschaft an unsere Partneruniversitäten zu vermitteln, die nicht an der Freien Universität Berlin immatrikuliert sind.