University of Glasgow
Ehemaliger Erasmus-Code: UK GLASGOW 01
Zielgruppe:
Studierende im grundständigen Studiengang Rechtswissenschaft
Anzahl der Studienplätze:
2 Studienplätze für je ein oder zwei Semester
Studienzeitraum (inkl. Orientierungstage):
1. Semester: Anfang/Mitte September bis Mitte Dezember
2. Semester: Anfang/Mitte Januar bis Ende Mai
Unterrichtssprache: Englisch
Besonderheit bezüglich der vor Ort zu erbringenden Studienleistungen:
Austauschstudierende an der University of Glasgow müssen innerhalb eines Semesters Kurse im Umfang von 60 SCOTCAT-credits (= 30 ECTS-credits) belegen.
Neben den auf der Seite Bewerbungsverfahren gelisteten Dokumenten müssen für ein Studium an der University of Glasgow fließende Englischkenntnisse nachgewiesen werden. Ihre Sprachkenntnisse können Sie wahlweise durch einen (1) der folgenden Nachweise belegen:
für ein Studium nur für 1 Semester:
- eine Bescheinigung über einen absolvierten Sprachkurs (mit bestandener Prüfung) auf dem Niveau B 2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für das Lernen von Sprachen (in allen vier geprüften Sprachkompetenzen)
Sollten Sie keine Staatsbürgerschaft eines EU-Landes oder eines Landes des europäischen Wirtschaftsraums (EEA) besitzen, kommt diese Testvariante für Sie nicht in Frage. Bitte absolvieren Sie in diesem Fall den IELTS oder TOEFL. - IELTS Academic Test mit einer Gesamtbewertung von mindestens 6.0, solange kein Teilbereich mit einem geringeren Ergebnis als 5.5 bewertet wurde
- TOEFL internet-based test mit einem Gesamtergebnis von mindestens 90 und keinem geringeren Ergebnis als 20 im Leseverstehen, 19 im Hörverstehen, 19 in der Sprachfertigkeit und 23 im schriftlichen Ausdrucksvermögen
Das Testdatum darf nicht länger als zwei Jahre und fünf Monate vor Beginn der beabsichtigten Studienaufnahme an der Gastuniversität zurückliegen.
für ein Studium im gesamten akademischen Jahr:
- IELTS Academic Test mit einer Gesamtbewertung von mindestens 6.0, solange kein Teilbereich mit einem geringeren Ergebnis als 5.5 bewertet wurde
- TOEFL internet-based test mit einem Gesamtergebnis von mindestens 90 und keinem geringeren Ergebnis als 20 im Leseverstehen, 19 im Hörverstehen, 19 in der Sprachfertigkeit und 23 im schriftlichen Ausdrucksvermögen
Das Testdatum darf nicht länger als zwei Jahre und fünf Monate vor Beginn der beabsichtigten Studienaufnahme an der Gastuniversität zurückliegen.
In der Vergangenheit war es möglich, im Rahmen des Auslandsstudiums an der University of Glasgow die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen:
bei einem Auslandsstudium im gesamten akademischen Jahr:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für je 5 Leistungspunkte
- Modul Thematische Vertiefung in den Bereichen Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Strafrecht, Rechtsmedizin, Verfassungsrecht, Wirtschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Immaterialgüterrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Internationales Privatrecht, Europarecht oder Völkerrecht (sofern der in diesen Kursen geforderte Aufsatz zur wissenschaftlichen Forschungsarbeit ausgeweitet werden kann)
- Schwerpunktbereichsstudium und -prüfung in den Schwerpunktbereichen 1 (Grundlagen des Rechts), 3 (Wirtschafts-, Unternehmens- und Steuerrecht), 5 (Strafrechtspflege und Kriminologie), 6 (Wirtschaft, Umwelt und Soziales) oder 7 (Internationalisierung der Rechtsordnung) (sofern ein Aufsatz zur wissenschaftlichen Forschungsarbeit ausgeweitet werden kann)
- Leistungsnachweise für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
bei einem Auslandsstudium nur im Wintersemester:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für je 5 Leistungspunkte
- Modul Thematische Vertiefung in den Bereichen Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Strafrecht, Verfassungsrecht, Wirtschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Immaterialgüterrecht, Arbeitsrecht, Medizinrecht, Internationales Privatrecht, Europarecht oder Völkerrecht (sofern der in diesen Kursen geforderte Aufsatz zur wissenschaftlichen Forschungsarbeit ausgeweitet werden kann)
- Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
bei einem Auslandsstudium nur im Sommersemester:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für je 5 Leistungspunkte
- Modul Thematische Vertiefung in den Bereichen Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Familienrecht, Strafrecht, Rechtsmedizin, Wettbewerbsrecht, Immaterialgüterrecht, Medizinrecht, Internationales Privatrecht, Europarecht oder Völkerrecht (sofern der in diesen Kursen geforderte Aufsatz zur wissenschaftlichen Forschungsarbeit ausgeweitet werden kann)
- Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
Bitte beachten Sie, dass die Freie Universität Berlin keinen Einfluss auf das Kursangebot an den Partneruniversitäten hat und sich die Lehrveranstaltungen in der Regel von Jahr zu Jahr ändern. Daher können wir leider keine Garantie dafür übernehmen, dass die oben genannten Leistungen in jedem Semester/akademischen Jahr erbracht werden können werden.
Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen, die an der University of Glasgow erbracht wurden, gilt die folgende, vom Prüfungsausschuss am 1. Oktober 2020 beschlossene Konvertierungstabelle:
Schottische Note | Juristische Punkte gem. JurPrNotSkV* |
A1 | 17,36 |
A2 | 16,07 |
A3 | 15,02 |
A4 | 14,06 |
A5 | 13,41 |
B1 | 12,53 |
B2 | 10,65 |
B3 | 9,16 |
C1 | 7,99 |
C2 | 7,19 |
C3 | 6,26 |
D1 | 5,64 |
D2 | 5,03 |
D3 | 4,31 |
E1 - E3 F1 - F3 G1 - G2 H |
nicht bestanden |
Die oben abgebildete Tabelle gilt für die Konvertierung von Einzelnoten.
Gemäß den Richtlinien der Europäischen Kommission sollen die durchschnittlichen Notenverteilungen, die den Notenkonvertierungstabellen zu Grunde liegen, in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden. Die o.g. Tabelle begründet daher keinen Vertrauensschutz.
Für die Bildung der Gesamtnote für die Schwerpunktbereichsprüfung findet § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung Anwendung. Nach dieser Verordnung entsprechen den jeweiligen Gesamtnoten die folgenden Notenbezeichnungen:
Gesamtnote gem. § 2 JurPrNotSkV* | Notenbezeichnung |
---|---|
14.00 - 18.00 | sehr gut |
11.50 - 13.99 | gut |
9.00 - 11.49 | vollbefriedigend |
6.50 - 8.99 | befriedigend |
4.00 - 6.49 | ausreichend |
1.50 - 3.99 | mangelhaft |
0 - 1.49 | ungenügend |
* Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV)