Universidad de Granada
Erasmus-Code: E GRANADA 01
Zielgruppe:
Studierende im grundständigen Studiengang Rechtswissenschaft
Anzahl der Studienplätze:
1 Studienplatz für ein oder zwei Semester
Semesterdaten:
1. Mitte September bis Mitte Februar
2. Mitte Februar bis Mitte Juli
Unterrichtssprache: Spanisch (castellano)
Neben den auf der Seite Bewerbungsverfahren gelisteten Dokumenten müssen für ein Studium an der Universidad de Granada Spanischkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen werden. Ihre Sprachkenntnisse können Sie wahlweise durch einen (1) der folgenden Nachweise belegen:
- eine am Fachbereich Rechtswissenschaft erfolgreich abgeschlossene Lehrveranstaltung zur Vermittlung von Fremdsprachenfachkompetenz in Spanisch
- eine Bescheinigung über einen absolvierten Sprachkurs (mit bestandener Prüfung) auf dem Niveau B1 an einer anderen Universität (z.B. Sprach- und Kulturbörse der Technischen Universität Berlin), an einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Volkshochschule) oder an einer privaten Sprachschule
- ein in der Zentraleinrichtung Sprachenzentrum abgelegter Sprachtest auf dem Niveau B1
Wenn möglich, sollte das Test-Ergebnis auf einem englischsprachigen oder spanischsprachigen Formular festgehalten werden.
Die o.g. Sprachnachweise dürfen zum voraussichtlichen Beginn des Auslandsstudiums nicht älter als 2 Jahre sein.
In der Vergangenheit war es möglich, im Rahmen des Auslandsstudiums an der Universidad de Granada die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen:
bei einem Auslandsstudium im gesamten akademischen Jahr oder nur im Sommersemester:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Spanisch für je 5 Leistungspunkte
- Modul Zivilverfahrensrecht
- Modul Strafverfahrensrecht
- Modul Nebengebiete des Bürgerlichen Rechts
- Leistungsnachweise für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
bei einem Auslandsstudium nur im Wintersemester:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Spanisch für je 5 Leistungspunkte
- Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
bei einem Auslandsstudium nur im Sommersemester:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Spanisch für je 5 Leistungspunkte
- Modul Zivilverfahrensrecht
- Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
Bitte beachten Sie, dass die Freie Universität Berlin keinen Einfluss auf das Kursangebot an den Partneruniversitäten hat und sich die Lehrveranstaltungen in der Regel von Jahr zu Jahr ändern. Daher können wir leider keine Garantie dafür übernehmen, dass die oben genannten Leistungen in jedem Semester/akademischen Jahr erbracht werden können werden.
Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen, die an der Universidad de Granada erbracht wurden, gilt die folgende, vom Prüfungsausschuss am 22. Mai 2019 beschlossene Konvertierungstabelle:
spanische Note | Juristische Punkte gem. JurPrNotSkV* |
10 Honor | 18,00 |
10 | 16,62 |
9.5 | 14,90 |
9 | 13,23 |
8.5 | 11,91 |
8 | 10,71 |
7.5 | 9,52 |
7 | 8,33 |
6.5 | 7,13 |
6 | 6,01 |
5.5 | 5,01 |
5 | 4,00 |
0 - 4.9 | 0 - 3,99 |
Die oben abgebildete Tabelle gilt für die Konvertierung von Einzelnoten.
Gemäß den Richtlinien der Europäischen Kommission sollen die durchschnittlichen Notenverteilungen, die den Notenkonvertierungstabellen zu Grunde liegen, in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden. Die o.g. Tabelle begründet daher keinen Vertrauensschutz.
Für die Bildung der Gesamtnote für die Schwerpunktbereichsprüfung findet § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung Anwendung. Nach dieser Verordnung entsprechen den jeweiligen Gesamtnoten die folgenden Notenbezeichnungen:
Gesamtnote gem. § 2 JurPrNotSkV* | Notenbezeichnung |
---|---|
14.00 - 18.00 | sehr gut |
11.50 - 13.99 | gut |
9.00 - 11.49 | vollbefriedigend |
6.50 - 8.99 | befriedigend |
4.00 - 6.49 | ausreichend |
1.50 - 3.99 | mangelhaft |
0 - 1.49 | ungenügend |
* Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV)