Für ein Studium an der Türkisch-Deutschen Universität in Istanbul sind allgemeinsprachliche mündliche Türkischkenntnisse auf einem guten Niveau erforderlich. Die türkische juristische Fachsprache kann in den rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen erlernt werden. Zur Festigung der türkischen Schriftsprache stehen allen Studienanfängern an der Türkisch-Deutschen Universität (und auch den Austauschstudierenden) darüber hinaus Türkischkurse am dortigen Sprachenzentrum zur Verfügung.
Türkische Muttersprachler müssen für eine Bewerbung um einen Austauschstudienplatz an der Türkisch-Deutschen Universität keinen Sprachnachweis einreichen.
Deutsche Studierende reichen neben den auf der Seite Bewerbungsverfahren gelisteten Dokumenten eine Bescheinigung über einen absolvierten Sprachkurs auf dem Niveau B 2 (mit bestandener Prüfung) an einer Universität (z.B. Sprach- und Kulturbörse der Technischen Universität Berlin), an einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Volkshochschule) oder an einer privaten Sprachschule ein. Der Sprachnachweis darf zum voraussichtlichen Beginn des Auslandsstudiums nicht älter als 2 Jahre sein.
In der Vergangenheit war es möglich, im Rahmen des Auslandsstudiums an der Türkisch-Deutschen Universität die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen:
bei einem Auslandsstudium im gesamten akademischen Jahr:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Türkisch für insgesamt 10 Leistungspunkte
- Modul Thematische Vertiefung
- Modul Zivilverfahrensrecht
- Modul Strafverfahrensrecht
- Modul Nebengebiete des Bürgerlichen Rechts
- Schwerpunktbereichsstudium und -prüfung im Schwerpunktbereich 7 (Internationalisierung der Rechtsordnung) (sofern ein/e Betreuer/in für eine wissenschaftliche Hausarbeit gefunden wird)
- Leistungsnachweise für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
bei einem Auslandsstudium nur im Wintersemester:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Türkisch für insgesamt 10 Leistungspunkte
- Modul Zivilverfahrensrecht
- Modul Strafverfahrensrecht
- Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
bei einem Auslandsstudium nur im Sommersemester:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Türkisch für insgesamt 10 Leistungspunkte
- Modul Thematische Vertiefung
- Modul Zivilverfahrensrecht
- Modul Strafverfahrensrecht
- Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
Bitte beachten Sie, dass die Freie Universität Berlin keinen Einfluss auf das Kursangebot an den Partneruniversitäten hat und sich die Lehrveranstaltungen in der Regel von Jahr zu Jahr ändern. Daher können wir leider keine Garantie dafür übernehmen, dass die oben genannten Leistungen in jedem Semester/akademischen Jahr erbracht werden können werden.
Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen, die an der Türkisch-Deutschen Universität erbracht wurden, gilt die folgende, vom Prüfungsausschuss am 1. Oktober 2020 beschlossene Konvertierungstabelle:
Türkische Note | Juristische Punkte gem. JurPrNotSkV* |
AA | 13,71 |
AB | 9,44 |
BA | 8,52 |
BB | 6,96 |
BC | 5,95 |
CB | 5,63 |
CC | 4,58 |
DC | 4,36 |
DD | 4,19 |
DF | 4,05 |
FD, FF | nicht bestanden |
Die oben abgebildete Tabelle gilt für die Konvertierung von Einzelnoten.
Gemäß den Richtlinien der Europäischen Kommission sollen die durchschnittlichen Notenverteilungen, die den Notenkonvertierungstabellen zu Grunde liegen, in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden. Die o.g. Tabelle begründet daher keinen Vertrauensschutz.
Für die Bildung der Gesamtnote für die Schwerpunktbereichsprüfung findet § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung Anwendung. Nach dieser Verordnung entsprechen den jeweiligen Gesamtnoten die folgenden Notenbezeichnungen:
Gesamtnote gem. § 2 JurPrNotSkV* | Notenbezeichnung |
---|---|
14.00 - 18.00 | sehr gut |
11.50 - 13.99 | gut |
9.00 - 11.49 | vollbefriedigend |
6.50 - 8.99 | befriedigend |
4.00 - 6.49 | ausreichend |
1.50 - 3.99 | mangelhaft |
0 - 1.49 | ungenügend |
* Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV)