Neben den auf der Seite Bewerbungsverfahren gelisteten Dokumenten müssen für ein Studium an der Université Jean Moulin Lyon 3 fließende Französisch- oder Englischkenntnisse nachgewiesen werden.
Anforderungen an den Sprachnachweis für das französischsprachige DEUF-Programm:
Ihre Sprachkenntnisse für das DEUF-Programm können Sie wahlweise durch einen (1) der folgenden Nachweise belegen:
- eine Bescheinigung über einen absolvierten Französischkurs (mit bestandener Prüfung) auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für das Lernen von Sprachen an einer anderen Universität (z.B. Sprach- und Kulturbörse der Technischen Universität Berlin), an einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Volkshochschule) oder an einer privaten Sprachschule
- ein in der Zentraleinrichtung Sprachenzentrum abgelegter Sprachtest in Französisch, welcher das Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für das Lernen von Sprachen bescheinigt;
Wenn möglich, sollte das Test-Ergebnis auf einem französisch- bzw. englischsprachigen Formular festgehalten werden.
Die o.g. Sprachnachweise dürfen zum voraussichtlichen Beginn des Auslandsstudiums nicht älter als 2 Jahre sein.
Anforderungen an den Sprachnachweis für das englischsprachige SELF-Programm:
Ihre Sprachkenntnisse für das SELF-Programm können Sie wahlweise durch einen (1) der folgenden Nachweise belegen:
- TOEFL internet-based test mit einer Mindestpunktzahl von 80 und mindestens 20 Punkten in jeder Einzelkompetenz
- IELTS Academic Test mit einer durchschnittlichen Gesamtnote von 6.5 und einer Mindestnote von 6.0 in jeder Einzelkompetenz
- TOEIC mit einer Gesamtpunktzahl von 1020 (inkl. aller Einzelkompetenzen - speaking, writing, listening, reading -)
- Cambridge Certificate Advanced C1 mit den Ergebnissen A oder B ODER Cambridge Certificate Proficiency C2 mit dem Ergebnis C und besser
Die o.g. Sprachnachweise dürfen zum voraussichtlichen Beginn des Auslandsstudiums nicht älter als 2 Jahre sein.
In der Vergangenheit war es möglich, im Rahmen des Auslandsstudiums an der Université Jean Moulin Lyon 3 die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen:
bei einem Auslandsstudium für ein Semester oder für ein gesamtes akademisches Jahr auf Französisch:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Französisch für insgesamt 10 Leistungspunkte
- Modul Strafverfahrensrecht (Wintersemester)
- Modul Nebengebiete des Bürgerlichen Rechts (Wintersemester)
- Schwerpunktbereichsstudium und -prüfung im Schwerpunktbereich 7 - Internationalisierung der Rechtsordnung (sofern ein/e Betreuer/in für eine Hausarbeit gefunden wird)
- Leistungsnachweis(e) für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
bei einem Auslandsstudium für ein Semester oder ein gesamtes akademisches Jahr auf Englisch:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für insgesamt 10 Leistungspunkte
- Leistungsnachweis(e) für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
bei einem Auslandsstudium für ein Semester auf Englisch und ein Semester auf Französisch:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Französisch für insgesamt 10 Leistungspunkte
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für insgesamt 10 Leistungspunkte
- Leistungsnachweise für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
Bitte beachten Sie, dass die Freie Universität Berlin keinen Einfluss auf das Kursangebot an den Partneruniversitäten hat und sich die Lehrveranstaltungen in der Regel von Jahr zu Jahr ändern. Daher können wir leider keine Garantie dafür übernehmen, dass die oben genannten Leistungen in jedem Semester/akademischen Jahr erbracht werden können werden.
Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen, die an der Université Jean Moulin Lyon III erbracht wurden, gilt die folgende, vom Prüfungsausschuss am 6. Dezember 2021 beschlossene Konvertierungstabelle:
französische Note | Juristische Punkte gem. JurPrNotSkV* |
20 | 17,73 |
19 | 16,93 |
18 | 15,85 |
17 | 14,78 |
16 | 13,71 |
15 | 12,34 |
14 | 10,73 |
13 | 9,24 |
12 | 7,19 |
11 | 5,55 |
10 | 4,60 |
< 10 | 0 - 3,99 |
Die oben abgebildete Tabelle gilt für die Konvertierung von Einzelnoten.
Gemäß den Richtlinien der Europäischen Kommission sollen die durchschnittlichen Notenverteilungen, die den Notenkonvertierungstabellen zu Grunde liegen, in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden. Die o.g. Tabelle begründet daher keinen Vertrauensschutz.
Für die Bildung der Gesamtnote für die Schwerpunktbereichsprüfung findet § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung Anwendung. Nach dieser Verordnung entsprechen den jeweiligen Gesamtnoten die folgenden Notenbezeichnungen:
Gesamtnote gem. § 2 JurPrNotSkV* | Notenbezeichnung |
---|---|
14.00 - 18.00 | sehr gut |
11.50 - 13.99 | gut |
9.00 - 11.49 | vollbefriedigend |
6.50 - 8.99 | befriedigend |
4.00 - 6.49 | ausreichend |
1.50 - 3.99 | mangelhaft |
0 - 1.49 | ungenügend |
* Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV)