Neben den auf der Seite Bewerbungsverfahren gelisteten Dokumenten müssen für ein Studium an der Universidad Autónoma de Madrid fließende Spanischkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen werden. Ihre Sprachkenntnisse können Sie wahlweise durch einen (1) der folgenden Nachweise belegen:
- eine Bescheinigung über einen absolvierten Sprachkurs (mit bestandener Prüfung) auf dem Niveau B1 an einer anderen Universität (z.B. Sprach- und Kulturbörse der Technischen Universität Berlin), an einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Volkshochschule) oder an einer privaten Sprachschule.
- ein in der Zentraleinrichtung Sprachenzentrum abgelegter Sprachtest auf dem Niveau B1
Wenn möglich, sollte das Test-Ergebnis auf einem englischsprachigen oder spanischsprachigen Formular festgehalten werden.
Die o.g. Sprachnachweise dürfen zum voraussichtlichen Beginn des Auslandsstudiums nicht älter als 2 Jahre sein. - Schuljahr (Oberstufe) im spanischsprachigen Ausland
- Schuljahr (Oberstufe) im Inland, in dem mindestens die Hälfte der Kurse auf Spanisch unterrichtet wurde
- vorheriges Austauschsemester an einer Universität im spanischsprachigen Ausland
In der Vergangenheit war es möglich, im Rahmen des Auslandsstudiums an der Universidad Autónoma de Madrid die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen:
bei einem Auslandsstudium im gesamten akademischen Jahr:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Spanisch für insgesamt 10 Leistungspunkte oder je ein Modul Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Spanisch und in Englisch für je 5 Leistungspunkte
- Modul Thematische Vertiefung (sofern ein/e Betreuer/in für eine Hausarbeit gefunden wird)
- Modul Zivilverfahrensrecht
- Modul Strafverfahrensrecht
- Schwerpunktbereichsstudium und -prüfung im Schwerpunktbereich 7 (Internationalisierung der Rechtsordnung) (sofern ein/e Betreuer/in für eine Hausarbeit gefunden wird)
- Leistungsnachweise für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
bei einem Auslandsstudium nur im Wintersemester:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Spanisch für insgesamt 10 Leistungspunkte oder je ein Modul Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Spanisch und in Englisch für je 5 Leistungspunkte
- Modul Thematische Vertiefung (sofern ein/e Betreuer/in für eine Hausarbeit gefunden wird)
- Modul Strafverfahrensrecht
- Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
bei einem Auslandsstudium nur im Sommersemester:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Spanisch für insgesamt 10 Leistungspunkte
- Modul Thematische Vertiefung (sofern ein/e Betreuer/in für eine Hausarbeit gefunden wird)
- Modul Zivilverfahrensrecht
- Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
Bitte beachten Sie, dass die Freie Universität Berlin keinen Einfluss auf das Kursangebot an den Partneruniversitäten hat und sich die Lehrveranstaltungen in der Regel von Jahr zu Jahr ändern. Daher können wir leider keine Garantie dafür übernehmen, dass die oben genannten Leistungen in jedem Semester/akademischen Jahr erbracht werden können werden.
Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen, die an der Universidad Autónoma de Madrid erbracht wurden, gilt die folgende, vom Prüfungsausschuss am 22. Mai 2019 beschlossene Konvertierungstabelle:
spanische Note | Juristische Punkte gem. JurPrNotSkV* |
10 | 16,62 |
9.5 | 14,90 |
9 | 13,23 |
8.5 | 12,63 |
8 | 11,97 |
7.5 | 11,31 |
7 | 10,65 |
6.5 | 8,98 |
6 | 7,32 |
5.5 | 5,66 |
5 | 4,00 |
0 - 4.9 | 0 - 3,99 |
Die oben abgebildete Tabelle gilt für die Konvertierung von Einzelnoten.
Gemäß den Richtlinien der Europäischen Kommission sollen die durchschnittlichen Notenverteilungen, die den Notenkonvertierungstabellen zu Grunde liegen, in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden. Die o.g. Tabelle begründet daher keinen Vertrauensschutz.
Für die Bildung der Gesamtnote für die Schwerpunktbereichsprüfung findet § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung Anwendung. Nach dieser Verordnung entsprechen den jeweiligen Gesamtnoten die folgenden Notenbezeichnungen:
Gesamtnote gem. § 2 JurPrNotSkV* | Notenbezeichnung |
---|---|
14.00 - 18.00 | sehr gut |
11.50 - 13.99 | gut |
9.00 - 11.49 | vollbefriedigend |
6.50 - 8.99 | befriedigend |
4.00 - 6.49 | ausreichend |
1.50 - 3.99 | mangelhaft |
0 - 1.49 | ungenügend |
* Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV)