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Den Programmteilnehmerinnen und -teilnehmern stehen voraussichtlich die folgenden LL.M.-Programme und Schwerpunktbereiche zur Auswahl:

  • International Law → Schwerpunktbereich 7 mit den Unterschwerpunkten Völkerrecht und Rechtsvergleichung
  • U.S. Transnational Law
    Schwerpunktbereich 7 mit den Unterschwerpunkten Rechtsvergleichung und Völkerrecht
    Schwerpunktbereich 3 mit den Unterschwerpunkten Gesellschaftsrecht und/oder Immaterialgüterrecht und/oder Wettbewerbsrecht und/oder Steuerrecht
  • Taxation of Cross-Border Investment → Schwerpunktbereich 3 mit den Unterschwerpunkten Allgemeines Steuerrecht und Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht

Der Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin kann nicht garantieren, dass jedes dieser LL.M.-Programme und damit jeder dieser Schwerpunktbereiche in jedem akademischen Jahr an der University of Miami School of Law angeboten werden wird.

Neben den Leistungen zur Anerkennung des Schwerpunktbereichsstudiums an der FU Berlin können im Ausland die beiden Leistungsnachweise für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung erworben werden.

Arbeitsaufwand

Im Rahmen der LL.M.-Programme müssen 24 Miami-credits (ca. 4 - 5 Kurse pro Semester) belegt werden. Von diesen 24 Miami-credits werden 16 Miami-credits (ca. 3 - 4 Kurse pro Semester) als Äquivalent zu 40 Leistungspunkten für den Schwerpunktbereich angerechnet. 1 Miami-credit entspricht demzufolge 2,5 Leistungspunkten.

Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen für das Schwerpunktbereichsstudium im Ausland

Für die Anerkennung des Schwerpunktbereichsstudiums und der Schwerpunktbereichsprüfung von der University of Miami School of Law gelten dieselben Regeln wie für die Anerkennung eines zweisemestrigen Auslandsstudiums als Schwerpunktbereichsstudium und -prüfung an anderen Partneruniversitäten.

Bitte beachten Sie auch die Häufig gestellten Fragen zur Anerkennung des Schwerpunktbereichsstudiums und der Schwerpunktbereichsprüfung.

Besondere Anerkennungsvoraussetzungen für das Schwerpunktbereichsstudium an der School of Law der University of Miami

Unter den Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 Miami-credits dürfen nicht mehr als zwei Kurse mit Hausarbeiten belegt werden; die restlichen Prüfungsleistungen sollen auf anderen Prüfungsformen, insbesondere Klausuren beruhen.

Bewerbungsverfahren: Das Bewerbungsverfahren für das Doppelabschlussprogramm ist identisch mit dem Bewerbungsverfahren für reguläre Auslandsstudienaufenthalte.

Besondere Anforderungen: Neben den auf der Seite Bewerbungsverfahren gelisteten Anforderungen und Dokumenten gelten für das Doppelabschlussprogramm die folgenden zusätzlichen besonderen Voraussetzungen:

  • erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung (bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung)
  • überdurchschnittliche Studienleistungen (Der Notendurchschnitt sollte mindestens im Bereich von 9 Punkten liegen.)
  • sehr gute englische Sprachkenntnisse, nachgewiesen durch den internet-based TOEFL (mindestens 92 Punkte) oder den IELTS Academic Test (Gesamtbewertung: mindestens 7.0).
    Der Sprachnachweis darf zum voraussichtlichen Beginn des Auslandsstudiums nicht älter als 2 Jahre sein.
    Studierende, die vor Beginn des Jura-Studiums einen Studienabschluss einer englischsprachigen Universität erworben haben, können eine Freistellung vom TOEFL oder IELTS beantragen.
  • ein englischsprachiges Empfehlungsschreiben eines Hochschullehrers bzw. einer Hochschullehrerin oder eines Ausbilders bzw. einer Ausbilderin eines juristischen Praktikums
  • interkulturelle Kompetenz
  • ausgewiesenes Interesse am Rechtskreis des Common Law

Nach der Nominierung der ausgewählten Studierenden durch die Auswahlkommission des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin müssen die Bewerbungsunterlagen noch einmal an der University of Miami School of Law eingereicht werden. Das Motivationsschreiben und der Lebenslauf sollten daher so verfasst sein, dass sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des dortigen Internationalen Büros, die sich unter Umständen nicht im deutschen Schul- und Studiensystem auskennen, problemlos nachvollzogen werden können.

Zusätzlich zu den bereits für die Freie Universität Berlin zusammengestellten Unterlagen verlangt die School of Law der University of Miami von allen nominierten Kandidatinnen und Kandidaten

  • eine application form,
  • eine englischsprachige Leistungsübersicht (wird automatisch vom Internationalen Büro erstellt) und
  • ein weiteres Empfehlungsschreiben (wird im Zuge der Nominierung automatisch durch die Leiterin des Studien-, Prüfungs- und Internationalen Büros erstellt).

Nominierte Studierende der Freien Universität Berlin sind von der Zahlung der Bewerbungsgebühr an die University of Miami School of Law befreit.

Über die endgültige Aufnahme in das Programm entscheidet die Law School der University of Miami.

Studiengebührenteilerlass an der School of Law der University of Miami

Die University of Miami entscheidet auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung, wie hoch der Studiengebührenteilerlass für jede nominierte Bewerberin bzw. jeden nominierten Bewerber ausfällt.

Der Nachlass auf die Studiengebühren kann sich im Bereich zwischen 10 und 50 % der regulären LL.M. tuition bewegen.

Die Entscheidung über den Gebührenerlass und über die Aufnahme in das Programm bleibt der University of Miami School of Law vorbehalten.

Weitere Kosten

Eine Übersicht über weitere Gebühren und Lebenshaltungskosten erhalten Sie auf der Webseite "International Law Student Cost" der University of Miami School of Law.

Externe Stipendienfinanzierung

Ausgewählte Studierende können sich für ein PROMOS-Stipendium beim Akademischen Auslandsamt der Freien Universität Berlin bewerben.

Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen, die an der University of Miami erbracht wurden, gilt die folgende, vom Prüfungsausschuss am 29. Januar 2020 beschlossene Konvertierungstabelle:

U.S.-Note Juristische Punkte
gem. JurPrNotSkV*
A 15,16
A- 13,48
B+ 11,24
B 9,47
B- 7,63
C+ 6,11
C 5,67
C- 5,24
D+ 4,65
D 4,22
F nicht bestanden

Die oben abgebildete Tabelle gilt für die Konvertierung von Einzelnoten.

Gemäß den Richtlinien der Europäischen Kommission sollen die durchschnittlichen Notenver­teilungen, die den Notenkonvertierungstabellen zu Grunde liegen, in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden. Die o.g. Tabelle begründet daher keinen Vertrauensschutz.

Für die Bildung der Gesamtnote für die Schwerpunktbereichsprüfung findet § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung Anwendung. Nach dieser Verordnung entsprechen den jeweiligen Gesamtnoten die folgenden Notenbezeichnungen:

Gesamtnote gem. § 2 JurPrNotSkV* Notenbezeichnung
14.00 - 18.00 sehr gut
11.50 - 13.99 gut
9.00 - 11.49 vollbefriedigend
6.50 - 8.99 befriedigend
4.00 - 6.49 ausreichend
1.50 - 3.99 mangelhaft
0 - 1.49 ungenügend

 * Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV)