Neben den auf der Seite Bewerbungsverfahren gelisteten Dokumenten müssen für ein Studium an der École Normale Supérieure fließende Französischkenntnisse nachgewiesen werden. Ihre Sprachkenntnisse können Sie wahlweise durch einen (1) der folgenden Nachweise belegen:
- die am Fachbereich angebotene Fremdsprachenfachkompetenz "Introduction au Droit Civil Français" (= mind. Niveau B1 gem. Studien- und Prüfungsordnung des Studiengangs Rechtswissenschaft an der Freien Universität Berlin)
- eine Bescheinigung über einen absolvierten Sprachkurs (mit bestandener Prüfung) an einer anderen Universität (z.B. Sprach- und Kulturbörse der Technischen Universität Berlin), an einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Volkshochschule) oder an einer privaten Sprachschule. Diese Bescheinigung sollte nach Möglichkeit das Niveau des Sprachkurses nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für das Lernen von Sprachen (Skala: A 1 bis C 2) ausweisen.
- ein in der Zentraleinrichtung Sprachenzentrum abgelegter Sprachtest
Wenn möglich, sollte das Test-Ergebnis auf einem französisch- oder englischsprachigen Formular festgehalten werden, welches das Sprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für das Lernen von Sprachen (Skala: A 1 bis C 2) ausweist.
Die o.g. Sprachnachweise dürfen zum voraussichtlichen Beginn des Auslandsstudiums nicht älter als 2 Jahre sein.
- Schuljahr (Oberstufe) im französischsprachigen Ausland
- Schuljahr (Oberstufe) im Inland, in dem mindestens die Hälfte der Kurse auf Französisch unterrichtet wurde (z.B. Deutsch-Französisches Gymnasium)
- vorheriges Austauschsemester an einer Universität im französischsprachigen Ausland
Besonderheiten bei der Kurswahl:
Bei der École Normale Supérieure handelt es sich um eine französische grande école. Während das dortige Fächerspektrum weit gestreut ist und Lehrveranstaltungen im Bereich Politikwissenschaft, Soziologie, Geschichte, Philosophie, Wirtschaftswissenschaft und Sprachen umfasst, existiert nur ein kleines Institut für Rechtswissenschaft. Die Auswahl an rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen ist sehr eingeschränkt. Ein Aufenthalt an der École Normale Supérieure eignet sich daher vor allem für Studierende mit Interesse an den juristischen Grundlagenfächern und/oder für Studierende, die über den juristischen Tellerrand hinausblicken möchten.
In der Vergangenheit war es möglich, im Rahmen des Auslandsstudiums an der École Normale Supérieure die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Französisch für je 5 Leistungspunkte (wahlweise zur Meldefristverlängerung)
- Modul Thematische Vertiefung (sofern ein/e wissenschaftliche/r Betreuer/in für die Hausarbeit gefunden wird)
- Leistungsnachweis(e) für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung (wahlweise zu den Nachweisen der Fremdsprachenfachkompetenz)
Bitte beachten Sie, dass die Freie Universität Berlin keinen Einfluss auf das Kursangebot an den Partneruniversitäten hat und sich die Lehrveranstaltungen in der Regel von Jahr zu Jahr ändern. Daher können wir leider keine Garantie dafür übernehmen, dass die oben genannten Leistungen in jedem Semester/akademischen Jahr erbracht werden können werden.
Auswirkungen auf die Gewährung eines Erasmus-Mobilitätszuschusses:
Die geringe Auswahl juristischer Lehrveranstaltungen an der ENS kann dazu führen, dass ausschließlich die Voraussetzungen für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung - und nicht zusätzlich dazu für den Studiengang Rechtswissenschaft anerkennbare Leistungen - erbracht werden können. In diesem Fall müssen sich Gaststudierende an der ENS entscheiden, ob sie die Meldefristverlängerung beantragen oder den Erasmus-Mobilitätszuschuss erhalten möchten.
Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen, die an der École Normale Supérieure erbracht wurden, gilt die folgende, vom Prüfungsausschuss am 17. September 2018 beschlossene Konvertierungstabelle:
französische Note | Juristische Punkte gem. JurPrNotSkV* |
20 | 17,61 |
19 | 16,44 |
18 | 14,88 |
17 | 13,50 |
16 | 12,16 |
15 | 9,50 |
14 | 8,00 |
13 | 7,00 |
12 | 5,50 |
11 | 4,75 |
10 | 4,25 |
0 - 9 | 0 - 3,99 |
Die oben abgebildete Tabelle gilt für die Konvertierung von Einzelnoten.
Gemäß den Richtlinien der Europäischen Kommission sollen die durchschnittlichen Notenverteilungen, die den Notenkonvertierungstabellen zu Grunde liegen, in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden. Die o.g. Tabelle begründet daher keinen Vertrauensschutz.
Für die Bildung der Gesamtnote für die Schwerpunktbereichsprüfung findet § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung Anwendung. Nach dieser Verordnung entsprechen den jeweiligen Gesamtnoten die folgenden Notenbezeichnungen:
Gesamtnote gem. § 2 JurPrNotSkV* | Notenbezeichnung |
---|---|
14.00 - 18.00 | sehr gut |
11.50 - 13.99 | gut |
9.00 - 11.49 | vollbefriedigend |
6.50 - 8.99 | befriedigend |
4.00 - 6.49 | ausreichend |
1.50 - 3.99 | mangelhaft |
0 - 1.49 | ungenügend |
* Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV)