Auslandssemester oder Auslandsjahr an der Staatlichen Universität in St. Petersburg
Der Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin kann in jedem Jahr eine Studierende oder einen Studierenden zum Studium an der Staatlichen Universität in St. Petersburg im Übersee-Programm nominieren.
Besonderheit bezüglich der vor Ort zu erbringenden Studienleistungen:
Austauschstudierende an der Staatlichen Universität St. Petersburg sollen innerhalb eines Semesters Kurse im Umfang von 30 ECTS-credits belegen. Russische Sprachkurse dürfen darin enthalten sein.
Neben den auf der Seite Bewerbungsverfahren gelisteten Dokumenten müssen für ein Studium an der Staatlichen Universität St. Petersburg fließende Russischkenntnisse nachgewiesen werden. Ihre Sprachkenntnisse können Sie wahlweise durch einen (1) der folgenden Nachweise belegen:
- Test in Russian as a Foreign Language (TRFL)
- Bescheinigung über einen absolvierten Sprachkurs (mit bestandener Prüfung) auf dem Niveau B 2.1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für das Lernen von Sprachen an einer anderen Universität (z.B. Sprach- und Kulturbörse der Technischen Universität Berlin), an einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Volkshochschule) oder an einer privaten Sprachschule
- ein in der Zentraleinrichtung Sprachenzentrum abgelegter Sprachtest auf dem Niveau B 2.1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für das Lernen von Sprachen
Wenn möglich, sollte das Test-Ergebnis auf einem englisch- oder russischsprachigen Formular festgehalten werden.
Die o.g. Sprachnachweise dürfen zum voraussichtlichen Beginn des Auslandsstudiums nicht älter als 2 Jahre sein.
In der Vergangenheit war es möglich, im Rahmen des Auslandsstudiums an der Staatlichen Universität St. Petersburg die folgenden Studienleistungen zu erbringen bzw. Nachweise zu erwerben:
bei einem Auslandsstudium im gesamten akademischen Jahr:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Russisch für je 5 Leistungspunkte oder für insgesamt 10 Leistungspunkte
- ein Modul Schlüsselqualifikation für 5 Leistungspunkte
- Modul Thematische Vertiefung
- Schwerpunktbereichsstudium und -prüfung in den Schwerpunktbereichen 3 (Unternehmens-, Wirtschafts- und Steuerrecht) und 7 (Internationalisierung der Rechtsordnung)
- Leistungsnachweise für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
bei einem Auslandsstudium nur im Wintersemester oder nur im Sommersemester:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Russisch für je 5 Leistungspunkte oder für insgesamt 10 Leistungspunkte
- Modul Thematische Vertiefung
- Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
Bitte beachten Sie, dass die Freie Universität Berlin keinen Einfluss auf das Kursangebot an den Partneruniversitäten hat und sich die Lehrveranstaltungen in der Regel von Jahr zu Jahr ändern. Daher können wir leider keine Garantie dafür übernehmen, dass die oben genannten Leistungen in jedem Semester/akademischen Jahr erbracht werden können werden.
Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen, die an der Staatlichen Universität St. Petersburg erbracht wurden, gilt die folgende, vom Prüfungsausschuss am 6. Dezember 2021 beschlossene Konvertierungstabelle:
Note an der Staatl. Univ. St. Petersburg |
Juristische Punkte gem. JurPrNotSkV* |
5 | 15,80 |
4 | 10,82 |
3 | 6,02 |
2 | 0 - 3,99 |
Die oben abgebildete Tabelle gilt für die Konvertierung von Einzelnoten.
Gemäß den Richtlinien der Europäischen Kommission sollen die durchschnittlichen Notenverteilungen, die den Notenkonvertierungstabellen zu Grunde liegen, in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden. Die o.g. Tabelle begründet daher keinen Vertrauensschutz.
Für die Bildung der Gesamtnote für die Schwerpunktbereichsprüfung findet § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung Anwendung. Nach dieser Verordnung entsprechen den jeweiligen Gesamtnoten die folgenden Notenbezeichnungen:
Gesamtnote gem. § 2 JurPrNotSkV* | Notenbezeichnung |
---|---|
14.00 - 18.00 | sehr gut |
11.50 - 13.99 | gut |
9.00 - 11.49 | vollbefriedigend |
6.50 - 8.99 | befriedigend |
4.00 - 6.49 | ausreichend |
1.50 - 3.99 | mangelhaft |
0 - 1.49 | ungenügend |
* Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV)