Neben den auf der Seite Bewerbungsverfahren gelisteten Dokumenten müssen für ein Studium an der Université de Strasbourg fließende Französischkenntnisse oder fließende Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für das Lernen von Sprachen nachgewiesen werden. Ihre Sprachkenntnisse können Sie wahlweise durch einen (1) der folgenden Nachweise belegen:
- eine Bescheinigung über einen absolvierten Sprachkurs (mit bestandener Prüfung) auf dem Niveau B2 an einer anderen Universität (z.B. Sprach- und Kulturbörse der Technischen Universität Berlin), an einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Volkshochschule) oder an einer privaten Sprachschule.
- ein in der Zentraleinrichtung Sprachenzentrum abgelegter Sprachtest auf dem Niveau B2
Wenn möglich, sollte das Test-Ergebnis auf einem französisch- oder englischsprachigen Formular festgehalten werden.
Die o.g. Sprachnachweise dürfen zum voraussichtlichen Beginn des Auslandsstudiums nicht älter als 2 Jahre sein.
- Schuljahr (Oberstufe) im französischsprachigen oder im englischsprachigen Ausland
- Schuljahr (Oberstufe) im Inland, in dem mindestens die Hälfte der Kurse auf Französisch oder auf Englisch unterrichtet wurde
- vorheriges Austauschsemester an einer Universität im französisch- oder englischsprachigen Ausland
In der Vergangenheit war es möglich, im Rahmen des Auslandsstudiums an der Université de Strasbourg die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen:
bei einem Auslandsstudium auf Französisch im gesamten akademischen Jahr:
- zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Französisch für je 5 Leistungspunkte
- Modul Zivilverfahrensrecht
- Modul Strafverfahrensrecht
- Modul Nebengebiete des Bürgerlichen Rechts
- Leistungsnachweise für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
bei einem Auslandsstudium auf Französisch nur im Wintersemester:
- zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Französisch für je 5 Leistungspunkte
- Modul Strafverfahrensrecht
- Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
bei einem Auslandsstudium auf Französisch nur im Sommersemester:
- zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Französisch für je 5 Leistungspunkte
- Modul Zivilverfahrensrecht
- Modul Nebengebiete des Bürgerlichen Rechts
- Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
bei einem Auslandsstudium auf Englisch im gesamten akademischen Jahr:
- zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für je 5 Leistungspunkte
- Leistungsnachweise für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
bei einem Auslandsstudium auf Englisch nur im Wintersemester oder nur im Sommersemester:
- zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für je 5 Leistungspunkte
- Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
Bitte beachten Sie, dass die Freie Universität Berlin keinen Einfluss auf das Kursangebot an den Partneruniversitäten hat und sich die Lehrveranstaltungen in der Regel von Jahr zu Jahr ändern. Daher können wir leider keine Garantie dafür übernehmen, dass die oben genannten Leistungen in jedem Semester oder in jedem akademischen Jahr erbracht werden können werden.
Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen, die an der Université de Strasbourg erbracht wurden, gilt die folgende, vom Prüfungsausschuss am 6. Dezember 2021 beschlossene Konvertierungstabelle:
französische Note | informatorisch: Umrechnung der französischen Note in ECTS-grades durch die Université de Strasbourg |
Juristische Punkte gem. JurPrNotSkV* |
20 | A | 17,73 |
19 | 16,93 | |
18 | 15,85 | |
17 | 14,78 | |
16 | 13,71 | |
15 | B | 12,63 |
14 | 11,31 | |
13 | C | 9,59 |
12 | D | 7,19 |
11 | E |
5,32 |
10 | 4,26 | |
< 10 | F | 0 - 3,99 |
Die oben abgebildete Tabelle gilt für die Konvertierung von Einzelnoten.
Gemäß den Richtlinien der Europäischen Kommission sollen die durchschnittlichen Notenverteilungen, die den Notenkonvertierungstabellen zu Grunde liegen, in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden. Die o.g. Tabelle begründet daher keinen Vertrauensschutz.
Für die Bildung der Gesamtnote für die Schwerpunktbereichsprüfung findet § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung Anwendung. Nach dieser Verordnung entsprechen den jeweiligen Gesamtnoten die folgenden Notenbezeichnungen:
Gesamtnote gem. § 2 JurPrNotSkV* | Notenbezeichnung |
---|---|
14.00 - 18.00 | sehr gut |
11.50 - 13.99 | gut |
9.00 - 11.49 | vollbefriedigend |
6.50 - 8.99 | befriedigend |
4.00 - 6.49 | ausreichend |
1.50 - 3.99 | mangelhaft |
0 - 1.49 | ungenügend |
* Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV)