Neben den auf der Seite Bewerbungsverfahren gelisteten Dokumenten müssen für ein Studium an der Victoria University of Wellington fließende Englischkenntnisse nachgewiesen werden. Ihre Sprachkenntnisse können Sie wahlweise durch einen (1) der folgenden Nachweise belegen:
- eine Note von mindestens 10 Punkten im Grund- oder Leistungskurs Englisch in jedem der vier Kurshalbjahre während des Abiturs + Abiturprüfung in Englisch, die mit mindestens 10 Punkten bewertet wurde (in besonderen Fällen - insbesondere dann, wenn nach dem englischsprachigen Vorstellungsgespräch während des Auswahlverfahrens keine Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten bestehen - können auch Studierende ausgewählt werden, die keine Abiturprüfung in Englisch abgelegt haben)
- eine Bescheinigung über einen absolvierten Sprachkurs (mit bestandener Prüfung) auf dem Niveau B2 an einer anderen Universität (z.B. Sprach- und Kulturbörse der Technischen Universität Berlin), an einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Volkshochschule) oder an einer privaten Sprachschule.
- ein in der Zentraleinrichtung Sprachenzentrum abgelegter Sprachtest auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für das Lernen von Sprachen
Das Niveau B2 muss in jedem Prüfungsteil bestätigt worden sein.
Wenn möglich, sollte das Test-Ergebnis auf einem englischsprachigen Formular festgehalten werden, welches das Sprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für das Lernen von Sprachen (Skala: A1 bis C2) ausweist. - TOEFL internet-based test mit einer Gesamtbewertung von mindestens 80 Punkten
- IELTS Academic Test mit einer Gesamtbewertung von mindestens 6.0, wobei keine Teilbewertung unter 5.5 liegen darf
- Pearson Test of English (PTE) mit einer Gesamtbewertung von mindestens 50 und einem Teilergebnis von mindestens 42 in einer geprüften Kommunikationskompetenz
Die o.g. Sprachnachweise dürfen zum voraussichtlichen Beginn des Auslandsstudiums nicht älter als 2 Jahre sein.
Auf der Grundlage des Kursangebots der Vergangenheit scheint es möglich, im Rahmen des Kursprogramms für das Themis-Zertifikat an der Victoria University of Wellington die folgenden Studienleistungen zu erbringen bzw. Nachweise zu erwerben:
- Anrechnung des Themis-Semesters auf das Schwerpunktbereichsstudium im Schwerpunktbereich 7 (Internationalisierung der Rechtsordnung) oder im Schwerpunktbereich 3 (Unternehmens-, Wirtschafts- und Steuerrecht) oder im Schwerpunktbereich 1 (Grundlagen des Rechts)
- Nachweis der Fremdsprachenfachkompetenz in Englisch
- Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
Bitte beachten Sie, dass die Freie Universität Berlin keinen Einfluss auf das Kursangebot an den Partneruniversitäten hat und sich die Lehrveranstaltungen in der Regel von Jahr zu Jahr ändern. Daher können wir leider keine Garantie dafür übernehmen, dass die oben genannten Leistungen in jedem akademischen Jahr erbracht werden können werden.
Besonderheit:
Werden an der Victoria University of Wellington Prüfungsleistungen erbracht, die an der Freien Universität Berlin als Schwerpunktbereichsklausur angerechnet werden, ist die Geltendmachung einer Meldefristverlängerung um ein Semester aufgrund des Auslandsstudiums ausgeschlossen. Dies liegt darin begründet, dass ein Vollzeitstudium an der Victoria University of Wellington vier Lehrveranstaltungen umfasst, die für die Anerkennung der Schwerpunktbereichsklausur benötigt werden. Damit steht kein weiterer Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung zur Verfügung.
Für Leistungen, die an der Victoria University of Wellington erbracht wurden, gilt die folgende, vom Prüfungsausschuss am 15. Juni 2023 beschlossene Konvertierungstabelle:
Note an der Victoria University of Wellington |
Juristische Punkte an der Freien Universität Berlin gem. JurPrNotSkV * |
A+ |
15,00 |
A |
14,00 |
A- |
13,00 |
B+ |
10,71 |
B |
9,42 |
B- |
8,13 |
C+ |
6,13 |
C |
5,42 |
C- |
4,71 |
D, E |
0 - 3,99 |
Die oben abgebildete Tabelle gilt für die Konvertierung von Einzelnoten.
Gemäß den Richtlinien der Europäischen Kommission sollen die durchschnittlichen Notenverteilungen, die den Notenkonvertierungstabellen zu Grunde liegen, in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden. Die o.g. Tabelle begründet daher keinen Vertrauensschutz.
Für die Bildung der Gesamtnote für die Schwerpunktbereichsprüfung findet nach der Fortsetzung des Schwerpunktbereichsstudiums an der Freien Universität Berlin der § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung Anwendung. Nach dieser Verordnung entsprechen den jeweiligen Gesamtnoten die folgenden Notenbezeichnungen:
Gesamtnote gem. § 2 JurPrNotSkV* | Notenbezeichnung |
---|---|
14.00 - 18.00 | sehr gut |
11.50 - 13.99 | gut |
9.00 - 11.49 | vollbefriedigend |
6.50 - 8.99 | befriedigend |
4.00 - 6.49 | ausreichend |
1.50 - 3.99 | mangelhaft |
0 - 1.49 | ungenügend |
* Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV)