University of Westminster, London
Ehemaliger Erasmus-Code: UK LONDON 062
Zielgruppen:
- Studierende im grundständigen Studiengang Rechtswissenschaft
Anzahl der Studienplätze:
1 Studienplatz für ein oder zwei Semester
Semesterdaten:
1. Mitte September bis Mitte Dezember
2. Anfang Januar bis Ende Mai
Unterrichtssprache: Englisch
Besonderheit bezüglich der vor Ort zu erbringenden Studienleistungen:
Austauschstudierende an der University of Westminster müssen innerhalb eines Semesters Kurse im Umfang von 60 UK credits (= 30 ECTS-credits / = ca. 4 Kurse) belegen.
Neben den auf der Seite Bewerbungsverfahren gelisteten Dokumenten müssen für ein Studium an der University of Westminster fließende Englischkenntnisse nachgewiesen werden. Ihre Sprachkenntnisse müssen Sie wahlweise durch einen der folgenden Nachweise belegen:
- IELTS Academic Test mit einem durchschnittlichen Gesamtergebnis von mindestens 6.0, wobei kein Ergebnis der geprüften Einzelkompetenzen unter 5.5 liegen darf
- TOEFL mit einer Gesamtpunktzahl von mindestens 78 und den folgenden Mindespunktzahlen in den Einzelkompetenzen: Reading: 18, Listening: 17, Speaking: 20, Writing: 17
Der o.g. Sprachnachweis darf zum voraussichtlichen Beginn des Auslandsstudiums nicht älter als 2 Jahre sein.
In der Vergangenheit war es möglich, im Rahmen des Auslandsstudiums an der University of Westminster die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen:
bei einem Auslandsstudium im gesamten akademischen Jahr:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für insgesamt 10 Leistungspunkte
- bis zu zwei Module Schlüsselqualifikation für insgesamt 10 Leistungspunkte
- Modul Thematische Vertiefung in einem selbst gewählten Rechtsgebiet (sofern ein Betreuer für die Hausarbeit gefunden wird)
- Modul Strafverfahrensrecht
- Modul Nebengebiete des Bürgerlichen Rechts
- Schwerpunktbereichsstudium und -prüfung in den Schwerpunktbereichen 3 (Unternehmens-, Wirtschafts- und Steuerrecht), 4 (Arbeits- und Sozialversicherungsrecht), 5 (Strafrechtspflege und Kriminologie) oder 7 (Internationalisierung der Rechtsordnung) (sofern ein Betreuer für die Hausarbeit gefunden wird)
- Leistungsnachweise für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
bei einem Auslandsstudium nur im Wintersemester:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für insgesamt 10 Leistungspunkte
- Modul Thematische Vertiefung in einem selbst gewählten Rechtsgebiet (sofern ein Betreuer für die Hausarbeit gefunden wird)
- Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
bei einem Auslandsstudium nur im Sommersemester:
- bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für insgesamt 10 Leistungspunkte
- bis zu zwei Module Schlüsselqualifikation für insgesamt 10 Leistungspunkte
- Modul Thematische Vertiefung in einem selbst gewählten Rechtsgebiet (sofern ein Betreuer für die Hausarbeit gefunden wird)
- Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung
Bitte beachten Sie, dass die Freie Universität Berlin keinen Einfluss auf das Kursangebot an den Partneruniversitäten hat und sich die Lehrveranstaltungen in der Regel von Jahr zu Jahr ändern. Daher können wir leider keine Garantie dafür übernehmen, dass die oben genannten Leistungen in jedem Semester/akademischen Jahr erbracht werden können werden.
Für Prüfungsleistungen, die an der University of Westminster erbracht wurden, gilt die folgende, vom Prüfungsausschuss am 15. November 2023 beschlossene Konvertierungstabelle:
britische Note |
Juristische Punkte an der Freien Universität Berlin gem. JurPrNotSkV * |
---|---|
100 | 18,00 |
99 | 17,84 |
98 | 17,68 |
97 | 17,52 |
96 | 17,36 |
95 | 17,20 |
94 | 17,03 |
93 | 16,87 |
92 | 16,71 |
91 | 16,55 |
90 | 16,39 |
89 | 16,23 |
88 | 16,07 |
87 | 15,91 |
86 | 15,75 |
85 | 15,59 |
84 | 15,42 |
83 | 15,26 |
82 | 15,10 |
81 | 14,94 |
80 | 14,78 |
79 | 14,62 |
78 | 14,46 |
77 | 14,30 |
76 | 14,14 |
75 | 13,98 |
74 | 13,81 |
73 | 13,65 |
72 | 13,49 |
71 | 13,33 |
70 | 13,17 |
69 | 13,16 |
68 | 12,71 |
67 | 12,25 |
66 | 11,56 |
65 | 10,89 |
64 | 10,57 |
63 | 9,85 |
62 | 9,13 |
61 | 8,50 |
60 | 7,91 |
59 | 7,82 |
58 | 7,56 |
57 | 7,29 |
56 | 7,03 |
55 | 6,76 |
54 | 6,50 |
53 | 6,24 |
52 | 5,97 |
51 | 5,71 |
50 | 5,45 |
49 | 5,44 |
48 | 5,28 |
47 | 5,12 |
46 | 4,96 |
45 | 4,80 |
44 | 4,64 |
43 | 4,48 |
42 | 4,32 |
41 | 4,16 |
40 | 4,00 |
weniger als 40 | nicht bestanden |
Die oben abgebildete Tabelle gilt für die Konvertierung von Einzelnoten.
Gemäß den Richtlinien der Europäischen Kommission sollen die durchschnittlichen Notenverteilungen, die den Notenkonvertierungstabellen zu Grunde liegen, in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden. Die o.g. Tabelle begründet daher keinen Vertrauensschutz.
Für die Bildung der Gesamtnote für die Schwerpunktbereichsprüfung findet § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung Anwendung. Nach dieser Verordnung entsprechen den jeweiligen Gesamtnoten die folgenden Notenbezeichnungen:
Gesamtnote gem. § 2 JurPrNotSkV * | Notenbezeichnung |
---|---|
14.00 - 18.00 | sehr gut |
11.50 - 13.99 | gut |
9.00 - 11.49 | vollbefriedigend |
6.50 - 8.99 | befriedigend |
4.00 - 6.49 | ausreichend |
1.50 - 3.99 | mangelhaft |
0 - 1.49 | ungenügend |
* Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV)