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Himmelsstrahler als § 80 V VwGO Variante (Sachverhalt)

Friedrich Hein ist seit längerem Eigentümer eines im Ortsteil Lübars (Bezirk Reinickendorf) gelegenen Grundstücks, auf dem ein zweigeschossiges Gebäude steht. Das Grundstück befindet sich noch innerhalb der geschlossenen Ortschaft und liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der jedoch keine Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält. Das Gebäude ist das letzte des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der ausgeprägt dörflichen Charakter besitzt, und wird von Hein bisher im Sommer zum Ausschank von Getränken an Spaziergänger genutzt. Diese finden sich dort recht zahlreich ein, weil die Landschaft außerordentlich schön, friedlich und lieblich ist.

Hein möchte jedoch den Umsatz an dieser Stelle erheblich steigern und beabsichtigt deshalb, den Getränkeausschank unter dem Namen „Loretta Babetta“ als Treffpunkt für Jugendliche zu etablieren. Zu diesem Zweck hat er fünf ca. 1 m hohe sog. Himmelsstrahler mit einer Scheinwerferfläche von je 0,5 qm auf dem Dach des Gebäudes montiert, die mit ihren mehrere tausend Watt starken Scheinwerfern aus vielen Kilometern Entfernung sichtbare, gebündelte und rotierende Lichtstrahlen in den Nachthimmel schicken und dadurch auf die Gaststätte hinweisen sollen. Der Hersteller dieser Himmelsstrahler hatte Hein versichert, eine Baugenehmigung sei für ihre Errichtung normalerweise nicht notwendig.

Die Lichtstrahlen am Nachthimmel Berlins wurden allerdings auch von Fabian Folltoll, dem Bezirksstadtrat für Bauwesen im Bezirksamt Reinickendorf, bemerkt – und nicht für gut befunden, da sie das Orts- und Landschaftsbild verunstalten sowie unmittelbar vorbeifahrende und auch aus größerer Entfernung herannahende Kraftfahrer ablenken und damit den Verkehr gefährden würden, sodass sie zwar straßenrechtlich unbedenklich und dahingehend erlaubnisfrei gestellt, aber weder mit dem Bauordnungsrecht noch mit dem Straßenverkehrs- und dem Immissionsschutzrecht vereinbar seien.

In der Anhörung Heins bringt dieser vor, die Himmelsstrahler sollten als untergeordnete Nebenanlagen lediglich die Aufmerksamkeit auf sein rechtmäßig betriebenes Gewerbe lenken und seien als solche im Regelfall gar nicht sichtbar, weil sie auf der rückseitigen Dachfläche angebracht seien. Überdies seien Kraftfahrer innerhalb von Ortschaften heutzutage ohnehin ständig Werbung ausgesetzt, sodass sie durch die Lichtstrahlen gewiss nicht abgelenkt würden. Anschließend erließ das Bezirksamt Reinickendorf als zuständige Bauaufsichtsbehörde eine ausführlich begründete „Beseitigungsverfügung“, in der Hein aufgefordert wurde, die auf dem Dach von „Loretta Babetta“ montierten Himmelsstrahler unverzüglich zu entfernen. Aufgrund der großen Gefahr für die Autofahrer ordnete es überdies die sofortige Vollziehbarkeit an und begründete dies ausführlich entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO.

 

Nach ordnungsgemäßer Erhebung des Widerspruchs – aber vor dessen Bescheidung – beantragt Hein die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Berlin.

 

Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden?

 

Bearbeitervermerk: Gehen Sie davon aus, dass die Himmelsstrahler nicht aus Bauprodukten i. S. v. § 2 Abs. 10 BauO Bln bestehen. Gehen Sie ferner davon aus, dass die Einschätzung Folltolls hinsichtlich der straßenrechtlichen Beurteilung korrekt ist.

§ 63a S. 1 Nr. 2 BauO Bln ist nicht zu prüfen.


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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes), Heike Krieger (Freie Universität Berlin) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)


Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik Bach
Stand der Bearbeitung: Mai 2018