Lösungsvorschlag (Kurzlösung)
Da der Kläger einen Hauptantrag und einen Hilfsantrag stellt, ist es wegen des sich danach ergebenden Eventualverhältnisses geboten, beide Anträge getrennt auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit zu untersuchen.
Erster Teil: Feststellungsantrag
Der Feststellungsantrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
A) Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)
Streitentscheidende Normen: §§ 29 ff. BauGB und §§ 60 ff. BauO Bln
II. Statthafte Klageart
Dr. Kunstinnig beantragt die Feststellung, dass er für sein Vorhaben keiner Baugenehmigung bedarf. Da eine Norm, die für ein bestimmtes Verhalten eine Genehmigung anordnet, ein Rechtsverhältnisbegründet, kommt hier grundsätzlich eine negative Feststellungsklage in Betracht.
Eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung kommt nicht in Betracht, da die Klage abgewiesen werden müsste, wenn das Vorhaben genehmigungsfrei ist.
Ebenso kommt eine Anfechtungsklage nicht in Betracht.
III. Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO)
(+), weil Dr. Kunstinnig schon durch eine bestehende Genehmigungspflicht in seiner verfassungsrechtlich verbürgten Baufreiheit betroffen ist
IV. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)
(+), aus den zuvor genannten Gründen (Einschränkung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Baufreiheit) ist eine Rechtsverletzung jedenfalls möglich
V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog)
(+)
VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 Nr. 1 VwGO)
(+)
VII. Prozessfähigkeit (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO)
(+)
VIII. Ergebnis zu A
Die Feststellungsklage ist zulässig.
B) Begründetheit
Die Klage ist begründet, wenn das streitige Rechtsverhältnis nicht besteht (§ 43 Abs. 1 VwGO), Dr. Kunstinnig für sein Vorhaben also keiner Baugenehmigung bedarf.
I. Voraussetzungen des § 60 BauO Bln
Bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 BauO Bln (+)
Befreiung des § 62 Abs. 1 Nr. 14 lit. d BauO Bln (-)
Genehmigungsfreiheit nach § 62 BauO Bln (-)
Freistellungsverfahren gemäß § 63 BauO Bln (-), wg. § 63 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln
- Baugenehmigung erforderlich, wenn auch nur im vereinfachtem Verfahren nach § 64 BauO Bln.
II. Einschränkung des § 60 BauO Bln durch Art. 5 Abs. 3 GG
Möglicherweise wird aber die Kunstfreiheit durch das Erfordernis einer Genehmigung für das Aufstellen von Kunstwerken verletzt, mit der Folge, dass § 60 Abs. 1 BauO Bln "verfassungskonform" auszulegen wäre und deshalb z.B. Kunstwerke generell nicht unter den Begriff der baulichen Anlage des § 2 Abs. 1 BauO Bln fielen. Dies setzte jedoch voraus, dass der Schutzbereich der Kunstfreiheit betroffen wäre, das Genehmigungserfordernis einen Eingriff darstellte und dieser Eingriff sich nicht verfassungsrechtlich rechtfertigen ließe.
1. Betroffenheit des Schutzbereiches der Kunstfreiheit
Kunstfreiheit schützt nicht nur die eigentliche künstlerische Tätigkeit, den sog. "Werkbereich", sondern auch die Vermittlung des Kunstwerks an Dritte, den sog. "Wirkbereich
Statue kann einem bestimmten Werktyp zugeordnet werden, erfüllt damit den formalen Kunstbegriff; Kunstwerk-Charakter ist i.Ü. auch bei „Nazi-Kunst“ zu bejahen
Damit: (+)
2. Eingriff in den Schutzbereich
(+)
3. Rechtfertigung des Eingriffs
Zwar sieht Art. 5 Abs. 3 GG keinen Gesetzesvorbehalt vor, jedoch findet die Kunstfreiheit ihre Grenzen dort, wo die Grundrechte anderer oder sonstige Verfassungsgüter eine Einschränkung erfordern (sog. immanente Schranken)
Das Erfordernis der Baugenehmigung für die Errichtung von Werken der Baukunst stellt eine solche zulässige Einschränkung dar. So dient zum Beispiel § 3 BauO Bln auch dem Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Andere Vorschriften haben den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zum Ziel, einem Rechtsgut, das durch Art. 20 a GG mit Verfassungsrang ausgestattet wird.
Wenn solche Vorschriften materiell-rechtlich die Kunstfreiheit einschränken dürfen, so muss dies auch verfahrensrechtlich möglich sein.
- Es ist also im Einzelfall sicherzustellen, dass bei Erteilung einer Baugenehmigung für Baukunstwerke die Kunstfreiheit angemessen berücksichtigt wird und sie nur durch solche Vorschriften eingeschränkt wird, die Konkretisierungen der grundrechtsimmanenten Schranken darstellen.
Hierbei sind allerdings weiterreichende Einschränkung der Kunstfreiheit möglich, als dies der Fall wäre, wenn es sich nicht um Baukunst handeln würde. Baukunst ist nämlich in weit stärkerem Maße als sonstige Kunstformen durch einen Gemeinschaftsbezug gekennzeichnet. Sie wird maßgeblich durch die Sozialbindung des Eigentums mitgeprägt. Ihre Ausübung setzt Grundeigentum voraus, dessen Nutzung an strengere rechtliche Vorgaben geknüpft ist als das bewegliche Eigentum. Werke der Baukunst werden auch stets in das gegebene Orts- oder Landschaftsbild eingefügt. Sie üben schon deshalb eine gesteigerte Wirkung auf die Umwelt aus, weil sich ihrem Eindruck keiner, der mit ihrer Wirkung konfrontiert wird, entziehen kann.
i.E. - Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt
III. Ergebnis zu B
Das Vorhaben Dr. Kunstinnigs ist somit nach § 60 Abs. 1 BauO Bln genehmigungspflichtig.
C) Ergebnis des Ersten Teils
Der Klageantrag zu 1) ist somit zulässig, jedoch unbegründet.
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Zweiter Teil: Verpflichtungsantrag
Da der Hauptantrag nach alledem keinen Erfolg haben wird, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
A) Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)
(+)
II. Statthafte Klageart
Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO
III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
(+), Anspruch könnte sich aus § 71 Abs. 1 BauO Bln und Art. 5 Abs. 3 GG ergeben
IV. Vorverfahren (§ 68 VwGO)
(+)
V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)
(+)
VI. Beteiligtenfähigkeit (§ 61 Nr. 1 VwGO)
VII. Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO)
(+)
VIII. Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81 ff. VwGO)
Bedenken, da Klageerhebung bedingt
Ist aber zumindest in den Fällen unproblematisch, wenn der Beklagte mit einer nicht zumutbaren Ungewissheit belastet wird. Dies ist in den Fällen desselben Beklagten nicht gegeben
i.E. (+)
IX. Ergebnis zu A
Der Verpflichtungsantrag ist somit insgesamt zulässig.
B) Begründetheit
Die Verpflichtungsklage ist begründet, soweit die Ablehnung der Baugenehmigung rechtswidrig und Dr. Kunstinnig hierdurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dies ist der Fall, wenn er einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hat. Ein solcher Anspruch könnte sich aus § 71 Abs. 1 BauO Bln ergeben.
Vorhaben ist genehmigungsbedürftig, fraglich ist, ob es auch genehmigungsfähig ist
I. Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB
Vorhaben = bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB (+)
Es muss hinzukommen, dass das Vorhaben eine gewisse städtebauliche Relevanz aufweist, so dass es die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer seine Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen
(+), da die Statue eine Größe aufweist, die das Landschaftsbild (nachteilig) beeinflussen kann
II. Vereinbarkeit mit § 35 BauGB
§ 35 Abs. 1 (-)
- es kann nach § 35 Abs. 2 BauGB nur zugelassen werden, wenn es öffentliche Belange, insbesondere solche des § 35 Abs. 3 BauGB, nicht beeinträchtigt; dabei ist die Bedeutung des Art. 5 Abs. 3 GG angemessen zu berücksichtigen
Als beeinträchtigter öffentlicher Belang ist im vorliegenden Fall die Verhinderung der Verunstaltung des Landschaftsbildes und der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihrer Aufgabe als Erholungsgebiet in Betracht zu ziehen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
Aufgrund der Größe ist das zulässige Maß bei Monumentalstatuen der vorgesehenen Größe von 13 m überschritten, die bereits von weitem als (künstlicher und künstlerischer) Fremdkörper in der Landschaft zu erkennen sind. Entscheidend für die Unzulässigkeit des Vorhabens ist also nicht die Kunstrichtung, die in der Statue verkörpert wird, sondern allein die Größe des Kunstwerks.
- Die Statue beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft, so dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
III. Ergebnis zu B
Das Vorhaben verstößt somit gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften des BauGB, so dass eine Baugenehmigung nach § 71 Abs. 1 i.V.m. § 64 S. 1 BauO Bln nicht erteilt werden kann. Die Ablehnung des Antrags erfolgte demnach zu Recht, und die Verpflichtungsklage ist somit nicht begründet.
C) Ergebnis des Zweiten Teils
Auch der Hilfsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
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Dritter Teil: Gesamtergebnis
Beide Anträge sind somit zulässig, jedoch nicht begründet, so dass sie abzuweisen sind. Über beide Begehren kann das Gericht in einem gemeinsamen Verfahren entscheiden, weil insoweit eine objektive Klagehäufung nach § 44 VwGO zulässig ist (siehe oben Zweiter Teil A IX).
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