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Manche sind gleicher (Sachverhalt)

 

Innozenz Piätsch ist Vorstandsvorsitzender der Porzellanmanufaktur Kron, Philip & Molle AG, einem florierenden Berliner Unternehmen, das in und um Berlin zahlreiche Arbeitsplätze sichert und daher für den Wirtschaftsstandort Berlin von erheblicher Bedeutung ist. Innozenz Piätsch ist darüber hinaus auch Eigentümer eines Grundstücks direkt am Berliner Grunewaldsee, das sehr schön am Waldesrand in nahezu unbebauter Landschaft gelegen ist. Ganz unbebaut ist die Landschaft allerdings nicht, weil auf verschiedenen Grundstücken in der näheren Umgebung des Grunewaldsee hier und da die jeweiligen Eigentümer kleine Lauben und Baracken, Grillplätze und als Bienenhäuser, Jagd- und Anglerhütten getarnte Wochenendhäuser errichtet haben, um auf ihrem Grundstück fernab der Stadt die Sommerfrische genießen zu können. Obwohl noch keiner der Eigentümer auf die Idee gekommen ist, für die jeweiligen Bauvorhaben eine Baugenehmigung zu beantragen, fühlten sich die betroffenen Eigentümer vor einem Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde relativ sicher, da allgemein bekannt war, dass auch zwei Landespolitiker mit nicht unerheblichem Einfluss jeweils ein solches Wochenendhaus in diesem Gebiet errichtet hatten und es deshalb als kaum vorstellbar erschien, dass die zuständigen Bauaufsichtsbehörden es jemals für opportun erachten würden, sich durch "übertriebenen Gesetzesvollzug" bei diesen Politikern unbeliebt zu machen. Hierauf vertrauend ließ sich auch Piätsch auf seinem Grundstück eine "Anglerhütte" mit Küche, zwei Schlafräumen, Dusche, WC, Terrasse mit Grillplatz und Swimming-Pool errichten, ohne eine Baugenehmigung zu beantragen, zumal er annahm, dass er als "Berliner Wirtschaftsfaktor" einflussreich genug sei, um vor einer kleinlichen Durchsetzung des Baurechts durch die Bauaufsichtsbehörden sicher zu sein.

Piätsch war daher höchst überrascht, als er am 20. April dieses Jahres eine – mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung und Begründung versehene – Verfügung des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf – zugestellt bekam, in der er aufgefordert wurde, die von ihm auf seinem Grundstück am Grunewaldsee errichtete "Anglerhütte" unverzüglich abzureißen und den Swimming-Pool zuzuschütten. Dieses Schreiben war "i. A." vom gerade zum Bezirksbaustadtrataufgestiegenen Gerald Gemütlich gezeichnet, der den bisherigen Schlendrian in Bezug auf illegale Bauten im Außenbereich im Interesse des Umwelt- und Landschaftsschutzes nicht mehr hinnehmen möchte und es vielmehr für geboten hält, streng gegen illegale Bauten im Außenbereich vorzugehen.

Piätsch hatte jedoch zunächst anderes zu tun und ließ die Angelegenheit liegen. Erst am 6. Juni erinnerte er sich erneut an die Beseitigungsverfügung. Er wandte sich nunmehr umgehend an seinen Freund Bernd Bussi, den Regierenden Bürgermeister des Landes Berlin, und bat um Hilfe. Bussi ließ ihm daher am 16. Juni im Namen des Landes Berlin ein von ihm als Regierenden Bürgermeister des Landes Berlin unterzeichnetes Schreiben zukommen, in dem es heißt:

"Hiermit verspreche ich Ihnen verbindlich, dass die Ihnen gegenüber erlassene Beseitigungsverfügung in Anbetracht Ihrer Verdienste um das Land Berlin umgehend rückgängig gemacht werden wird."

Dieses Schreiben schickte Piätsch an den Bezirksbürgermeisters des Bezirks Steglitz-Zehlendorf Prof. Dr. Ernst Eckelberg persönlich und erbat den umgehenden Vollzug dieses Versprechens. Zudem wies er darauf hin, dass es ja nicht angehen könne, dass "Hinz oder Kunz" für den Bezirk Bescheide unterschreibe. Er kenne Herrn Gemütlich nicht und gehe daher davon aus, dass dieser gar nicht befugt gewesen sei, im Namen der Bauaufsichtsbehörde zu handeln, so dass die ganze Angelegenheit vermutlich ohnehin ein wirkungsloses Wiehern des Amtsschimmels darstelle. Schließlich sei er mit der Beseitigungsverfügung einfach "überfallen" worden, ohne vorher informiert worden zu sein, was der Bezirk eigentlich vorhabe.

Eckelberg erfuhr durch dieses Schreiben Piätschs zum ersten Mal, dass diesem eine Beseitigungsverfügung für seine "Anglerhütte" zugestellt worden war. Er zitierte Gemütlich zu sich und machte ihn darauf aufmerksam, dass sein Vorhaben zwar lobenswert sei, er aber Rücksicht auf so verdiente Mitbürger wie Piätsch nehmen müsse. Aber auch unabhängig davon gehe die Beseitigungsverfügung zu weit, weil hierdurch die von Piätsch im Vertrauen auf die jahrelange Duldung von Wochenendhäusern am Grunewaldsee getätigten nicht unerheblichen Aufwendungen für den Bau des Hauses und des Swimming-Pools entwertet würden. Schließlich verstehe er nicht, weshalb allein Piätsch und nicht auch den anderen Eigentümern von Wochenendhäusern am Grunewaldsee Beseitigungsverfügungen zugestellt worden seien. Dies mache die Verfügung zudem wohl auch noch rechtswidrig. Gemütlich meinte daraufhin, dass die "Anglerhütte" von Piätsch das größte und auffälligste der in der Gegend vorhandenen Wochenendhäuser gewesen sei, so dass er sich gedacht habe, es sei – auch angesichts des für eine flächendeckende Vorgehensweise nicht ausreichenden Personals – am sinnvollsten, zunächst einmal mit dem "gröbsten baulichen Missstand" am Grunewaldsee "aufzuräumen". Ohnehin habe sich Piätsch nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen gegen die Beseitigungsverfügung gewehrt, so dass jetzt "nichts mehr zu machen" sei.

Eckelberg will hiervon jedoch nichts hören, sondern weist Grossklos an, die gegenüber Piätsch erlassene Beseitigungsverfügung umgehend aufzuheben. Piätsch habe schon damit gedroht, wichtige Produktionsstätten der Kron, Philip & Molle AG aus Berlin nach Polen zu verlegen, wenn er von den örtlichen Behörden weiterhin so schikaniert werde. Generell werde durch ein solches Vorgehen die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Behörden und der Kron, Philip & Molle AGgefährdet, auf die man angewiesen sei. Ohnehin sei die Bauaufsichtsbehörde aufgrund des Schreibens von Bussi verpflichtet, die Beseitigungsverfügung aufzuheben, da Piätsch auch hierauf vertrauen könne. Schließlich sei diese Beseitigungsverfügung –  wie er soeben dargelegt habe – rechtswidrig, so dass niemand sagen könne, hier gehe nicht alles nach Recht und Gesetz zu.

Gemütlich hat allerdings nach wie vor Zweifel daran, ob tatsächlich eine Aufhebung der Beseitigungsverfügung rechtmäßig ist. Da er weiß, dass er als Beamter nach § 36 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) für seine dienstlichen Handlungen auch dann disziplinar- und haftungsrechtlich verantwortlich bleibt, wenn sie auf Weisung seines Vorgesetzten geschehen, sofern er nicht nach § 36 Abs. 2 BeamtStG zu ihrer Ausführung von seinem Vorgesetzten förmlich angewiesen wurde, fürchtet er persönliche Konsequenzen, wenn er tatsächlich die Beseitigungsverfügung aufhebt. Er bittet daher um ein Gutachten zu der Frage, ob die Aufhebung der Beseitigungsverfügung rechtmäßig wäre.


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