Springe direkt zu Inhalt

Lauschangriff auf investigative Journalistin (Sachverhalt)

 

Sophie von Sternburg arbeitet seit Jahren bei der angesehenen Berliner Tagespost. Sie ist eine investigative Journalistin par excellence. Momentan lebt sie in Buenos Aires, Argentinien. Ihre Untersuchungen beziehen sich auf lauter nachrichtendienstlich relevante Felder wie Rüstungsgüter, Kriegsvorbereitungen, Drogen- und Waffenschmuggel sowie Geldwäsche. Sie ist deshalb viel in Süd- wie Zentralamerika unterwegs.

1994 ändert die Bundesregierung das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G10). Es geht hierbei um die Ausweitung der Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (BND), Telefongespräche zu überwachen.

Von Sternburg erhebt gegen gegen das neue G10 Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe. Sie bringt u.a. vor, dass die Eingriffe dazu führen könnten, dass investigativer Journalismus unmöglich gemacht werde, da aus Angst abgehört zu werden, kein Informant mehr mit ihr reden würde. Das BVerfG erklärt daraufhin einige der Normen für verfassungswidrig; die Verfassungsbeschwerde ist aber nur in Teilen erfolgreich.

Erfolglos ist sie auch, und das ärgert von Sternburg besonders, in Bezug auf 3 Abs. 1 G10. Dieser regelt die sog. strategische Telefonüberwachung. Internationale Handytelefonate (über Funk oder Satellit) dürfen abgehört werden, sofern die Kenntnis deren Inhalts notwendig ist, um u.a. die Gefahr eines bewaffneten Angriffs (S. 1 Nr. 1), der Begehung internationaler terroristischer Anschläge (S. 1 Nr. 2), der internationalen Verbreitung von Rüstungsgütern (S. 1 Nr. 3) und der im Ausland begangenen Geldfälschungen, sofern sie die Geldwertstabiliät bedrohen, (S. 1 Nr. 5) rechtzeitig zu erkennen und abzuwehren. Die Selektion der abgehörten Gespräche erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 G10 über Suchbegriffe. Die Anwendung dieser Suchbegriffe muss vom Präsidenten des BND beim zu diesem Zweck vom Kanzler ermächtigten Bundesminister beantragt werden. Eine Genehmigung – die jeweils nur für maximal drei Monate gilt und zurückgenommen werden muss, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Maßnahme nicht mehr erforderlich ist – darf nur erteilt werden, wenn die Ermittlung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Minister hat außerdem die Genehmigung der G10-Kommission, eines Überwachungsgremiums, das extra für diesen Zweck geschaffen wurde und während des gesamten Verfahrens weitreichende Befugnisse besitzt, einzuholen. Außerdem muss er dem Parlamentarischen Kontrollgremium, das aus neun Abgeordneten einschließlich Mitgliedern der Opposition besteht, im Abstand von höchstens sechs Monaten berichten.

Von Sternburg sieht den Anwendungsbereich dieser Norm als viel zu weit an, da es keine geografischen Einschränkungen mehr gebe und es möglich sei, Personen zu identifizieren und ein Bewegungsprofil zu erstellen. Außerdem wisse sie nicht, welche Suchbegriffe genutzt werden, so dass es nicht vorhersehbar sei, unter welchen Umständen sie abgehört werde und wie sie eine solche Überwachung vermeiden könne. Sie rügt, dass § 3 Abs. 1 G10 gegen Art. 8 und 10 EMRK verstoße und erhebt form- und fristgerecht Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Deutschland wendet ein, dass von Sternburg in Argentinien wohne und sich drauf beruft, dass ihre Telefongespräche in Süd- und Zentralamerika überwacht werden könnten. Eine solche extra-territoriale Anwendbarkeit der EMRK sei aber nach der Banković-Rechtsprechung des EGMR ausgeschlossen. Außerdem habe sie keinen Opferstatus mehr inne, da das BVerfG schon entschieden habe. Darüber hinaus könne sie gar nicht nachweisen, dass sie überhaupt von den Maßnahmen betroffen sei. Schließlich seien eventuelle Eingriffe auch angemessen, weil sie in einen Regelungs­zusammenhang eingebettet seien, der erhebliche Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch vorsehe.

Von Sternburg antwortet darauf, dass sie vom BVerfG gerade nicht in vollem Umfang das Verlangte bekommen habe. Außerdem stünden alle Abhörstationen in Deutschland, so dass ihre Beschwerde in jedem Fall zulässig sei und der Hinweis auf die Banković-Rechtsprechung fehlgehe. Ihre Beschwerde sei auch begründet, u.a. weil kein Gesetz i.S.d. Art. 8 und 10 EMRK vorläge, da nicht vorhersehbar sei, wann man abgehört werde. Außerdem seien die Eingriffe nicht angemessen, weil sie nicht in einen ausreichenden Regelungszusammenhang eingebettet seien, der erhebliche Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch vorsähe.

 

Hat die Beschwerde von Sternburgs Aussicht auf Erfolg?

 

 

Hinweis: Falls Sie zu der Unzulässigkeit der Beschwerde kommen, prüfen Sie bitte hilfsgutachterlich die Begründetheit.

 

Das G10 wurde inzwischen so geändert, dass seine Zuhilfenahme für die hiesige Falllösung kontraproduktiv ist. Bitte verzichten Sie auf Argumentationen, die auf dem aktuellen G10 beruhen und schöpfen Sie alleine aus dem Sachverhalt.


Zur zuletzt besuchten Textpassage | Zum Seitenanfang