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Fahrrad Weg! (Sachverhalt)

Edgar Escher hat Glück gehabt und bei einer Tombola auf dem Nachbarschaftsfest am Kollwitzplatz im Bezirk Prenzlauer Berg, den Hauptpreis - eines dieser modernen Liegefahrräder - gewonnen. Damit kurvt er seitdem bei Sonnenschein fröhlich durch die Straßen des Bezirks. Bei Regen sieht er sich jedoch daran gehindert, weil er es nicht ausstehen kann, wenn ihm der Regen - durch die liegende Position begünstigt - direkt in das Gesicht fällt und ihm zudem das Wasser in die Hosenbeine läuft. Nachdem es mehrere Wochen durchgehend geregnet hat, sinnt Escher auf Abhilfe: Er baut sich ein mit einer Plastikplane überzogenes Gestell und montiert dies so auf das Fahrrad, dass er darunter wie in einem Führerhäuschen sitzen bzw. liegen kann und so beim Fahren vor den Unbilden der Witterung geschützt ist. Das Gestell ist sorgfältig gebaut und montiert und ermöglicht Escher eine gute Sicht nach allen Seiten. Unter Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit ist gegen diese Konstruktion nichts einzuwenden; auch die StVZO steht ihr nicht entgegen. Die Konstruktion hat allerdings den Nachteil, dass Eschers Fahrrad dadurch eine Breite von einem Meter bekommt. Wenn er auf Fahrradwegen radelt, zieht er sich daher den Zorn anderer Radfahrer zu, weil sein Fahrrad oftmals fast die ganze Breite des Radweges in Anspruch nimmt, so dass er weder überholt werden kann, noch entgegenkommende Fahrräder ihn passieren können. Daher beschließt Escher, Radwege zu meiden und direkt auf der Fahrbahn zu radeln.

Als  Escher an einem trüben Februartag wieder einmal arglos die zum übergeordneten Straßennetz gehörende Schönhauser Allee entlang radelt, ohne den dort befindlichen, in seiner Fahrtrichtung durch das Zeichen Nr. 237 nach der StVO gekennzeichneten Radweg zu benutzen, wird er von den Polizeibeamten Stephan Stark und Rudi Ritter angehalten. Sie weisen ihn darauf hin, dass er als Radfahrer aufgrund der StVO verpflichtet sei, den Radweg zu benutzen. Die Breite seines Fahrrades rechtfertige nicht die Benutzung der Fahrbahn. Escher will davon nichts hören: Er könne den Fahrradweg in zumutbarer Weise nicht benutzen und daher dürfe dies auch nicht verlangt werden. Wenn die Polizei darauf bestehe, solle sie ihm das schriftlich geben. Dies könne er haben, meinen Stark und Ritter und schreiben sich Eschers Adresse auf. Am nächsten Tag, dem 15. Februar, wird Escher dementsprechend ein mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Schreiben der Polizeipräsidentin in Berlin zugestellt, in dem festgestellt wird, dass Escher auch mit dem von ihm mit einer Regenschutzhaube versehenen Liegefahrrad Radwege zu benutzen habe, sofern die jeweilige Fahrtrichtung mit den in der StVO aufgeführten Zeichen Nr. 237, 240 oder 241 gekennzeichnet sei. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Verfügung wird Escher ein Zwangsgeld in Höhe von 150, - Euro angedroht. Escher hält das für ein bedeutungsloses „Wiehern des Amtsschimmels“ und unternimmt gegen diese Verfügung nichts.

Zwei Monate später wird Escher jedoch erneut von Stephan Stark und Rudi Ritter angetroffen, wie er auf der Schönhauser Allee mit seinem Liegefahrrad und der darauf montierten Regenschutzhaube fährt, ohne den dort in seiner Fahrtrichtung durch das Verkehrszeichen Nr. 237 gekennzeichneten Radweg zu benutzen. Stark meint, dass jetzt wohl das Maß voll sei, fordert Escher auf, vom Rad abzusteigen und erklärt es „für's erste“ für sichergestellt. Dies sei gerechtfertigt, weil Escher offensichtlich nicht gewillt sei, sich an die Verkehrsregeln zu halten und deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Auf die Frage, ob Escher hierzu etwas zu sagen habe, meint dieser, es sei wieder einmal typisch, dass die Polizei so streng gegen Radfahrer vorgehe, während die Beamten sich nur umzudrehen bräuchten, um zu sehen, dass keines der Autos, die gerade hinter ihrem Rücken vorbeiführen, die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhielten. Stark und Ritter lassen sich hiervon nicht beeindrucken. Während Stark mit dem sichergestellten Fahrrad zur Polizeidirektion 1 Abschnitt 15 radelt, wo es in Verwahrung genommen werden soll, stellt Ritter dem konsternierten Escher eine Bescheinigung über die Sicherstellung des Fahrrads und deren Grund aus.

Zu Hause angekommen, legt Escher Widerspruch gegen die Sicherstellung seines Fahrrades ein, doch wird dieser von der zuständigen Polizeipräsidentin in Berlin als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin erhebt Escher form- und fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Berlin auf Aufhebung der Sicherstellung und Herausgabe des Fahrrades.

 

Hat diese Klage Aussicht auf Erfolg?


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