Wildwechsel (Sachverhalt)
An einem Samstag gegen 0:30 Uhr fuhr Lola Labelle in ihrem roten Cabriolet Citroën DS 19 und überhöhter Geschwindigkeit auf der Koenigsalle von Teltow zum Funkturm. Die Straße führt durch den Grunewald, der durch seinen großen Wildschweinbestand bekannt ist. Dementsprechend wird durch mehrere Verkehrszeichen Nr. 142 (§ 40 Abs. 6 StVO) vor Wildwechseln gewarnt. Diese Warnungen ignorierte Labelle und fuhr mit ungeminderter Geschwindigkeit weiter, als ihr plötzlich ein Keiler vor das Fahrzeug sprang. Labelle konnte nicht mehr ausweichen, kollidierte mit dem 180 cm langen und über 200 kg schweren Keiler, überschlug sich mit ihrem Auto und landete so im Straßengraben, dass das Heck des Fahrzeugs noch in die Fahrbahn hineinragte. Labelle stieg aus dem Auto und lief – unter Schock stehend – in den Wald, wo sie erst am nächsten Tag leicht verletzt gefunden wurde.
Die von einem Augenzeugen herbeigerufenen Polizeivollzugsbeamten Rosa Rubin und Klaus Karow nahmen den Unfall auf, verständigten Geraldine Gasolina, die u.a. ein kleines Abschleppunternehmen betreibt, beauftragten sie mit der Bergung des Fahrzeugs und sicherten die Unfallstelle. Zwischen dem Polizeipräsidenten und Gasolina, die allgemein als besonders zuverlässig bekannt ist, besteht eine schriftliche Rahmenvereinbarung, nach deren § 1 die "Vertragsfirma" beauftragt ist, die durch den Polizeipräsidenten im Bereich des Landes Berlin zu bergenden und wegzusetzenden Fahrzeuge abzuschleppen, unterzubringen, zu verwahren und zu pflegen. Nach § 10 der Vereinbarung hat die Vertragsfirmadem Land Berlin alle diejenigen Schäden zu ersetzen, die dem Land Berlin durch fehlerhafte Durchführung eines Auftrages nach § 1, insbesondere durch Begründung von Schadensersatz- und Entschädigungspflichten gegenüber Dritten entstehen, sofern die Vertragsfirma diesen Schaden nach Maßgabe der §§ 276 ff. BGB zu vertreten hat.
Gasolina zog mit ihrem Abschleppfahrzeug den Citroën aus dem Graben heraus und nahm ihn an den Haken, übersah hierbei jedoch leicht fahrlässig, dass dessen liebevoll angeschraubter Spoiler sich aufgrund seiner Beschädigung bei Erschütterung leicht lösen konnte. Gerade als Gasolina auf der Rückfahrt nach Saarheim von einem größeren Lkw überholt wurde, löste sich dementsprechend der Spoiler und fiel auf die Straße. Gasolina hörte dies aufgrund des von dem Lkw ausgehenden Lärms nicht.
Zehn Minuten später kam es deshalb zu einem weiteren Unfall: Innozenz Piätsch, der Vorstandsvorsitzende der Kron, Philip & Molle AG, der mit ordnungsgemäßer Geschwindigkeit fuhr, landete ebenfalls im Straßengraben, nachdem er mit seinem crèmefarbenen Porsche 911 den ausgerechnet an einer sehr unübersichtlichen Stelle abgefallenen Spoiler überfahren hatte. Piätsch kam glimpflich davon, jedoch kosteten die notwendigen Reparaturen an dem Porsche einschließlich der Ersatzteile 9.496,66 Euro.
Diesen Betrag verlangte Piätsch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG und nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 ASOGsowie unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für enteignungsgleiche Eingriffe vom Land Berlin ersetzt. Da man der Ansicht war, dass man wohl um eine entsprechende Zahlung nicht herumkommen werde, und wies dementsprechend eine Zahlung in Höhe von 9.496,66 Euro an Piätsch an, forderte jedoch seinerseits Gasolina im Hinblick auf § 10 der Rahmenvereinbarung auf, diese Summe dem Land Berlin zu erstatten. Gasolina verweigerte allerdings die Erstattung unter Hinweis auf Art. 34 Satz 2 GG. Sie habe unbestrittenermaßen nur leicht fahrlässig gehandelt. Auch habe ohnehin kein Schadensersatzanspruch Piätschs gegenüber dem Land Berlin bestanden, so dass die Befriedigung Piätschs etwas voreilig gewesen sei, was aber nicht mit ihr – Gasolina – heimgehen könne.
Diese Ansicht wird vom Land Berlin nicht geteilt. Hier ist man der Ansicht, dass sehr wohl ein Amtshaftungsanspruch Piätschs gegenüber dem Land Berlin bestanden habe, indessen Art. 34 Satz 2 GG nach seiner Entstehungsgeschichte und seinem Sinn und Zweck zugunsten Gasolinas keine Anwendung finden könne: Dem Land Berlin obliege gegenüber Gasolina keine besondere Fürsorgepflicht, und das in § 10 der Rahmenvereinbarung von Gasolina übernommene Risiko sei zudem bei der Berechnung des Entgelts für die Durchführung eines Abschleppauftrags berücksichtigt worden. Dass sich Gasolina nicht auf Art. 34 Satz 2 GG berufen könne, ergebe sich schließlich auch bereits daraus, dass sich Gasolina gegenüber Piätsch persönlich nach § 7 StVG schadensersatzpflichtig gemacht habe, sie also ohnehin ohne Rücksicht auf ihr Verschulden für den Schaden einstehen müsse. Gasolina sei demnach dem Land Berlin wegen Vertragsverletzung, zumindest aber aus § 839 Abs. 1 BGB und auch unter dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldausgleichs zum Ersatz der 9.496,66 Euro verpflichtet. Dies treffe schließlich Gasolina auch nicht besonders hart, da sie diese Summe von der Berlin International Group (BIG) zurückverlangen könne, bei der sie nach § 1 PflVG haftpflichtversichert sei.
Dementsprechend bittet das Land Berlin Sie, zu prüfen, ob ein Anspruch des Landes gegen Geraldine Gasolina auf Zahlung von 9.496,66 Euro besteht.
Bearbeitervermerk: Auf die Entwicklung der Rechtsprechung zum enteignenden und enteignungsgleichen Eingriff ist nicht einzugehen.
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