Immunität vor dem IGH (Sachverhalt)
Das ehemalige Staatsoberhaupt Bafaniens, P.B. Wotha, hat sich im Dezember 2009 zu einer medizinischen Untersuchung nach Eltri begeben, das bekannt ist für seine hervorragend ausgebildeten Ärzte. Wotha, aus dem Volk der Blanchis, hat in seiner Zeit als Präsident Bafaniens zahllose Regimekritiker aus der unterdrückten Bevölkerungsmehrheit der Noria, „zum Schutz des Vaterlandes“ foltern lassen. Dennoch fühlt er sich in Eltri aufgrund der völkerrechtlichen Immunitätsregeln sicher. Allerdings hat Wotha nicht mit dem ebenfalls hervorragend ausgebildeten Staatsanwalt Bobby Ballmann (ein entfernter Verwandter der bekannten Verwaltungsrichterin Dr. Bettina Ballmann) gerechnet. Aufgrund eines Gesetzes, das es der eltrischen Justiz erlaubt, auch schwerste Menschenrechtsverletzungen, u.a. Folter, selbst dann zu verfolgen, wenn – wie hier – kein Bezug zu Eltri besteht, erwirkt Bobby Ballmann einen Haftbefehl. Wotha wird in Folge durch eltrische Gerichte rechtskräftig zu fünf Jahren Haft für Foltertaten in den Jahren 2000 bis 2008 verurteilt, obwohl Bafanien sich auf Wothas Immunität berufen hat.
Die Verhaftung gab vielen Folteropfern Hoffnung, nun auch eine finanzielle Kompensation für ihre Leiden zu erhalten. Ihre Hoffnung sollte nicht enttäuscht werden: die eltrischen Gerichte bejahten aufgrund desselben Gesetzes die Verantwortlichkeit und eine daraus resultierende Schadensersatzpflicht Bafaniens für Folterfälle, die in dieselbe Zeit fielen. Dies geschah trotz der Berufung Bafaniens auf die Immunität.
Wotha ist zwar aus naheliegenden Gründen nicht sonderlich beliebt bei den inzwischen die Regierung stellenden Norias, die zudem Folter immer scharf verurteilt haben und diese selbst nicht anwenden. Mit Rücksicht auf die heute immer noch die wirtschaftliche Elite stellenden Blanchis und im Sinne der nationalen Versöhnung zwischen den beiden inzwischen friedlich miteinander lebenden Volksgruppen geht die Regierung zunächst mit diplomatischen Mitteln gegen die Urteile vor. So versucht Bafanien intensiv, zusammen mit Eltri ein Schiedsgericht zu errichten. Dies scheitert aber. Acht Monate später klagt Bafanien gegen Eltri vor dem IGH: Es begehrt die Feststellung, dass die strafrechtliche Verurteilung Wothas sowie die zivilrechtlichen Urteile gegen Völkerrecht verstoßen. Des Weiteren wird eine Entschuldigung Eltris, die Freilassung Wothas und die Garantie, dass weitere Klagen gegen Bafanien abgewiesen werden, verlangt. Nach Ansicht Bafaniens verstoße schon die Ausdehnung der Jurisdiktionsgewalt auf Auslandstaten gegen Völkerrecht. Dies gelte zumindest für die Zeit bis 2007. Außerdem seien die Grundsätze der Staatenimmunität verletzt, u.a. weil Wotha in amtlicher Eigenschaft als Staatspräsident gehandelt habe und Immunitätsausnahmen weder in Bezug auf straf- noch zivilrechtliche Gerichtsverfahren bestünden.
Eltri entgegnet, dass seine Gerichte unabhängig seien, so dass Eltri schon gar nicht verantwortlich sei. Außerdem gelte das Weltrechtsprinzip heute nicht nur vertrags-, sondern auch völkergewohnheitsrechtlich bei Verstößen gegen ius cogens. Damit besitze Eltri die straf- wie zivilrechtliche Jurisdiktionshoheit. Die Immunität könne zudem keine Geltung beanspruchen: Die Taten des Wotha könnten zum einen schwerlich als amtliche Handlungen gewertet werten. Sollte der IGH dies anders sehen, so sei Eltri aufgrund der strafrechtlichen Verfolgungspflicht aus der UN-Antifolterkonvention sogar zur Strafverfolgung unter Außerachtlassung der Immunität verpflichtet gewesen. Die Immunität könne außerdem auch völkergewohnheitsrechtlich aufgrund neuester völkerrechtlicher Entwicklungen im Rahmen schwerster Menschenrechtsverletzungen wie der Folter keine Geltung mehr beanspruchen. Inzwischen werde eine entsprechende Ausnahme für schwere Menschenrechtsverletzungen anerkannt. Schließlich besitze das Folterverbot Ius-cogens-Charakter, weshalb die Immunität zurückzustehen habe. Sollte man dennoch annehmen, dass es keine Ausnahmen von der Immunität gäbe, so sei die Verweigerung der Immunität aber doch über das Repressalienrecht – das bei Menschenrechtsverletzungen ja auch Drittstaaten berechtige – gerechtfertigt. Die Ausnahmen bzw. die Rechtfertigung gelte genauso auch bei zivilrechtlichen Sachverhalten.
Bafanien hat sich am 1. Januar 2000 der obligatorischen Gerichtsbarkeit des IGH nach Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut unterworfen. Eltri hat hingegen keine Erklärung nach Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut abgegeben. Beide Staaten sind Vertragsparteien der UN-Antifolterkonvention, Bafanien seit 1987, Eltri seit 2007. UN-Mitglied ist nur Bafanien, Eltri hat 1990 das IGH-Statut ratifiziert.
Wie wird der IGH entscheiden?
Bearbeitervermerk: Prüfen Sie ggf. alle aufgeworfenen Fragen hilfsgutachterlich.
Auszug aus den Articles on the Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts der International Law Commission:
ERSTER TEIL DIE VÖLKERRECHTSWIDRIGE HANDLUNG EINES STAATES
Kapitel I Allgemeine Grundsätze
Artikel 1 Verantwortlichkeit eines Staates für seine völkerrechtswidrigen Handlungen
Jede völkerrechtswidrige Handlung eines Staates hat die völkerrechtliche Verantwortlichkeit dieses Staates zur Folge.
Artikel 2 Elemente der völkerrechtswidrigen Handlung eines Staates
Eine völkerrechtswidrige Handlung eines Staates liegt vor, wenn ein Verhalten in Form eines Tuns oder eines Unterlassens
a) dem Staat nach dem Völkerrecht zurechenbar ist und
b) eine Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung des Staates darstellt.
[…]
Kapitel II Zurechnung eines Verhaltens zu einem Staat
Artikel 4 Verhalten von Staatsorganen
1. Das Verhalten eines jeden Staatsorgans ist als Handlung des Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, gleichviel ob das Organ Aufgaben der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt, der Rechtsprechung oder andere Aufgaben wahrnimmt, welche Stellung es innerhalb des Staatsaufbaus einnimmt und ob es sich um ein Organ der Zentralregierung oder einer Gebietseinheit des Staates handelt.
2. Ein Organ schließt jede Person oder Stelle ein, die diesen Status nach dem innerstaatlichen Recht des Staates innehat.
Artikel 5 Verhalten von Personen oder Stellen, die hoheitliche Befugnisse ausüben
Das Verhalten einer Person oder Stelle, die kein Staatsorgan im Sinne von Artikel 4 ist, die jedoch nach dem Recht des betreffenden Staates ermächtigt ist, hoheitliche Befugnisse auszuüben, ist als Handlung des Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, sofern die Person oder Stelle im Einzelfall in dieser Eigenschaft handelt.
Artikel 6 Verhalten von Organen, die einem Staat von einem anderen Staat zur Verfügung gestellt werden
Das Verhalten eines Organs, das einem Staat von einem anderen Staat zur Verfügung gestellt wird, ist als eine Handlung des ersteren Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn das Organ in Ausübung hoheitlicher Befugnisse des Staates handelt, dem es zur Verfügung gestellt wird.
Artikel 7 Kompetenzüberschreitung oder weisungswidriges Handeln
Das Verhalten eines Staatsorgans oder einer zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse ermächtigten Person oder Stelle ist als Handlung des Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn das Organ, die Person oder die Stelle in dieser Eigenschaft handelt, selbst wenn sie ihre Kompetenzen überschreiten oder Weisungen zuwiderhandeln.
Artikel 8 Von einem Staat geleitetes oder kontrolliertes Verhalten
Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person oder Personengruppe dabei faktisch im Auftrag oder unter der Leitung oder Kontrolle dieses Staates handelt.
[…]
Artikel 11 Verhalten, das ein Staat als sein eigenes anerkennt und annimmt
Ein Verhalten, das einem Staat nach den vorstehenden Artikeln nicht zugerechnet werden kann, ist gleichwohl als Handlung des Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn und soweit der Staat dieses Verhalten als sein eigenes anerkennt und annimmt.
[…]
Kapitel V Umstände, welche die Rechtswidrigkeit ausschließen
Artikel 20 Einwilligung
Die gültige Einwilligung eines Staates in die Begehung einer bestimmten Handlung durch einen anderen Staat schließt die Rechtswidrigkeit dieser Handlung in Bezug auf den ersteren Staat aus, soweit die Handlung im Rahmen dieser Einwilligung bleibt.
Artikel 21 Selbstverteidigung
Die Rechtswidrigkeit der Handlung eines Staates ist ausgeschlossen, wenn es sich bei der Handlung um eine rechtmäßige Maßnahme der Selbstverteidigung handelt, die im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen ergriffen wird.
Artikel 22 Gegenmaßnahmen auf Grund einer völkerrechtswidrigen Handlung
Die Rechtswidrigkeit der Handlung eines Staates, die mit einer völkerrechtlichen Verpflichtung gegenüber einem anderen Staat nicht im Einklang steht, ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Handlung eine Gegenmaßnahme gegen den anderen Staat nach Kapitel II des Dritten Teils darstellt.
[…]
ZWEITER TEIL: INHALT DER VÖLKERRECHTLICHEN VERANTWORTLICHKEIT EINES STAATES
Kapitel I Allgemeine Grundsätze
Artikel 28 Rechtsfolgen einer völkerrechtswidrigen Handlung
Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates, die sich aus einer völkerrechtswidrigen Handlung nach den Bestimmungen des Ersten Teils ergibt, zieht die in diesem Teil beschriebenen Rechtsfolgen nach sich.
Artikel 29 Fortbestehen der Erfüllungspflicht
Die Rechtsfolgen einer völkerrechtswidrigen Handlung nach diesem Teil berühren nicht die fortbestehende Verpflichtung des verantwortlichen Staates zur Erfüllung der verletzten Verpflichtung.
Artikel 30 Beendigung und Nichtwiederholung
Der für die völkerrechtswidrige Handlung verantwortliche Staat ist verpflichtet,
a) die Handlung, falls sie andauert, zu beenden;
b) angemessene Zusagen und Garantien der Nichtwiederholung zu geben, falls die Umstände dies erfordern.
Artikel 31 Wiedergutmachung
1. Der verantwortliche Staat ist verpflichtet, volle Wiedergutmachung für den durch die völkerrechtswidrige Handlung verursachten Schaden zu leisten.
2. Der Schaden umfasst jeden materiellen oder immateriellen Schaden, der durch die völkerrechtswidrige Handlung eines Staates verursacht worden ist.
Kapitel II Wiedergutmachung des Schadens
Artikel 34 Formen der Wiedergutmachung
Die volle Wiedergutmachung des durch eine völkerrechtswidrige Handlung verursachten Schadens erfolgt durch Restitution, Schadenersatz und Genugtuung, entweder einzeln oder in Verbindung miteinander, in Übereinstimmung mit diesem Kapitel.
Artikel 35 Restitution
Ein für eine völkerrechtswidrige Handlung verantwortlicher Staat ist verpflichtet, Restitution zu leisten, das heißt den vor der Begehung der Handlung herrschenden Zustand wiederherzustellen, sofern und soweit die Restitution
a) nicht tatsächlich unmöglich ist;
[…]
Artikel 37 Genugtuung
1. Der für eine völkerrechtswidrige Handlung verantwortliche Staat ist verpflichtet, für den durch die Handlung verursachten Schaden Genugtuung zu leisten, soweit er nicht durch Restitution oder Schadenersatz wiedergutzumachen ist.
2. Die Genugtuung kann in Form des Geständnisses der Verletzung, eines Ausdrucks des Bedauerns, einer förmlichen Entschuldigung oder auf andere geeignete Weise geleistet werden.
3. Die Genugtuung darf nicht außer Verhältnis zu dem Schaden stehen und darf keine für den verantwortlichen Staat erniedrigende Form annehmen.
[…]
DRITTER TEIL DURCHSETZUNG DER VÖLKERRECHTLICHEN VERANTWORTLICHKEIT EINES STAATES
Kapitel I Geltendmachung der Verantwortlichkeit eines Staates
Artikel 42 Geltendmachung der Verantwortlichkeit durch einen verletzten Staat
Ein Staat ist berechtigt, als verletzter Staat die Verantwortlichkeit eines anderen Staates geltend zu machen, wenn die Verpflichtung, die verletzt wurde,
a) allein diesem Staat gegenüber besteht oder
b) gegenüber einer Gruppe von Staaten, die diesen Staat einschließt, oder gegenüber der gesamten internationalen Gemeinschaft, und die Verletzung der Verpflichtung
i) speziell diesen Staat betrifft oder
ii) so beschaffen ist, dass sie die Lage aller anderen Staaten, gegenüber denen die Verpflichtung besteht, hinsichtlich der weiteren Erfüllung der Verpflichtung grundlegend ändert.
[…]
Artikel 48 Geltendmachung der Verantwortlichkeit eines Staates durch einen anderen Staat als den verletzten Staat
1. Jeder andere Staat als der verletzte Staat ist berechtigt, nach Absatz 2 die Verantwortlichkeit eines anderen Staates geltend zu machen,
a) wenn die Verpflichtung, die verletzt wurde, gegenüber einer Gruppe von Staaten besteht, die diesen Staat einschließt, und zum Schutz eines gemeinschaftlichen Interesses der Gruppe begründet wurde, oder
b) wenn die Verpflichtung, die verletzt wurde, gegenüber der gesamten internationalen Gemeinschaft besteht.
2. Jeder Staat, der nach Absatz 1 berechtigt ist, die Verantwortlichkeit eines Staates geltend zu machen, kann von dem verantwortlichen Staat verlangen,
a) im Einklang mit Artikel 30 die völkerrechtswidrige Handlung zu beenden sowie Zusagen und Garantien der Nichtwiederholung zu geben und
b) die Verpflichtung zur Wiedergutmachung nach den vorstehenden Artikeln zu Gunsten des verletzten Staates oder der Begünstigten der Verpflichtung, die verletzt wurde, zu erfüllen.
3. Die in den Artikeln 43, 44 und 45 genannten Bedingungen für die Geltendmachung der Verantwortlichkeit durch einen verletzten Staat finden Anwendung auf die Geltendmachung der Verantwortlichkeit durch einen Staat, der nach Absatz 1 dazu berechtigt ist.
Kapitel II Gegenmaßnahmen
Artikel 49 Zweck und Begrenzung von Gegenmaßnahmen
1. Der verletzte Staat darf gegen den für die völkerrechtswidrige Handlung verantwortlichen Staat Gegenmaßnahmen nur zu dem Zweck ergreifen, ihn zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dem Zweiten Teil zu veranlassen.
2. Gegenmaßnahmen sind auf die vorübergehende Nichterfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen begrenzt, die der die Maßnahmen ergreifende Staat gegenüber dem verantwortlichen Staat hat.
3. Gegenmaßnahmen sind möglichst in einer Weise zu ergreifen, die die Wiederaufnahme der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zulässt.
Artikel 50 Verpflichtungen, die von Gegenmaßnahmen nicht berührt werden
1. Gegenmaßnahmen lassen folgende Verpflichtungen unberührt:
a) die in der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verpflichtung, die Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen;
b) die Verpflichtungen zum Schutz der grundlegenden Menschenrechte;
c) die Verpflichtungen humanitärer Art, die Repressalien verbieten;
d) andere Verpflichtungen, die sich aus zwingenden Normen des allgemeinen Völkerrechts ergeben.
2. Der Staat, der Gegenmaßnahmen ergreift, ist nicht von seinen Verpflichtungen entbunden,
a) die ihm nach einem Streitbeilegungsverfahren obliegen, das zwischen ihm und dem verantwortlichen Staat Anwendung findet;
b) die Unverletzlichkeit der diplomatischen und konsularischen Vertreter, Räumlichkeiten, Archive und Dokumente zu achten.
Artikel 51 Verhältnismäßigkeit
Gegenmaßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem erlittenen Schaden stehen, wobei die Schwere der völkerrechtswidrigen Handlung und die betreffenden Rechte zu berücksichtigen sind.
Artikel 52 Bedingungen für die Anwendung von Gegenmaßnahmen
1. Bevor der verletzte Staat Gegenmaßnahmen ergreift,
a) hat er den verantwortlichen Staat im Einklang mit Artikel 43 aufzufordern, die ihm nach dem Zweiten Teil obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen;
b) hat er dem verantwortlichen Staat jeden Beschluss, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, zu notifizieren und ihm Verhandlungen anzubieten.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b kann der verletzte Staat die dringlichen Gegenmaßnahmen ergreifen, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sind.
3. Gegenmaßnahmen dürfen nicht ergriffen werden, und bereits ergriffene Gegenmaßnahmen müssen ohne schuldhaftes Zögern suspendiert werden,
a) wenn die völkerrechtswidrige Handlung nicht länger andauert und
b) wenn die Streitigkeit vor einem Gericht anhängig ist, das befugt ist, für die Parteien bindende Entscheidungen zu fällen.
4. Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der verantwortliche Staat die Streitbeilegungsverfahren nicht nach Treu und Glauben anwendet.
Artikel 53 Beendigung der Gegenmaßnahmen
Gegenmaßnahmen sind zu beenden, sobald der verantwortliche Staat die ihm nach dem Zweiten Teil obliegenden Verpflichtungen in Bezug auf die völkerrechtswidrige Handlung erfüllt hat.
Artikel 54 Ergreifung von Maßnahmen durch andere Staaten als den verletzten Staat
Dieses Kapitel berührt nicht das Recht eines Staates, der nach Artikel 48 Absatz 1 berechtigt ist, die Verantwortlichkeit eines anderen Staates geltend zu machen, rechtmäßige Maßnahmen gegen diesen Staat zu ergreifen, um die Beendigung der Verletzung und die Wiedergutmachung zu Gunsten des verletzten Staates oder der Begünstigten der Verpflichtung, die verletzt wurde, sicherzustellen.
© Heike Krieger und Markus Heintzen (Freie Universität Berlin) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger Aktualisierung: Andreas Buser Stand der Bearbeitung: April 2020
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