Konkrete Normenkontrolle
A. Zulässigkeit
I. Vorlageberechtigung
Gerichte gem Art. 92 GG (Art. 100 Abs. 1 GG)
II. Gegenstand der Vorlage
Formelle, nachkonstitutionelle Gesetze
III. Überzeugung von der Nichtigkeit der Norm
Zweifel reichen nicht aus, Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein
IV. Entscheidungserheblichkeit
V. Form und Frist
§ 80 III BVerfGG Entscheidung von Amts wegen
Keine Frist
B. Begründetheit
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Zuständigkeit
b) Verfahren
Das Gesetzgebungsverfahren von formellen Landesgesetzen richtet sich nach Landesrecht und wird nicht vom BVerfG geprüft.
c) Form
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
III. Ergebnis
C. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Verfassungswidrige Gesetze werden für nichtig erklärt (§§ 82 Abs. 1, 78 S. 1 BVerfGG). In Ausnahmefällen (siehe abstrakte Normkontrolle) wird die Verfassungswidrigkeit nur festgestellt.
© Markus Heintzen und Heike Krieger (Freie Universität Berlin) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Andreas Buser Stand der Bearbeitung: Oktober 2015 |