Gliederung des Gutachtens zu einem Normenkontrollantrag gem. § 47 Abs. 1 VwGO
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
OVG entscheidet nach § 47 Abs. 1 „im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit“
Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO muss eröffnet sein
II. Statthaftigkeit
1. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO: Gegenstand sind nach BauGB erlassene Satzungen oder nach § 246 Abs. 2 BauGB erlassene Rechtsverordnungen (letzteres ist in Berlin der Fall, da den Bezirken keine Satzungshoheit zukommt)
2. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO: Gegenstand sind untergesetzliche landesrechtliche Vorschriften (z.B. Verordnungen), sofern das Landesrecht dies bestimmt (in Berlin hat der Landesgesetzgeber von dieser Möglichkeit [bisher] keinen Gebrauch gemacht)
III. Antragsbefugnis, § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO
Natürliche oder juristische Person als Antragsteller: Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten durch Rechtsvorschrift oder deren Anwendung (bereits geschehen oder in absehbarer Zeit)
- das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB beinhaltet auch das subjektive öffentliche Recht, dass eigene abwägungserhebliche Belange berücksichtigt und ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden („Abarbeitungs-“ aber keine „Durchsetzungsrecht“)
Antragsbefugnis der Behörden unterliegt nach Wortlaut keiner Einschränkung; jedoch einschränkende Auslegung dahingehend geboten, dass Behörden die Vorschrift bei Ausübung ihrer behördlichen Aufgaben beachten (also anwenden) müssen
Besonderheit für Berliner Bezirke: haben subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsverteilung nach §§ 6 ff. AGBauGB, deren Einhaltung sie nach § 47 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 VwGO geltend machen können
IV. Antragsgegner (§ 47 Abs. 2 S. 2 VwGO)
Antragsgegner ist die erlassende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§ 47 Abs. 2 S. 1, 2 VwGO)
bestimmen sich grds. nach den allg. Regelungen der §§ 61, 62 VwGO, modifiziert durch § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO, sodass auch Behörden (aktiv) beteiligungsfähig sind
=> Antragsteller: natürliche und juristische Personen sowie Behörden
=> Antragsgegner: erlassende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
Nach § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO muss sich der Antragsteller vor dem OVG durch einen Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 VwGO vertreten lassen
VI. Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO)
innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung, nach Rspr. sogar in den Fällen, wenn Rechtswidrigkeit oder Funktionslosigkeit (und damit Unwirksamkeit) eines Bebauungsplans erst nach Bekanntmachung eintritt (str. im Hinblick auf Gebot effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG)
keine Wiedereinsetzung möglich wg. Sinn und Zweck der Regelung (h.M., Ausschlussfrist, auf die § 60 VwGO keine Anwendung findet), es bleibt noch Inzidentprüfung über Anfechtungsklage gegen auf untergesetzliche Rechtsnorm gestützte Verwaltungsakte
VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Wird regelmäßig durch Vorliegen der Antragsbefugnis indiziert
VIII. Zuständigkeit des Gerichts
Sachlich: § 47 Abs. 1 VwGO
Örtlich: § 52 VwGO
in Berlin entscheidet nach § 1 Abs. 1 AGVwGO das OVG Berlin-Brandenburg
B. Begründetheit
wenn die angegriffene Rechtsvorschrift unvereinbar mit höherrangigem Recht und deswegen unwirksam (ungültig) oder unanwendbar (im Fall der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht) ist (objektiver Rechtsschutz – objektives Beanstandungsverfahren)
ð umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung (formell und materiell)
Bei Erfolg erklärt OVG die Vorschrift nach § 47 Abs. 2 S. 2 VwGO für unwirksam. Diese Entscheidung wirkt inter omnes (ist allgemeine verbindlich) und ist vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre (§ 47 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 VwGO). Eine abweisende Normenkontrollentscheidung wirkt nach § 121 VwGO nur zwischen den Beteiligten.
© Markus Heintzen und Heike Krieger (Freie Universität Berlin) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Andreas Buser, Jannik Bach Stand der Bearbeitung: Februar 2018 |