Gliederung der Abstrakten Normkontrolle
A. Zulässigkeit
I. Antragsberechtigung (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG)
II. Tauglicher Antragsgegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG)
Jede Rechtsnorm (Bundesrecht und Landesrecht)
III. Antragsgrund (§ 76 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVerfGG)
§ 76 BVerfGG (Überzeugung von der Nichtigkeit) ist enger formuliert als Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG (Zweifel); in der Praxis sowie in der Klausur ist meist beides erfüllt, sonst muss auf die Frage eingegangen werden, ob der Gesetzgeber die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegenüber dem GG einschränken durfte.
IV. Objektives Klarstellungsinteresse
V. Form (§ 23 BVerfGG) und (keine) Frist
B. Begründetheit
Bundesgesetze werden am Grundgesetz gemessen, Landesgesetze am Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht.
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
a) Zuständigkeit
b) Verfahren
c) Form
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
III. Ergebnis
C. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
1. Verfassungswidrige Gesetze werden für nichtig erklärt (§ 78 S. 1 BVerfGG)
2. Bei Verstößen gegen den Gleichheitssatz wird häufig die Verfassungswidrigkeit nur festgestellt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Behebung des Verstoßes gesetzt (Gewaltenteilungsgrundsatz). Dies liegt daran, dass bei Gleichheitsverstößen der Gesetzgeber häufig mehrere Möglichkeiten hat den Verstoß zu beheben und/oder die Nichtigkeit des Gesetzes den verfassungswidrigen Zustand verschlimmern oder jedenfalls nicht beheben würde.
© Markus Heintzen und Heike Krieger (Freie Universität Berlin) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Andreas Buser Stand der Bearbeitung: Oktober 2015 |