Gliederung der Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO)
1. Aufdrängende Sonderzuweisung
z.B. § 54 Abs. 1 BeamtStG, § 126 Abs. 1 BBG
wenn (-), dann:
2. § 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)
a) öffentlich rechtliche Streitigkeit
Streitentscheidende Norm = öffentlich rechtlich
Abgrenzung mit Hilfe von Interessen-, Subordinations- und Sonderrechttheorie (nur in Zweifelsfällen)
b) nichtverfassungsrechtlicher Art
Lehre von der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit
c) keine abdrängende Sonderzuweisung
z.B. Art. 14 Abs. 3 S. 4, Art. 34 S. 3 GG, § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO
II. Statthafte Klageart
Richtet sich nach Begehren des Klägers, unter verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage (vgl. § 88 VwGO)
§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO: Anfechtungsklage richtet sich gegen Verwaltungsakt (Def. in § 35 VwVfG)
III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte des Klägers; Adressatenformel
IV. Vorverfahren (§ 68 VwGO)
Grdsl. Widerspruchsverfahren; Ausnahme: Entbehrlichkeit gem. § 68 Abs. 1 S. 2, 75 VwGO
Frist: § 70 Abs. 1 VwGO (1 Monat); im Fall der §§ 70 Abs. 2, 58 II VwGO Jahresfrist
V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)
Klagegegner ist nach:
§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO = Rechtsträger, oder
§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. landesrechtlicher Regelung = Behörde
Wird nicht von allen als Frage der Zulässigkeit gesehen. Siehe zu § 78 VwGO auch diesen Hinweis bei den Saarheimer Fällen.
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§ 61, 62 VwGO)
VII. Klagefrist (§ 74 VwGO)
§ 58 Abs. 2 VwGO beachten
VIII. Form (§ 81 f. VwGO)
IX. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Regelmäßig durch Klagebefugnis indiziert, nur in Zweifelsfällen erwähnen
X. Zuständigkeit des Gerichts (nur bei Angaben im Sachverhalt prüfen)
Sachlich: § 45 ff. VwGO
Örtlich: § 52 VwGO
XI. Gegebenenfalls: Klagehäufung § 44 VwGO
B. Begründetheit
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Anfechtungsklage ist begründet, wenn VA rechtswidrig und Kläger in eigenen Rechten verletzt.
I. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig, wenn er rechtmäßig ist, weshalb die Frage nach der Rechtmäßigkeit zu stellen ist:
1. Rechtsgrundlage (Ermächtigungsgrundlage) für den Verwaltungsakt
Ist nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes bei belastenden Maßnahmen stets erforderlich.
Sollte Behörde die „falsche“ Rechtsgrundlage angewendet haben, prüft das Gericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes gleichwohl umfassend, also insb. auch die „richtige“ Rechtsgrundlage.
a) ggf. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (i. d. R. nicht zu prüfen)
aa) formelle ~ (Gesetzgebungskompetenz und Gesetzgebungsverfahren)
bb) materielle ~ (Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage mit den Grundrechten – Grundrechtsprüfung!)
b) Rechtsgrundlage muss Verwaltungsaktbefugnis gewähren, also zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigen
c) Formelle Rechtsmäßigkeit des Verwaltungsaktes (Zuständigkeit – Verfahren – Form)
d) Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
aa) Tatbestandsvoraussetzungen
bb) Einhaltung der vorgesehenen Rechtsfolge,
bei Ermessensentscheidungen insb.: Überprüfung der Ermessensentscheidung der Verwaltung auf Ermessensfehler (§ 114 VwGO) – keine Überprüfung der Zweckmäßigkeit
mögliche Ermessensfehler: Ermessensnichtgebrauch (bzw. -ausfall), Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensüberschreitung
II. Rechtsverletzung des Klägers durch den Verwaltungsakt
Diese Rechtsverletzung, die zumeist in der Verletzung eines einfachgesetzlichen subjektiven Rechts liegt, ist konkret zu benennen.