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Gliederung der Feststellungsklage

 

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO)

1. Aufdrängende Sonderzuweisung

z.B. § 54 Abs. 1 BeamtStG, § 126 Abs. 1 BBG

wenn (-) dann:

2. § 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)

a) öffentlich rechtliche Streitigkeit

Streitentscheidende Norm = öffentlich rechtlich

Abgrenzung mit Hilfe von Interessen-, Subordinations- und Sonderrechttheorie (nur in Zweifelsfällen)

b) nichtverfassungsrechtlicher Art

Lehre von der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit

c) keine abdrängende Sonderzuweisung

z.B. Art. 14 Abs. 3 S. 4, Art. 34 S. 3 GG, § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO

II. Statthafte Klageart

Richtet sich nach Begehren des Klägers, unter verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage (vgl. § 88 VwGO)

1. Streitgegenstand der Feststellungsklage

- Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO)

- Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 43 Abs. 2 VwGO)

2. Subsidiarität (§ 43 Abs. 1 VwGO)

III. Feststellungsinteresse

Schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art

IV. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Analoge Anwendbarkeit ist umstritten:

hM: Es besteht eine planwidrige Regelungslücke, denn Popularklagen müssen auch bei der Feststellungsklage ausgeschlossen werden.

Dagegen: Feststellungsinteresse ist spezielle Regelung und schließt analoge Anwendung mangels planwidriger Regelungslücke aus.

Ergebnis kann mit Hinweis auf die meist gegebene Klagebefugnis häufig offen gelassen werden.

V. Passive Prozessführungsbefugnis

Klagegegner ist grundsätzlich die Person, gegenüber der die Feststellung begehrt wird, also der aus dem "streitigen (konkreten) Rechtsverhältnis" materiell Verpflichtete (§ 78 Abs. 1 VwGO findet aber nach ghM keine Anwendung, wohl aber können die zugrundeliegenden Rechtsgedanken herangezogen werden; es kann daher auch entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 die Bezeichnung der für den eigentlichen Klagegegner handelnden Behörde genügen)

VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§ 61, 62 VwGO)

VII. Klagefrist (§ 74 VwGO)

§ 58 Abs. 2 VwGO beachten

VIII. Form (§ 81 f. VwGO)

IX. Zuständigkeit des Gerichts (nur bei Angaben im Sachverhalt prüfen)

Sachlich: § 45 ff. VwGO

Örtlich: § 52 VwGO

XI. Gegebenenfalls: Klagehäufung § 44 VwGO

 

B. Begründetheit

Allgemeine Feststellungsklage ist begründet, wenn das behauptete Rechtsverhältnis besteht bzw. das bestrittene Rechtsverhältnis nicht besteht.

Nichtigkeitsfestellungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist

 

© Markus Heintzen und Heike Krieger (Freie Universität Berlin)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Andreas Buser

Stand der Bearbeitung: Oktober 2015