Gliederung der Feststellungsklage
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO)
1. Aufdrängende Sonderzuweisung
z.B. § 54 Abs. 1 BeamtStG, § 126 Abs. 1 BBG
wenn (-) dann:
2. § 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)
a) öffentlich rechtliche Streitigkeit
Streitentscheidende Norm = öffentlich rechtlich
Abgrenzung mit Hilfe von Interessen-, Subordinations- und Sonderrechttheorie (nur in Zweifelsfällen)
b) nichtverfassungsrechtlicher Art
Lehre von der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit
c) keine abdrängende Sonderzuweisung
z.B. Art. 14 Abs. 3 S. 4, Art. 34 S. 3 GG, § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO
II. Statthafte Klageart
Richtet sich nach Begehren des Klägers, unter verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage (vgl. § 88 VwGO)
1. Streitgegenstand der Feststellungsklage
- Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO)
- Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 43 Abs. 2 VwGO)
2. Subsidiarität (§ 43 Abs. 1 VwGO)
III. Feststellungsinteresse
Schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art
IV. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
Analoge Anwendbarkeit ist umstritten:
hM: Es besteht eine planwidrige Regelungslücke, denn Popularklagen müssen auch bei der Feststellungsklage ausgeschlossen werden.
Dagegen: Feststellungsinteresse ist spezielle Regelung und schließt analoge Anwendung mangels planwidriger Regelungslücke aus.
Ergebnis kann mit Hinweis auf die meist gegebene Klagebefugnis häufig offen gelassen werden.
V. Passive Prozessführungsbefugnis
Klagegegner ist grundsätzlich die Person, gegenüber der die Feststellung begehrt wird, also der aus dem "streitigen (konkreten) Rechtsverhältnis" materiell Verpflichtete (§ 78 Abs. 1 VwGO findet aber nach ghM keine Anwendung, wohl aber können die zugrundeliegenden Rechtsgedanken herangezogen werden; es kann daher auch entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 die Bezeichnung der für den eigentlichen Klagegegner handelnden Behörde genügen)
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§ 61, 62 VwGO)
VII. Klagefrist (§ 74 VwGO)
§ 58 Abs. 2 VwGO beachten
VIII. Form (§ 81 f. VwGO)
IX. Zuständigkeit des Gerichts (nur bei Angaben im Sachverhalt prüfen)
Sachlich: § 45 ff. VwGO
Örtlich: § 52 VwGO
XI. Gegebenenfalls: Klagehäufung § 44 VwGO
B. Begründetheit
Allgemeine Feststellungsklage ist begründet, wenn das behauptete Rechtsverhältnis besteht bzw. das bestrittene Rechtsverhältnis nicht besteht.
Nichtigkeitsfestellungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist
© Markus Heintzen und Heike Krieger (Freie Universität Berlin) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Andreas Buser Stand der Bearbeitung: Oktober 2015 |