Gliederung Verpflichtungsklage
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO)
1. Aufdrängende Sonderzuweisung
z.B. § 54 Abs. 1 BeamtStG, § 126 Abs. 1 BBG
wenn nein dann:
2. § 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)
a) öffentlich rechtliche Streitigkeit
Streitentscheidende Norm = öffentlich rechtlich?
Abgrenzung mit Hilfe von Interessen-, Subordinations- und Sonderrechttheorie (nur in Zweifelsfällen)
b) nichtverfassungsrechtlicher Art
Lehre von der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit
c) keine abdrängende Sonderzuweisung
z.B. Art. 14 Abs. 3 S. 4, Art. 34 S. 3 GG, § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO
II. Statthafte Klageart
Richtet sich nach Begehren des Klägers, unter verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage (vgl. § 88 VwGO)
§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO: Kläger muss den Erlass eines Verwaltungsaktes begehren
III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte des Klägers durch Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes
IV. Vorverfahren (§ 68 Abs. 2, 1 VwGO)
Gem. § 68 Abs. 2, 1 VwGO ist im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ein Vorverfahren durchzuführen, außer es ist entbehrlich gem. § 68 Abs. 1 S. 2, 75 VwGO.
Frist: § 70 Abs. 1 VwGO (1 Monat); im Fall der §§ 70 Abs. 2, 58 II VwGO Jahresfrist
V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)
Klagegegner ist nach:
§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO = Rechtsträger, oder
§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. landesrechtlicher Regelung = Behörde
Wird nicht von allen als Frage der Zulässigkeit gesehen. Siehe zu § 78 VwGO auch diesen Hinweis bei den Saarheimer Fällen.
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§ 61, 62 VwGO)
VII. Klagefrist (§ 74 VwGO)
§ 58 Abs. 2 VwGO beachten
VIII. Form (§ 81 f. VwGO)
IX. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Regelmäßig durch Klagebefugnis indiziert, nur in Zweifelsfällen erwähnen
X. Zuständigkeit des Gerichts (nur bei Angaben im Sachverhalt prüfen)
Sachlich: § 45 ff. VwGO
Örtlich: § 52 VwGO
XI. Gegebenenfalls: Klagehäufung § 44 VwGO
B. Begründetheit (§ 113 Abs. 5 VwGO)
I. Rechtswidrigkeit der Ablehnung/Unterlassung des Verwaltungsaktes
II. Rechtsverletzung beim Kläger durch Ablehnung/Unterlassung = Anspruch des Klägers auf Erlass des Verwaltungsaktes
III. Spruchreife (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO)
Eine Sache ist spruchreif, wenn der Verwaltung kein Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt ist oder eine „Ermessensreduzierung auf Null“ im Einzelfall vorliegt. In diesem Fall kann das Gericht eine abschließende Entscheidung über das Klagebegehren treffen.
Ansonsten Bescheidungsurteil gem. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO
© Markus Heintzen und Heike Krieger (Freie Universität Berlin) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Andreas Buser Stand der Bearbeitung: Oktober 2015 |