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Gliederung Verpflichtungsklage

 

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO)

1. Aufdrängende Sonderzuweisung

z.B. § 54 Abs. 1 BeamtStG, § 126 Abs. 1 BBG

wenn nein dann:

2. § 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)

a) öffentlich rechtliche Streitigkeit

Streitentscheidende Norm = öffentlich rechtlich?

Abgrenzung mit Hilfe von Interessen-, Subordinations- und Sonderrechttheorie (nur in Zweifelsfällen)

b) nichtverfassungsrechtlicher Art

Lehre von der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit

c) keine abdrängende Sonderzuweisung

z.B. Art. 14 Abs. 3 S. 4, Art. 34 S. 3 GG, § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO

II. Statthafte Klageart

Richtet sich nach Begehren des Klägers, unter verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage (vgl. § 88 VwGO)

§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO: Kläger muss den Erlass eines Verwaltungsaktes begehren

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte des Klägers durch Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes

IV. Vorverfahren (§ 68 Abs. 2, 1 VwGO)

Gem. § 68 Abs. 2, 1 VwGO ist im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ein Vorverfahren durchzuführen, außer es ist entbehrlich gem. § 68 Abs. 1 S. 2, 75 VwGO.

Frist: § 70 Abs. 1 VwGO (1 Monat); im Fall der §§ 70 Abs. 2, 58 II VwGO Jahresfrist

V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Klagegegner ist nach:

§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO = Rechtsträger, oder

§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. landesrechtlicher Regelung = Behörde

Wird nicht von allen als Frage der Zulässigkeit gesehen. Siehe zu § 78 VwGO auch diesen Hinweis bei den Saarheimer Fällen.

VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§ 61, 62 VwGO)

VII. Klagefrist (§ 74 VwGO)

§ 58 Abs. 2 VwGO beachten

VIII. Form (§ 81 f. VwGO)

IX. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Regelmäßig durch Klagebefugnis indiziert, nur in Zweifelsfällen erwähnen

X. Zuständigkeit des Gerichts (nur bei Angaben im Sachverhalt prüfen)

Sachlich: § 45 ff. VwGO

Örtlich: § 52 VwGO

XI. Gegebenenfalls: Klagehäufung § 44 VwGO

B. Begründetheit (§ 113 Abs. 5 VwGO)

I. Rechtswidrigkeit der Ablehnung/Unterlassung des Verwaltungsaktes

II. Rechtsverletzung beim Kläger durch Ablehnung/Unterlassung = Anspruch des Klägers auf Erlass des Verwaltungsaktes

III. Spruchreife (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO)

Eine Sache ist spruchreif, wenn der Verwaltung kein Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt ist oder eine „Ermessensreduzierung auf Null“ im Einzelfall vorliegt. In diesem Fall kann das Gericht eine abschließende Entscheidung über das Klagebegehren treffen.

Ansonsten Bescheidungsurteil gem. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO

 

© Markus Heintzen und Heike Krieger (Freie Universität Berlin)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Andreas Buser

Stand der Bearbeitung: Oktober 2015