Klausuraufbau und Sachentscheidungsvoraussetzungen
Klausuraufbau und Sachentscheidungsvoraussetzungen
Gutachtenaufbau (vgl. Heidenbach, Jura 2009, 172 ff.)
Für den Prüfungsaufbau einer (im Klausurfall typischen) Rechtsbehelfsprüfung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Klassischerweise wird zwischen Zulässigkeit und Begründetheit unterschieden. Weil aber (Verwaltungs-)Gerichte bei Nichteröffnung des in ihrer Gerichtsbarkeit liegenden Rechtsweges oder bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweisen (müssen) – §§ 17 ff. GVG, 83 VwGO – führen Mängel an dieser Stelle nicht zur Abweisung als unzulässig sondern zu einer Verweisung. Vor diesem Hintergrund werden verschiedene alternative Aufbaumöglichkeiten (etwa die Prüfung von Sachentscheidungsvoraussetzungen oder die Durchführung einer Vorprüfung) vorgeschlagen.
Gleichwohl wird an dieser Stelle als Obersatz weiterhin die Aufteilung in Zulässigkeit und Begründetheit präferiert. Zur Klarstellung könnte mit Heidenbach folgender Obersatz für eine typische Klausur gewählt werden:
„Die Klage ist vor dem angerufenen Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.“
Dementsprechend wird folgender Aufbau vorgeschlagen:
A. Zulässigkeit
B. Beiladung (§ 65 VwGO) und/oder objektive Klagehäufung (§ 44 VwGO) – dienen der Prozessökonomie und sind weder Teil der Zulässigkeit der (einzelnen) Klagen noch der materiellen Begründetheit, daher zweckmäßigerweise zwischen den beiden Punkten zu prüfen.
C. Begründetheit
Ob man für getrennte aber zusammen anhängig gemachte Klagen (insb. bei Anfechtung mehrerer eigenständiger Verwaltungsakte, die in einem Bescheid zusammengefasst sind) die Zulässigkeitsprüfung trennt, ist oft eine Frage der Zweckmäßigkeit. Die Begründetheit sollte stets getrennt werden.
Obgleich nicht empfohlen wird, die Begrifflichkeit so im Klausuraufbau zu verwenden (s.o.), sollen an dieser Stelle die in der verwaltungsrechtlichen Klausur in Betracht kommenden Sachentscheidungsvoraussetzungen (in Abgrenzung der Prüfung der materiellen Begründetheit) gelistet werden (nach Peine, Klausurenkurs im Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rn. 49 ff. und Dr. Fritz von Mannstein, Wiesbaden) – fett gedruckte Punkte sind stets (ggf. kurz) anzusprechen):
1. Deutsche Gerichtsbarkeit – § 173 VwGO i.V.m. §§ 18 ff. VwGO
2. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs – § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
3. Statthafte Verfahrensart (s. dazu die jeweiligen Schemata) – § 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47, 80, 123 VwGO
4. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen (richten sich nach Verfahrensart)
5. Sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit des Gerichts – §§ 45 ff. VwGO
6. Beteiligten- und Prozessfähigkeit – §§ 61 ff. VwGO
7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (bzw. -interesse)
8. Keine anderweitige Rechtshängigkeit oder entgegenstehende Rechtskraft – § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG; § 121 VwGO
9. Objektive Klagehäufung – § 44 VwGO
10. Beiladung – § 65 VwGO
© Markus Heintzen und Heike Krieger (Freie Universität Berlin) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Jannik Bach |