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Der Verwaltungsrechtsweg

Der Verwaltungsrechtsweg

(nach Peine, Klausurenkurs im Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Rn. 53 ff. und Dr. Fritz von Mannstein, Wiesbaden)


A. Aufdrängende Sonderzuweisungen
Zuweisungen zu den Verwaltungsgerichten;
wegen § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO nur durch Bundesgesetz möglich;
Bsp.: § 54 Abs. 1 BeamtStG, § 126 Abs. 1 BBG, § 54 Abs. 1 BAföG


B. „Generalklausel“ des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO

I. „Öffentlich-rechtliche Streitigkeit“

Abgrenzung zu privatrechtlichen Streitigkeiten (§ 13 GVG);

maßgeblich ist die objektive Natur des streitigen (Klägervortrag!) Rechtsverhältnisses;

bei einfach gelagerten Sachverhalten, kann man sich hier kurz fassen;

für die Abgrenzung in problematischen Fällen haben sich folgende Theorien entwickelt:

a)       Interessentheorie
Differenziert nach der Natur des durch die Norm verkörperten bzw. geschützten Interesses (Individualinteresse vs. öffentliches Interesse)
(P): Es gibt viele Normen, die sowohl öffentlichem als auch privatem Interesse dienen, Unterscheidung oft nicht trennscharf möglich

b)      Subordinationstheorie
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn sich die an der Streitigkeit beteiligten in einem Über-/Unterordnungsverhältnis befinden
(P): Es gibt sowohl im öffentlichen Recht Verhältnisse auf gleicher Ebene (z.B. öffentlich-rechtlicher Vertrag) als auch im Privatrecht Über-/Unterordnungsverhältnisse (Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung)

c)       (modifizierte) Subjektstheorie (auch Zuordnungstheorie oder Sonderrechtstheorie)
Zum öffentlichen Recht zählen die Rechtssätze, die allein einen Träger hoheitlicher Gewalt –in dieser Eigenschaft (Modifikation) – berechtigen oder verpflichten (allein dieser ist Zuordnungssubjekt), zum Privatrecht die für jedermann geltenden (Sonderrecht des Staates)
(P): Theorie liegt eigentlich ein Zirkelschluss zugrunde, wer aufgrund öffentlichen Rechts handelt, handelt mit „hoheitlicher Gewalt“

 

Problemfälle:

-          Unterlassungs-/Abwehransprüche (bei Realakten)
Sachzusammenhang des abzuwehrenden Handelns entscheidend

-          Leistungsverwaltung (z.B. Suventionen, Daseinsvorsorge, Zugang zu öffentlichen Einrichtungen)
Zwei-Stufen-Theorie:
1. Stufe („Ob“ der Leistungsgewährung) stets öffentlich-rechtlich (Ausnahme, wenn Träger der Einrichtung juristische Person des PrivR ist)
2. Stufe („Wie“ – Ausgestaltung der Leistungsgewährung) je nach konkreter Ausgestaltung durch Verwaltung, sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich möglich (unter Umständen – etwa bei „verlorenen“, also nicht zurückzuzahlenden Zuschüssen – entfällt die zweite Stufe
Hausrechtsmaßnahmen:
Wenn keine Regelung durch materiellrechtliche Norm (z.B. Art. 40 Abs. 2 S. 1 GG, § 7 Abs. 2 S. 1 BezVG, § 68 Abs. 3 S. 1 VwVfG, § 176 GVG):
e.A.: entscheidend ist Zweck, zu dem Bürger sich in dem Gebäude aufhält,
a.A.: entscheidend ist Zweck des Gebäudes

 

II. „Nichtverfassungsrechtlicher Art“

„doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“:
auf beiden Seiten stehen unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte (1.), die sich auf Rechte und Pflichten beziehen, die unmittelbar aus der Verfassung herrühren (2.)

III. Keine abdrängende Sonderzuweisung
durch Bundes- oder Landesgesetz möglich (vgl. § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO)
z.B.: Art. 14 Abs. 3 S. 4; Art. 34 S. 3 GG; §§ 217 BauGB; 23 EGGVG; 21 Abs. 6 BImSchG; 68 OWiG; 49 Abs. 6 S. 3 VwVfG; 65 ASOG Bln

 

C. §§ 17, 17a GVG
I. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG: Verwaltungsgericht prüft auch rechtswegfremde Anspruchsgrundlagen (bei einheitlichem Streitgegenstand) – Ausnahme: vom GG dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesene Ansprüche (s. § 17 Abs. 2 S. 2 GVG)

II. § 17a GVG: Verweisung an (zuständiges) Gericht ist bindend (in Ausnahmefällen sofortige Beschwerde möglich) und kann auch in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr angegriffen werden


 

© Markus Heintzen und Heike Krieger (Freie Universität Berlin)

 

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Jannik Bach
Stand der Bearbeitung: Juli 2017