Springe direkt zu Inhalt

Welchen Schutz gewährt das Namensrecht des § 12 BGB?




Nach § 12 BGB hat eine Person, deren bürgerlicher Name unbefugt von Dritten gebraucht (Namensanmaßung) oder deren Namensrecht bestritten wird, einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und, sofern weitere Verletzungen drohen, einen Unterlassungsanspruch. Daneben kann bei Verschulden der anderen Seite ein Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB bestehen. Auch ein Bereicherungsanspruch kommt in Betracht.