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Welche Arten von Rechten gibt es?




Zunächst gibt es Herrschaftsrechte, die ihrem Inhaber eine absolute und unmittelbare Herrschaftsmacht über einen bestimmten Gegenstand einräumen. Bestehen sie an Sachen, bezeichnet man sie als dingliche Rechte (v.a. das Eigentum, aber auch Sicherungsrechte wie die Hypothek und Nutzungsrechte wie der Nießbrauch als beschränkt dingliche Rechte; vgl. den Abschnitt Sachenrecht). Herrschaftsrechte an geistigen Schöpfungen wie Patente und Urheberrechte heißen Immaterialgüterrechte. Des Weiteren gibt es Ansprüche, die dem Inhaber das Recht einräumen, von einer Person ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 I BGB), z.B. der Kaufpreisanspruch (vgl. § 433 II BGB) und der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB. Außerdem gibt es Gestaltungsrechte, die das Recht gewähren einseitig auf ein Rechtsverhältnis einzuwirken (z.B. Anfechtung, Kündigung, Rücktritt), und Persönlichkeitsrechte (Rechtsgüter) wie Leben, Körper und Gesundheit, die in § 823 I BGB durch einen Schadensersatzanspruch geschützt werden.