Welche Funktion hat die Bestimmung eines Verbraucherbegriffs?
Die Einführung des Verbraucherbegriffs in das Zivilrecht beruht auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft. Auf Grund der Rechtsangleichungskompetenz zur Verwirklichung des Binnenmarkts in Art. 95 EG-Vertrag, die auch auf ein hohes Verbraucherschutzniveau abzielt, hat die EG Richtlinien über Haustür-, Verbraucherkredit- und Fernabsatzgeschäfte sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen und den Verbrauchsgüterkauf erlassen, die Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern betreffen. Neben Informationspflichten wurden insbesondere Widerrufsrechte zugunsten des Verbrauchers eingeführt. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinien zunächst in Spezialgesetzen umgesetzt, diese aber insbesondere im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung 2002 in das BGB überführt und die Definition von Verbraucher und Unternehmer in den §§ 13, 14 BGB „vor die Klammer gezogen“.