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Beispielsfall: M ist mit der von ihm schwangeren F verheiratet. Er stirbt noch vor der Geburt bei einem Autounfall. Kann das Kind K erben?




Gem. § 1923 I BGB kann nur erben, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Vorher oder nachher ist er ja auch noch nicht oder nicht mehr rechtsfähig. Das Erbrecht macht in § 1923 II BGB bei gezeugten, aber noch nicht geborenen Kindern allerdings eine Ausnahme. K erbt also, als wäre er schon zum Zeitpunkt des Todes des M geboren gewesen.