Ergibt sich etwas anderes aus der Anerkennung des postmortalen Persönlichkeitsrechts?
Nein. Der Verstorbene ist nicht mehr rechtsfähig (str., a.A. postmortale Teilrechtsfähigkeit, vgl. MüKo-J.Schmitt, § 1 Rn. 49 ff., 55). Es geht nur darum, wer Persönlichkeitsrechtsverletzungen für den Verstorbenen geltend machen kann, z.B. bei verleumderischen Presseberichten, und zudem darum inwieweit Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vererblich sind. Da es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt, kann es grundsätzlich nicht von Dritten, etwa dem Erben, geltend gemacht werden. Insbesondere Bild und Name können aber einen Marktwert haben, der vor unbefugter Vermarktung geschützt werden muss. Bestimmte vermögenswerte Bestandteile sind daher vererblich (BGHZ 143, 214 – Marlene Dietrich). (vgl. Kapitel Deliktsrecht) Beispiel: So konnte die Tochter und Alleinerbin von Marlene Dietrich vom Produzenten eines Marlene-Musicals Schadensersatz in Höhe der fiktiven Lizenzgebühr verlangen, weil dieser einem Autohersteller die Benutzung eines Bildes und des Schriftzugs Marlene gestattet hatte. In einem anderen Fall ging es um die Veröffentlichung des Aktfotos einer Doppelgängerin unter dem Namen der Dietrich. Das OLG München hat einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens zugesprochen. Ob dies mit der BGH-Rechtsprechung vereinbar ist, ist jedoch fraglich. Hier geht es nämlich nicht um die unbefugte Nutzung eines Bildes, sondern um die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als ideelles Interesse, bei der gem. der Urteile Mephisto (BGHZ 50, 133) und Dietrich die Wahrnehmungsberechtigten (die Beauftragten oder nächsten Angehörigen) weiterhin nur einen Abwehr- oder Unterlassungsanspruch geltend machen können. Eine Parallele kann hier auch zur der Herrenreiter-Entscheidung (BGHZ 26, 349) gezogen werden, nach der bei der unbefugten Vermarktung des Bildes kein Anspruch auf die fiktive Lizenzgebühr besteht, wenn der Betroffene ihr niemals zugestimmt hätte.