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Was ist der Unterschied?




Die Körperschaften (z.B. GmbH und AG) sind juristische Personen. Sie besitzen aufgrund gesetzlicher Anordnung (z.B. § 1 I AktG, § 13 I GmbHG) eine eigene Rechtsfähigkeit und sind daher selbständig von ihren Mitgliedern, die allerdings vermögensrechtlich (z.B. durch Gewinnansprüche) und organisationsrechtlich (z.B. durch Einflussnahme auf die Willensbildung) an der juristischen Person beteiligt sind. Die Körperschaften handeln durch ihre Organe; sie entstehen erst mit der Eintragung ins Handelsregister und nicht schon mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages.Die Personengesellschaften sind dagegen keine juristischen Personen, sondern Gesamthandsgesellschaften. Nach der traditionellen Gesamthandsdoktrin erschöpft sich die Gesamthand darin, dass diese nur ein gebundenes Sondervermögen der an der Gesamthand Beteiligten (Gesamthänder) sein soll. Rechtsträger des Vermögens sind und bleiben nach dieser Lehre die Gesamthänder. Trotzdem ist die Gesamthand selbst mittlerweile als teilrechtsfähig anerkannt. Dies folgt für die Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG und KG) aus den §§ 124 I, 161 II HGB. Die Rechtssubjektivität ist insofern auf Tätigkeiten nach außen beschränkt. Die interne organisatorische Struktur ist aber derart, dass die Mitglieder als Gruppe die Gesellschaft bilden und nicht nur einen funktionellen Teil der verselbständigten Gesellschaft darstellen. Deshalb muss auch immer mindestens ein Gesellschafter unabhängig von der Mitwirkung Dritter (Außenstehender, d.h. Nichtgesellschafter) zur Geschäftsführung befugt sein (Grundsatz der Selbstorganschaft).