Was spricht gegen die Teilrechtsfähigkeit?
Dagegen spricht neben dem oben erläuterten Charakter der Gesamthand, dass in den §§ 705 ff. BGB eine dem § 124 I HGB entsprechende Regelung fehlt. Außerdem bestimmt § 714 BGB, dass die anderen Gesellschafter (also nicht die Gesellschaft) vertreten werden, und § 736 ZPO, dass für die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich ist.