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Was spricht für die Teilrechtsfähigkeit?




Dem Wandel der Rechtsprechung liegen v.a. praktische Erwägungen zugrunde, denn die GbR nimmt heute ganz selbstverständlich am Rechts- und Wirtschaftsverkehr teil, so dass eine von OHG und KG abweichende Sicht insoweit nicht mehr überzeugend erscheint. Die dogmatischen Probleme bei Gesellschafterwechseln und der Begründung der Ablehnung einer beschränkten Haftung der Gesellschafter (sog. GbR mbH) sind viel leichter zu lösen, wenn die Gesellschaft Zuordnungssubjekt ist. Zudem scheint auch der Gesetzgeber seit 1994 von einer Teilrechtsfähigkeit auszugehen, vgl. §§ 14 I, 1059 a II BGB, § 191 II Nr. 1 UmwG, § 7 Nr. 3 MarkenG und § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO.