Welche Bereiche sind von der Teilrechtsfähigkeit umfasst?
Die GbR kann grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen. Sie ist uneingeschränkt vermögensfähig, aktiv und passiv parteifähig und befugt, Verfassungsbeschwerde wegen Eigentumsverletzungen zu erheben. Ob die GbR grundbuchfähig ist, wurde vom BGH bislang offen gelassen und ist unter Landes- und Oberlandesgerichten umstritten. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sie abgelehnt, weil es keine Publizität des Objekts ohne Publizität des Subjekts geben könne. Stattdessen werden die Gesellschafter mit dem Zusatz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ eingetragen. Auch die Erbfähigkeit ist umstritten. Bislang legte die h.M. solche Verfügungen so aus, dass die Gesellschafter erben mit der Auflage, das Vermögen in die Gesellschaft einzubringen.