Warum sind die Vorschriften über den Verein (§§ 21 bis 79 BGB) über die Organisation von sog. Geselligkeitsvereinen hinaus von Bedeutung?
Als Grundform aller Körperschaften finden die Vorschriften über den Verein ergänzende Anwendung, wo besondere gesetzliche Regelungen für AG, GmbH etc. fehlen. Dies gilt insbesondere für die Organhaftung nach § 31 BGB, aber auch für die Notbestellung eines vertretungsberechtigten Organs durch das Amtsgericht (§ 29 BGB) und für den Schutz von Sonderrechten (§ 35 BGB).