Die Verfassung des Vereins (§ 25 BGB) ist die Gesamtheit der ihn regelnden Bestimmungen, nämlich• das zwingende Vereinsrecht des BGB (arg. § 40 BGB),• die Satzung und• die dispositiven Bestimmungen des BGB, soweit die Satzung schweigt (vgl. § 40 BGB).