Für wessen Verhalten haftet der Verein?
Gem. § 31 BGB haftet der Verein für alle Schäden, die seine Organe in Ausübung ihrer Tätigkeit Dritten zufügen (sog. Organhaftung). Dies betrifft in erster Linie den Vorstand, der den Verein nach außen vertritt. Die Rechtsprechung fasst dies aber sehr viel weiter. Als verfassungsmäßig berufener Vertreter gilt danach jeder, dem nach der Betriebsübung bedeutsame Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und der die juristische Person auf diese Weise repräsentiert. Dies können ehrenamtliche oder angestellte Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben sein, nicht aber etwa die Sekretärin im Vereinsbüro. Für solche untergeordneten Mitarbeiter besteht indessen eine Verschuldenszurechnung nach § 278 BGB, soweit sie als Erfüllungsgehilfen im Rahmen von bestehenden Schuldverhältnissen tätig werden, und eine Haftung nach § 831 BGB, die freilich eine Exkulpationsmöglichkeit bietet. Zu beachten ist, dass § 31 BGB – wie § 278 BGB und im Gegensatz zu § 831 BGB – nur eine Zurechnungsnorm ist, es bedarf also einer vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsgrundlage. Seine große Bedeutung erhält § 31 BGB dadurch, dass er – mangels eigener Regelung – auch auf AG und GmbH sowie OHG und KG und seit neuestem auch auf die GbR analog angewendet wird.