Woher rührt diese merkwürdig strenge Regelung?
Als das BGB 1900 in Kraft trat, diente sie der Behinderung der als nicht eingetragene Vereine organisierten politischen Parteien und Gewerkschaften und der Kontrolle der Vereine, denn die Eintragung erfolgte damals nur bei Offenlegung aller Vereinsmitglieder. Die Regelung ist mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 9 und 21 GG, nicht vereinbar. Sie wurde durch richterliche Rechtsfortbildung korrigiert.