Gibt es auch andere Arten von Vereinigungen als Personenvereinigungen?
Auch Vermögensmassen können Rechtspersönlichkeit haben, so die Stiftung gem. §§ 80 ff. BGB. Sie ist eine geeignete Rechtsform, wenn jemand einen Teil seines Vermögens einem bestimmten, z.B. künstlerischen oder karitativen Zweck widmen, aber nicht selbst berechtigt oder verpflichtet werden will oder er das Vermögen erst nach seinem Tod dafür verwandt haben möchte. Sie ist zu unterscheiden von einer Zuwendung an eine bereits bestehende Person für einen bestimmten Zweck (sog. unselbständige Stiftung) und von einem Vermögen, das durch eine Sammlung entsteht und regelmäßig im Eigentum des Sammlers steht (sog. Sammelvermögen).