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Gibt es ein Pendant im Zivilprozessrecht?




Ja, die Parteifähigkeit. Nach § 50 I ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Von der Parteifähigkeit zu unterscheiden ist die Prozessfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter zu führen, die gem. §§ 51 I, 52 I ZPO iVm. §§ 104 ff. BGB der vollen Geschäftsfähigkeit entspricht. Beschränkt Geschäftsfähige müssen im Prozess grundsätzlich durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten werden.