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Beispielsfall: Der 16-jährige K arbeitet nach seinem Hauptschulabschluss als Kfz-Mechaniker. Die Eltern des K möchten gerne Kontrolle über dessen Finanzen haben und fordern von seinem Chef...




K ist nach § 611 I BGB Gläubiger der Lohnforderung. Fraglich ist allerdings, ob er auch Empfangzuständigkeit für den geschuldeten Lohn besitzt. Eine Empfangszuständigkeit besteht dann, wenn der Minderjährige über die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter verfügt (§ 107 BGB) oder für den fraglichen Bereich unbeschränkt geschäftsfähig ist (§ 113 BGB). Die Entgegennahme des Arbeitslohnes ist eines der typischen Geschäfte, die der Eingehung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder der Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dienen (Staudinger/Knothe, § 113 Rn.21). Auf das erlangte Arbeitsentgelt selbst hingegen bezieht sich die Teilgeschäftsfähigkeit nicht. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hierfür steht vielmehr gem. §§ 1626, 1793 BGB dem gesetzlichen Vertreter zu. Daher kann die Ermächtigung iSv. § 113 I BGB gem. § 113 II BGB eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Mit dem Verlangen, dass der Arbeitslohn des K auf ihr Konto überwiesen werden möge, nehmen die Eltern eine solche Einschränkung vor. Daher muss C den Lohn des K auf das Konto von dessen Eltern überweisen.